Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Kombinat Minol. gleichgestellter Betrieb. Versorgungsbetrieb

 

Orientierungssatz

1. Der VEB Kombinat Minol war kein Produktionsbetrieb iS des § 1 Abs 1 ZAVtIVDBest 2 und auch kein gleichgestellter Betrieb - insbesondere kein Versorgungsbetrieb - iS des § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2, denn ihm hat nicht die öffentliche Energieversorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern das Gepräge gegeben.

2. Unter einem Versorgungsbetrieb für Energie sind nur Betriebe zu verstehen, die als Versorgungsbetriebe in den Bereichen Gas, Wasser, Energie die öffentliche Versorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern in Versorgungsnetzen gewährleisten (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 16.9.2009 - L 4 R 1054/06 und LSG Chemnitz vom 19.12.2005 - L 7 RA 550/04).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.07.2011; Aktenzeichen B 5 RS 3/10 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Revisionsverfahren vor dem BSG (B 4 RS 2/06 R) und für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers vom 24. Mai 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.

Der ... 1952 geborene Kläger hat von September 1966 bis August 1969 eine Schlosserlehre absolviert und studierte ab 01. September 1969 an der Ingenieurschule für Wasserwirtschaft M. Er legte am 24. Mai 1973 die Abschlussprüfung in der Fachstudienrichtung Technologie der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung ab und erwarb die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für Wasserwirtschaft M vom 24. Mai 1973).

Der Kläger war im streitigen Zeitraum wie folgt beschäftigt:

01.09.72 - 31.12.73

technischer Sachbearbeiter beim VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung N

01.01.74 - 30.06.75

Ingenieur für Invest-Vorbereitung beim VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung N

01.07.75 - 31.12.75

Ingenieur für Invest-Vorbereitung beim VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung B

01.01.76 - 15.01.78

Objektbauleiter VEB Projektierung Wasserwirtschaft BT GAN B

16.01.78 - 13.03.81

Ingenieur für Investitionen VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung B

16.03.81 - 14.08.86

Ingenieur für Bautechnik Institut "Prüffeld für elektrische Hochleistungstechnik" B L

15.08.86 - 31.12.88

Objektingenieur AUS/TUL VEB Elektroprojekt und Anlagenbau B

01.01.89 - 31.03.92

Sektorenleiter VEB Kombinat Minol, später Minol Mineralölhandel Aktiengesellschaft (AG).

Der Kläger war nicht der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Eine Versorgungszusage hatte er nicht erhalten.

Mit Bescheid vom 19. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung der Zeiten vom 1. Mai 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und der dabei erzielten Arbeitsverdienste ab. Das Sozialgericht Berlin (SG) wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 20. Januar 2005 ab. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) wies die Berufung des Klägers mit Urteil der Berichterstatterin als Einzelrichter vom 21. November 2005 zurück und ließ die Revision zu. Zur Begründung führt es aus: Der VEB Kombinat Minol sei als Vertrieb von Benzin und Heizöl weder ein Produktionsbetrieb iS des § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Nr. 62 S. 487) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. DDR Nr. 93 S. 844) noch als Versorgungsbetrieb ein gleichgestellter Betrieb iS des § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen. Energieträger wie Benzin und Heizöl seien nicht durch Versorgungs-, sondern durch Handelsbetriebe zum Endverbraucher gebracht worden.

Mit Urteil vom 23. August 2007 hat das Bundessozialgericht (BSG) auf die Revision des Klägers (B 4 RS 2/06 R) das Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 21. November 2005 aufgehoben und den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung an den 17. Senat dieses Gerichts zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das BSG habe mangels bindender Tatsachenfeststellungen nicht erkennen können, ob dem Kläger wegen einer fiktiven Einbeziehung in den Anwendungsbereich des AAÜG im Sinne der Rechtsprechung des BSG aufgrund seiner Beschäftigung am 30. Juni 1990 als Sektorenleiter bei der Kombinatsleitung des VEB Kombinat Minol ein Anspruch auf Datenfeststellung nach den § 5 bis 8 AAÜG zugestanden habe. Das LSG habe ...

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