Entscheidungsstichwort (Thema)

Beruflichen Weiterbildung. Anspruch auf Prämienzahlung bei Bestehen einer Zwischenprüfung. gestreckte Abschlussprüfung. Ausbildung für Büromanagementkaufleute. Teil einer Abschlussprüfung keine Zwischenprüfung. keine analoge Anwendung. kurzer Vorbereitungslehrgang

 

Orientierungssatz

Es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie gem § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 bei Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung zum Kaufmann für Büromanagement.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2019 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die 1986 geborene Klägerin absolvierte vom 16. November 2016 bis 30. November 2017 beim Bildungs- und Beratungszentrum für Beruf und Beschäftigung gGmbH in B die vom Beklagten geförderte Maßnahme „Modulare Nachqualifizierung - Kauffrau für Büromanagement“. Vom 29. Januar 2018 bis 26. Juni 2018 durchlief sie erfolgreich die ebenfalls von der Beklagten geförderte Maßnahme “Vorbereitung IHK-Prüfung Kauffrau für Büromanagement“. Während der angeführten Zeiten bezog sie Arbeitslosengeld bei Weiterbildung.

Nachdem die Klägerin am 13. April 2018 Teil 1 der Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin bestanden hatte, beantragte sie unter dem 15. Mai 2018 bei der Beklagten, ihr eine Weiterbildungsprämie (WBP) für das Bestehen der Zwischenprüfung (in Höhe von) iHv 1.000,- € nach § 131a Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) zu gewähren. Mit Bescheid vom 31. Mai 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil es sich bei der Maßnahme nicht um eine Weiterbildung handle, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren führe. Prämiert werden könnten lediglich bestandene Zwischenprüfungen bei Umschulungen. Mit ihrem Widerspruch vom 3. Juni 2018 wies die Klägerin darauf hin, dass die Ausbildungsdauer in ihrem Ausbildungsberuf drei Jahre betrage. Am 26. Juni 2018 bestand die Klägerin auch Teil 2 der Abschlussprüfung. Die Beklagte gewährte ihr eine WBP iHv 1.500,- € für das Bestehen der Abschlussprüfung. Den Widerspruch vom 3. Juni 2018 wie sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2018 zurück und führte aus: Es könnten nur bestandene Zwischen - und Abschlussprüfungen bei Umschulungen und bestandene externe Prüfungen nach Besuch von hierauf vorbereitenden Weiterbildungen prämiert werden. Bei Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung werde der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt. Teilnehmer an Vorbereitungslehrgängen zur Externenprüfung könnten nur eine Prämie für das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung erhalten, auch wenn die Prüfung in einem Beruf stattfinde, bei der die Abschlussprüfung in zwei Teilen erfolge. Der Maßnahmeträger habe mitgeteilt, dass es in den dortigen Fortbildungsmaßnahmen weder gestreckte Prüfungen noch Zwischenprüfungen gebe.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 25. Januar 2019 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2018 verurteilt, der Klägerin 1.000,- € für das Bestehen des ersten Teils der Abschlussprüfung zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt: In § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III werde zwar nur eine vorgeschriebene Zwischenprüfung als zu prämierend genannt. Die Gesetzesbegründung stelle aber die obligatorische Zwischenprüfung dem ersten Teil der Abschlussprüfung bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung gleich. Die Beklagte habe diese Gleichstellung in ihre fachlichen Weisungen aufgenommen, allerdings mit der Einschränkung für Qualifizierungsmaßnahmen mit Externenprüfung, welche die Klägerin absolviert habe. Gründe für diese Einschränkungen würden weder in den Weisungen genannt, noch ergäben sich solche aus dem Gesetzgebungsprozess. Dass eine komprimierte Maßnahme den Zweck der Prämienzahlung von vorneherein verfehle, bleibe angesichts der hohen Anforderungen, in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten den Prüfungsstoff der regulär auf drei Jahre veranschlagten Ausbildung zu erlernen, eine spekulative Annahme. Die berufliche Qualifizierung liege im Interesse der Versichertengemeinschaft und dass bei Befähigung nur die maximal sechs Monate dauernde Qualifizierungsmaßnahme gefördert werden dürfe, könne nicht zu Nachteilen des Betreffenden führen. Da die Prämienzahlung als Pflichtleistung ausgestaltet sei, fehle es auch an einem Spielraum der Beklagten, die Vergabe an Zusatzbedingungen zu knüpfen.

Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor: Nach den für die Ausbildung von Büromanagementkaufleuten in der Zeit vom 1. August 2014 bis 1. August 2020 maßgebenden §§ 3 und 4 der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusb-ErprV) vom 11. Dezember 2013...

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