Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung eines Einarbeitungszuschusses zur Eingliederung eines Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt

 

Orientierungssatz

1. Die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses nach § 217 SGB 3 setzt u. a. voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt und dass der begehrte Zuschuss zum Ausgleich einer Minderleistung dient. Das Erfordernis der Minderleistung ist keine echte Anspruchsvoraussetzung, sondern soll nur den Leistungszweck festlegen.

2. Voraussetzung für die Bewilligung des Eingliederungszuschusses ist damit die Förderungsbedürftigkeit des Arbeitnehmers. Diese ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden könnte. Dabei sind nicht nur die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Umstände, sondern auch die betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

3. Die besonderen Umstände der erschwerten Vermittelbarkeit müssen in der Person des Arbeitnehmers liegen. Die Notwendigkeit einer besonderen Einarbeitung muss auf Ursachen zurückzuführen sein, die in der Persönlichkeit des Arbeitnehmers liegen und dessen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. Eine Einarbeitung, die wegen der betrieblichen Besonderheiten erforderlich ist, ist rechtlich unbeachtlich.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses (EGZ).

Die Klägerin ist Rechtsanwältin. Sie ist auf dem Spezialgebiet Kunst- und Urheberrecht unter anderem auch wissenschaftlich tätig.

Am 9. Oktober 2007 beantragte sie bei der Beklagten einen EGZ für die Beschäftigung einer Biologin, J S verheiratete Sch (nachfolgend: Sch.), die laut Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2007 und der Arbeitsplatzbeschreibung als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Büroleiterin eingestellt werden sollte. Das Arbeitsverhältnis begann lt. Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2007 zum 15. Oktober 2007. Die Klägerin hatte mit ihrer Beschäftigten ein Gehalt von 1.200,00 € für eine 40-Stunden Woche vereinbart. Das Arbeitsverhältnis endete nach sechs Monaten auf Wunsch von Sch. in der Probezeit.

Die Beklagte lehnte die Gewährung eines EGZ mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 ab und führte zur Begründung aus, dass für Zuschüsse gemäß § 220 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht bestehe, die für die Tätigkeit ortsüblichen Arbeitsentgelte, soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen, berücksichtigungsfähig seien. Es sei festgestellt worden, dass das von der Klägerin angegebene Arbeitsentgelt iHv 1.200,00 € monatlich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden unter den ortsüblichen Arbeitsentgelten für eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/Büroleiterin in einer Rechtsanwaltskanzlei liege.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Beklagte sei nicht berechtigt, ihr den EGZ nicht zu gewähren, selbst wenn das von ihr angegebene (und tatsächlich auch gezahlte) Arbeitsentgelt iHv 1.200,00 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden unter dem ortsüblichen Arbeitsentgelt für eine vergleichbare Tätigkeit läge, so seien doch alle Voraussetzungen des §§ 220 Abs. 1 Nr. 1 SGB III für die Berücksichtigung des von ihr gezahlten Arbeitsentgeltes erfüllt. Darüber hinaus sei das monatliche Arbeitsentgelt für ihre Mitarbeiterin unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die Mitarbeiterin bis zu ihrer Einstellung in ihrer Kanzlei keinerlei juristische und erst recht keine kanzleispezifischen Kenntnisse und auch keine Erfahrungen in diesem Bereich oder auch nur von allgemeiner Bürotätigkeit, vorzuweisen gehabt habe, keinesfalls zu niedrig, sondern völlig angemessen. Wenn die Mitarbeiterin vollständig eingearbeitet sei, werde ihr auch ein höheres Arbeitsentgelt gezahlt. Weiterhin habe ein Mitarbeiter der Beklagten ihr bereits am 29. Oktober 2007 telefonisch mitgeteilt, dass sie auf jeden Fall mit einem EGZ für die Mitarbeiterin rechnen könne. Herr S (nachfolgend: S.) habe ihr im Telefonat vom 29. Oktober 2007 als feststehend mitgeteilt, dass für die Mitarbeiterin ein EGZ iHv 30 Prozent ihres Bruttoarbeitslohnes (plus pauschaler Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsleistungen) für die Dauer von insgesamt sechs Monaten bewilligt worden sei. Im festen Vertrauen auf die ihr erteilte Zusage habe sie Sch. zum 15. Oktober 2007 angestellt. Wäre ihr der EGZ nicht als sicher in Aussicht gestellt worden, hätte sie die Mitarbeiterin nicht eingestellt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2008 zurück und führte im Wesentlichen aus, gemäß § 217 SGB III könnten Arbeitgeber ...

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