Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Anerkennung von Folgen eines Arbeitsunfalles. Sturz auf den Rücken. ursächlicher Zusammenhang von Bandscheibenschäden mit Unfallereignis. LWK-2-Fraktur
Orientierungssatz
1. Nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die “Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte, vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R.
2. Es gilt der allgemeine beweisrechtliche Grundsatz, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss. Danach gehen traumatische Bandscheibenvorfälle aus anatomischen Gründen stets mit begleitenden minimalen knöchernen oder Bandverletzungen einher.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. September 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls vom 17. Februar 2006.
Der 1947 geborene Kläger war seit 1974 als Paketzusteller beschäftigt. Bei ihm ist seit 2002 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 u. a. wegen “Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen, rezidivierendes Cervikal- und Lumbalsyndrom, Bandscheibenvorfall im Lendenwirbelsäulenbereich„ anerkannt (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales B vom 18. Dezember 2002).
Am 17. Februar 2006 um 10:30 Uhr rutschte er bei Eisglätte während der Entladetätigkeit aus und fiel auf den Rücken (Angaben im H-Arzt-Bericht des Chirurgen F vom selben Tag). Er begab sich sofort in ärztliche Behandlung, wo er über einen Ruhe-Belastungsschmerz im unteren Lendenwirbelsäulenbereich bei intakter Motorik und Sensorik klagte. Es fand sich eine Weichteilschwellung im Basisbereich des 5. Mittelfußknochens links. Anhand der Röntgenaufnahmen wurde der Verdacht auf einen dislozierten Basisausriss des V. Mittelfußknochens geäußert und eine Lendenwirbelsäulen-Becken-Prellung diagnostiziert. Auf Veranlassung des H-Arztes stellte der Kläger sich noch am selben Tag bei dem Chirurgen und Durchgangsarzt Dr. T im V Klinikum S vor. Dort wurde zunächst eine dorsale Unterschenkelgipsschiene links angelegt. Es bestand Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfalltag. Inzwischen befindet sich der Kläger im Vorruhestand.
Am 20. Februar 2006 stellte sich der Kläger dort erneut zur Vorbereitung der stationären Aufnahme für eine operative Versorgung der dislozierten Fraktur an der Basis des Os metatarsale links vor. Er klagte dabei über anhaltende Rückenschmerzen. Festgestellt wurde ein deutlicher Druckschmerz in Höhe des 2. Lendenwirbelkörpers (LWK). Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS) zeigten eine Deckplatteneinsenkung und Keilbildung der Vorderkante LWK 2, deren Alter unklar war. Ein frischer Anteil bei vorbestehender Osteochondrose wurde für möglich gehalten. Es fanden sich weiterhin deutliche degenerative Veränderungen im Sinne der Osteochondrose und Spondylosis deformans insbesondere der unteren Brustwirbelsäulen(BWS)-Segmente sowie L5/S1. Eine Computertomographie (CT) des 2. LWK vom selben Tag wies eine vordere obere Kantenabsprengung bei vermutlich vorbestehender zentraler Eindellung der Deckplatte des 2. LWK nach. Hinweise für eine traumatische Bandscheibenhernierung oder eine Mitbeteiligung der Hinterkante fanden sich nicht. Auch die CT ergab eine Spondylosis deformans sowie Spondylarthrosen der untersuchten Region. Am 24. Februar 2006 wurde eine offene Reposition der Mehrfragment-Fraktur an der linken Metatarsale durchgeführt.
Die Beklagte nahm die Ermittlungen auf und holte zunächst ein Vorerkrankungsverzeichnis der Deutschen BKK vom 07. März 2006 sowie eine Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. V vom 03. April 2006 ein. Am 20. Juni 2006 stellte sich der Kläger zur Kontrolle bei Dr. T vor, wo der Kläger über anhaltende Beschwerden im unteren Bereich der LWS mit Ausstrahlung in den rechten Beckenkamm berichtete. Eine Röntgenuntersuchung vom selben Tag ergab eine knöcherne Konsolidierung der LWK-2-Vorderkantenfraktur. Dr. T ging davon aus, dass die jetzigen lumbalgischen Beschwerden in Höhe LWK 4/5 bei Spondylosis deformans unfallfremd seien. Diesbezüglich liege auch der Befund einer Magnetresonanztomographie (MRT) vom 23. Januar 2004 vor, in welchem eine degenerativ bedingte Spinalkanalstenose...