Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestandsrente aus überführten Renten des Beitrittsgebietes. Rentenüberleitung. Überprüfungsantrag. besitzgeschützter Zahlbetrag. Zahlbetragsbegrenzung. Dynamisierung. Vergleichsrente. Beitragsbemessungsgrenze. rückwirkende Änderung. Bestandskraft des Überführungsbescheides
Orientierungssatz
1. Zur rückwirkenden Änderung von Rentenbescheiden aufgrund Art 13 Abs 5 und 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜGÄndG 2) vom 27.7.2001 (BGBl I 2001, 1939) zum Inkrafttreten des § 6 Abs 2 und 3 sowie Anl 4 und 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) idF des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜGÄndG) vom 11.11.1996 (BGBl I 1996, 1674) und zum Inkrafttreten des § 307b SGB 6 idF des AAÜGÄndG 2 vom 27.7.2001 bei bindenden Überführungs- bzw Rentenbescheiden.
2. Die Regelung des § 307b Abs 5 SGB 6 idF des AAÜGÄndG 2 vom 27.7.2001 verstößt nicht gegen das GG (Anschluss an ständige Rechtsprechung des BSG vom 31.7.2002 - ua B 4 RA 11/01 R).
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers ab dem 01. Juli 1990.
Der ... 1922 geborene Kläger hat Medizin studiert und im Dezember 1950 die Bestallung zum Arzt erhalten. Ab dem 01. Januar 1952 war er bei der Universitätsklinik Charité der Humboldt-Universität zu B tätig, zunächst als Assistenzarzt und später nach Promotion 1954 und Habilitation 1963 als Ordentlicher Professor und Institutsdirektor. Mit Urkunde der Deutschen Versicherungsanstalt vom 27. Mai 1958 war er in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI) einbezogen worden.
In der Zeit vom 01. November 1968 bis zum 30. September 1982 war er hauptamtlich als Stellvertreter des Ministers für Gesundheitswesens der ehemaligen DDR tätig, wofür er ein Jahresbruttogehalt von 26.100,00 Mark erhielt. Für den gleichen Zeitraum übernahm er die Funktion eines virologischen Beraters des Ministers, wofür er zusätzlich ein Honorar von monatlich 1000,00 Mark erhielt. Außerdem erhielt er in der Funktion als Stellvertreter des Ministers ab 1971 eine steuer- und sozialversicherungsfreie Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 1250,00 Mark monatlich, mithin 15.000,00 Mark jährlich. Die Dienstaufwandsentschädigung betrug im Jahre 1971 insgesamt 11.400,00 Mark, wobei unklar ist, ob es sich hierbei um eine insgesamt niedrigere Entschädigung für das Jahr 1971 insgesamt handelte oder die Zahlung einer Dienstaufwandsentschädigung erst im Laufe des Jahres 1971 begonnen hat.
Während der Tätigkeit als Stellvertreter des Ministers nahm der Kläger ferner im Nebenamt weiterhin seinen Lehrstuhl an der Humboldt-Universität wahr und erhielt hierfür eine Vergütung von 700,00 Mark monatlich, mithin 8400,00 Mark jährlich. Ab dem 01. Oktober 1982 schließlich übte er das Amt eines Rektors der ehemaligen Akademie für ärztliche Fortbildung in B L aus.
Diese Tätigkeit hatte er bis zum 31. Oktober 1989 inne, er erhielt daneben allerdings bereits ab dem 01. Mai 1987 eine Altersversorgung aus der AVI sowie eine Altersrente aus der Sozialversicherung.
Die Sozialversicherungsrente betrug im Juni 1990 472,00 Mark, die Leistung aus der AVI 4200,00 Mark. Beide Leistungen wurden ab dem 01. Juli 1990 zunächst in unveränderter Höhe in DM weitergezahlt. Mit Mitteilungen über die Rentenanpassung gemäß der 1. Rentenanpassungsverordnung (RAV) des Gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung zum 01. Januar 1991 und Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 2. RAV der Überleitungsanstalt der Sozialversicherung zum 01. Juli 1991 wurde die Altersrente des Klägers aus der Sozialversicherung auf zuletzt 1003,00 DM erhöht, wobei diese Erhöhung der Rente jeweils auf die Zusatzversorgung angerechnet wurde, welche zuletzt 3669,00 DM betrug. Es verblieb insoweit bei einem Gesamtauszahlbetrag ab Juli 1991 in Höhe von 4672,00 DM.
Mit Bescheid vom 30. Juli 1991 begrenzte die Überleitungsanstalt Sozialversicherung die Zusatzversorgung des Klägers ab dem 01. August 1991 auf 1007,00 DM und damit die Gesamtleistung auf 2010,00 DM. Zur Begründung berief sie sich auf § 10 Abs. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der damals gültigen Fassung.
Den gegen diesen Bescheid vom Kläger fristgemäß erhobenen Widerspruch wies die Überleitungsanstalt Sozialversicherung mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1991 zurück. Hiergegen hat der Kläger keine Klage erhoben.
Mit Bescheid vom Herbst 1991 übernahm die Beklagte die Rentenzahlung für den Kläger und teilte ihm mit, dass seine bisher gezahlte Versichertenrente künftig als Regelaltersrente geleistet werde, wobei die Leistung aus der Zusatzversorgung und die Sozialversicherungsrente künftig als einheitliche Leistung gezahlt würden. Zu diesem Zwecke werde die Rente ab dem 01. Januar 1992 nach einem pausc...