Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung zu einem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung
Orientierungssatz
1. Kommt für einen Versicherten die Zuordnung zu mehreren Versorgungssystemen in Betracht, so richtet sich die Zuordnung nach den tatbestandlichen Voraussetzungen des mit Blick auf die ausgeübte Tätigkeit spezielleren, nämlich systemnäheren Versorgungssystems.
2. Ist der Versicherte aufgrund seiner im Beitrittsgebiet nachgewiesenen beruflichen Tätigkeit dem spezielleren systemnäheren Sonderversorgungssystem des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) zuzuordnen, so ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, dass er gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate erfüllt hat.
3. Die im Hinblick auf die Begrenzung des rentenwirksamen Arbeitsentgelts maßgeblichen Vorschriften des AAÜG sind nicht verfassungswidrig. Eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Entgelte ist vom Gesetz her nicht vorgesehen. Die Berücksichtigung der Arbeitsentgelte von Angehörigen des Sonderversorgungssystems des MfS lediglich bis zur Höhe der jeweiligen Durchschnittsentgelte ist verfassungsrechtlich zulässig.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Überführungsbescheides, in dem u. a. Arbeitsentgelte zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen nach Anlage I Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für den Zeitraum vom 01. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1989 durch die Beklagte festgestellt worden waren.
Der 1936 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben nach Abschluss der Schule im Jahre 1951 im Zeitraum von 1951 bis 1953 zum Schlosser (Facharbeiter) ausgebildet worden. Nach Erlangung des Abiturs von 1953 bis 1956 studierte er an der, von 1956 bis 1962 und erlangte den Abschluss als Diplomingenieur. Im Jahr 1962 arbeitete er als persönlicher Referent des Prorektors für Forschung der, und von1963 bis 1964 als verantwortlicher Redakteur der Zeitschrift. Im Zeitraum von 01. Oktober 1964 bis zum 28. Februar 1969 war er - zwischen den Beteiligten nicht umstritten - als Sachbearbeiter, Hauptsachbearbeiter und Referent bei dem Ministeriums für Staatssicherheit - MfS - (Abteilung Hauptverwaltung Aufklärung) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) beschäftigt. In dem Zeitraum vom 01. März 1969 bis August 1990 arbeitete der Kläger bei dem Volkseigenen Außenhandelsbetrieb I als Prognostiker, Abteilungsleiter, stellvertretender Generaldirektor und zuletzt ab 01. Januar 1981 als Generaldirektor.
Ausweislich der Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis war der Kläger ab 01. März 1971 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtete Beiträge für ein Einkommen bis 7 200,00 Mark der DDR jährlich. Aufgrund des Versicherungsscheins der Staatlichen Versicherung der (ehemaligen) DDR vom 31. Juli 1986 sowie des Nachtrags Nr. 1 zum Versicherungsschein war der Kläger mit Wirkung vom 01. Januar 1986 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz aufgenommen worden. Damit wurde dem Kläger für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. beim Eintritt vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit u. a. eine monatliche Rente in Höhe von 60 v. H. des im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts, im Höchstfalle 800,00 Mark, zugesagt. Der Kläger bezieht seit dem 01. Juli 2000 von seinem für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger eine Regelaltersrente.
Der Kläger beantragte bereits am 24. März 1997 bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. In dem Formular beantwortete er die Frage: “Haben Sie einem Sonderversorgungssystem angehört (NVA, VP, Feuerwehr, Strafvollzug, Zoll oder Ministerium für Staatssicherheit - MfS -/Amt für Nationale Sicherheit - AfNS -)?„ mit “ja„ und fügte als Zeitraum Oktober 1964 bis Februar 1969 sowie das Versorgungssystem “MdI„ ein. Die weitere Frage danach, ob er “hauptberuflicher Mitarbeiter des MfS/AfNS, ohne in das Sonderversorgungssystem einbezogen worden zu sein (z. B. Offizier im besonderen Einsatz - OibE -/hauptamtlicher informeller Mitarbeiter - HIM -)„, gewesen sei, beantwortete er mit einem Kreuz in das in dem Formular dafür vorgesehene Feld mit “nein„.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 13. November 1997 mit Wirkung vom 01. Januar 1997 die vom Rentenversicherungsträger zu berücksichtigenden Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombin...