Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegsopferversorgung. Beschädigtenversorgung. erhöhte Pflegezulage. Entziehung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse. Heirat des Beschädigten und seiner angestellten Pflegekraft. Fortsetzung der Pflegetätigkeit unter unveränderter Beibehaltung des Arbeitsvertrags
Orientierungssatz
Zur Weitergewährung der erhöhten Pflegezulage nach Heirat des Beschädigten und seiner Pflegekraft, wenn diese die Pflegetätigkeit auch nach der Eheschließung auf der Grundlage des nicht gekündigten Arbeitsvertrags weiterhin ausübt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 7. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Weitergewährung der erhöhten Pflegezulage nach der Eheschließung des Klägers streitig.
Der 1929 geborene Kläger erhält auf der Grundlage des Bescheides des Beklagten vom 27. August 1991 wegen des kriegsbedingten Verlusts des linken Auges und der Erblindung des rechten Auges nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v. H. Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Seit Oktober 1994 bezieht er Altersrente. Nach dem Tod seiner Ehefrau schloss er mit der 1935 geborenen E G mit Wirkung ab 1. Mai 1997 einen Pflegearbeitsvertrag.
Auf den Antrag des Klägers gewährte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 22. September 1997 - neben der Pflegezulage nach Stufe III - im Hinblick auf die Fremdpflegekosten eine erhöhte Pflegezulage in Höhe von zunächst 3.651 DM. In der Folgezeit nahm der Beklagte mit diversen Bescheiden - u. a. vom 8. Februar 2002 wegen Erhöhung der Vergütung nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes mit Wirkung ab Januar 2002 - Anpassungen der Höhe der Pflegezulage vor. Zuletzt setzte der Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2003 die monatlichen Versorgungsbezüge auf 4.274 Euro fest.
Als der Kläger im Oktober 2003 dem Beklagten gegenüber ankündigte, er werde am 17. Dezember 2003 seine Pflegerin heiraten, teilte ihm dieser mit Schreiben vom 19. November 2003 mit, dass der Arbeitsvertrag mit Frau G nicht mehr in der bestehenden Form gültig sein werde. Die Zahlung der erhöhten Pflegezulage werde daher ab Januar 2004 eingestellt. Dem Kläger werde bis zu einer Neuentscheidung über die (erhöhte) Pflegezulage und zur Vermeidung einer erheblichen Überzahlung ab Januar 2004 mit den laufenden Bezügen lediglich die pauschale Pflegezulage nach Stufe III von seinerzeit 558 Euro gewährt.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 sandte der Kläger dem Beklagten die Heiratsurkunde. Er bat darum, den Pflegevertrag weiterhin zu berücksichtigen, da dieser vor der Eheschließung abgeschlossen und damit weiterhin gültig sei.
Der Beklagte berechnete mit Bescheid vom 23. Januar 2004 "im Anschluss an den Bescheid vom 8. Februar 2002" die erhöhte Pflegezulage - u. a. wegen Änderung des Pflichtbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung der Pflegekraft - für den Zeitraum ab Januar 2002 neu. Ferner teilte er dem Kläger mit, dass aufgrund dessen Eheschließung die Vergütung an die Pflegekraft nur bis zum 17. Dezember 2003 erstattet werde. Für den Zeitraum vom 18. bis zum 31. Dezember 2003 werde die pauschale Pflegezulage in Höhe von 14/31 gewährt. Über die Erhöhung der Pflegezulage ab 18. Dezember 2003 sei in einem weiteren Bescheid zu entscheiden. Mit Bescheid vom 9. März 2004 bewilligte er dem Kläger im Rahmen der Versorgungsbezüge einen Ehegattenzuschlag.
Im April 2004 führte der Beklagte einen Hausbesuch bei dem Kläger durch. Es wurde festgestellt, dass Frau S ihren Ehemann ebenso pflege wie vor der Ehe. Hinsichtlich der reinen Pflegezeit ist der Beklagte zu der Einschätzung gelangt, dass der schädigungsbedingte Pflegebedarf täglich 1,5 Stunden betrage.
Mit Bescheid vom 4. November 2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 19. Dezember 2003 auf Weitergewährung der erhöhten Pflegezulage über den 17. Dezember 2003 hinaus mit der Begründung ab, dass die Beziehung des Klägers zu Frau S-G auch bei einem Fortdauern des Arbeitsvertrages vor allem als ehelich und erst in zweiter Linie als geschäftsmäßig zu werten sei. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Nach Anhörung des Klägers wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2006 zurück: Durch die Heirat des Klägers hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) geändert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dürften bei dem Abschluss von Ehegattenpflegeverträgen die Bereitschaftszeiten nicht berücksichtigt werden. Die Entlohnung habe sich vielmehr nach der konkreten Pflegetätigkeit zu richten. Bei Zugrundelegung eines täglichen Pflegebedarfs von 1,5 Stunden ergäben sich Kosten von ca. 440 Euro im Monat. Da diese Kosten den Betrag ...