Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. Gesundheitserstschaden. Unfallfolgen. wesentliche Verursachung. Bandscheibenvorfall mit Schädigung der Nervenwurzeln
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben auch für das Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Bandscheibenschädigung als Folge eines Arbeitsunfalls.
Der im Jahr 1974 geborene und beruflich zuletzt als Kranfahrer tätige Kläger erlitt am 30. September 2016 gegen 11:45 Uhr einen Unfall, als auf der Heimfahrt von seinem Einsatzort in Süddeutschland auf der Autobahn A9 kurz vor der Abfahrt G bei einem Stau ein von hinten kommendes Fahrzeug ungebremst auf seinen Pkw auffuhr. Sein auf der linken Fahrspur stehender Pkw wurde dabei an die linke Leitplanke gedrückt. Durch den Notarzt wurde er umgehend in das Klinikum in K eingeliefert. Laut Durchgangsarztbericht des Dr. F, K vom 04. Oktober 2016 über die Behandlung vom Unfalltag war der Kläger selbstständig aus seinem Auto ausgestiegen. Es wurden insbesondere die folgenden Befunde dokumentiert: Kopf/Hals: Druckschmerz rechts paravertebral, kein Hartspann, keine neurologischen Ausfälle, Klopfschmerz Lendenwirbelsäule (LWS) und Becken dorsal rechts. Die Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule (HWS) und des rechten Sprunggelenks sowie des Beckens ergaben keine Hinweise auf eine knöcherne Verletzung. Anhand der Röntgenaufnahmen der LWS ergab sich zunächst der Verdacht auf eine Vorderkantenfraktur am 1. Lendenwirbelkörper (LWK), der jedoch durch die anschließende Computertomografie (CT) ausgeschlossen werden konnte. Es zeigte sich indes ein ausgeprägter Bandscheibenvorfall (Massenprolaps) bei L4/5.
Nach seiner Rückkehr begab sich der Kläger in B in die Behandlung des Durchgangsarztes Dr. K, der wegen anhaltender Beschwerden im rechten Hüftgelenksbereich und Bein eine Magnetresonanztomografie (MRT) des Beckens veranlasste. Im Rahmen der am 10. Oktober 2016 durchgeführten MRT-Untersuchung im Bereich des Beckens im CP stellten sich keine Traumafolgen dar. Es fanden sich eine Spondyloosteochondrose im Bereich von LWK 3/4 und LWK 4/5. Dr. K wies mit Bericht vom 13. Oktober 2016 auf unfallunabhängig bestehende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule hin. Die Beklagte zahlte dem Kläger ab dem 12. November 2016 Verletztengeld.
In seinen Zwischenberichten vom November und Dezember 2016 beschrieb der Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. V bei dem Kläger eine massive posttraumatische Muskelverspannung der LWS und der rechten Hüfte. Er habe ihm gegenüber berichtet, sofort nach dem Unfall Schmerzen in der rechten Hüfte und im rechten Sprunggelenk gehabt zu haben. In der MRT-Untersuchung der rechten Hüfte vom 10. Oktober 2016 seien keine sicheren Unfallfolgen zu sehen. Es werde von einer starken Muskelverspannung der LWS und des rechten Oberschenkels ausgegangen.
Der Durchgangsarzt Dr. K teilte in seinem Zwischenbericht vom 18. November 2016 mit, der Kläger habe über anhaltende, tendenziell schlimmer werdende Schmerzen berichtet, insbesondere auch beim Bewegen des rechten Hüftgelenks. Bildgebend hätten die Beschwerden bislang nicht verifiziert werden können.
In der von Dr. V veranlassten, in der Radiologischen Praxis am E Krankenhaus durchgeführten MRT-Untersuchung des Beckens vom 06. Dezember 2016 wurde laut Befundbericht vom 08. Dezember 2016 festgestellt: unauffällige Abbildungen beider Hüftgelenke und des Beckens, Denervierungszeichen am Musculus gluteus maximus rechts, aus Voruntersuchungen bekannter Massenprolaps im Segment L4/5 mit rechtsseitiger Betonung.
Am 07. Dezember 2016 stellte sich der Kläger bei Dr. V und Dr. R in der Unfallbehandlungsstelle B vor. In ihrer fachchirurgischen Stellungnahme vom 27. Dezember 2016 teilten Dr. V und Dr. R mit, die erstellten Untersuchungsbefunde beschrieben keine Reflexstörungen sowie keine Gefühlsstörungen an den unteren Extremitäten. Der Lasègue-Test sei rechts positiv und es bestünden Schmerzen außenseitig am Oberschenkel. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule sei es zu einer leichtgradigen Schmerzverstärkung im rechts glutealen Bereich mit Einstrahlung in den rechten Oberschenkel gekommen. Die Untersucher kamen zu dem Schluss, dass die derzeitigen klinischen Beschwerden und Untersuchungsbefunde mit dem bereits am 30. September 2016 diagnostizierten Massenvorfall der Bandscheibe L4/5 korrespondierten und schlugen eine zügige stationäre weitere Abklärung vor. In Abhängigkeit von den Ergebnissen einer noch durchzuführenden MRT-Untersuchung der LWS und für den Fall, dass dort keine weiteren verletzungstypischen Begleitverletzungen festzustellen seien, erfolge die weitere Behandlung voraussichtlich zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse.
Bei einem stationären Aufenthalt des Klägers vom 10. Januar 2017 bis zum 14. Januar 2017 im C-Zentrum für Orthopädie und...