Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufliche Weiterbildung. Anspruch auf Prämienzahlung bei Bestehen einer Zwischenprüfung. gestreckte Abschlussprüfung. Ausbildung für Büromanagementkaufleute. Teil einer Abschlussprüfung keine Zwischenprüfung. keine analoge Anwendung. Zeitraum zwischen Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung
Leitsatz (amtlich)
Keine Prämie von 1.000 € nach § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 für den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Prämie von 1.000 € nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) für die Teilnahme am ersten Teil einer so genannten gestreckten Abschlussprüfung (GAP).
Die 1968 geborene Klägerin - die von der Beklagten Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezog - wurde zunächst ab September 2015 von der Beklagten bei der beruflichen Weiterbildung (zweijährige Umschulung zur Steuerfachangestellten) gefördert. Diese Weiterbildung wurde krankheitsbedingt im August 2016 abgebrochen. Ende Januar 2017 erhielt die Klägerin von der Beklagten erneut einen Bildungsgutschein (§ 81 Abs. 4 SGB III) zur Teilnahme an einer „modularen Umschulung“ zur Kauffrau für Büromanagement; die Teilnahme an dieser Vollzeit-Maßnahme war für den Zeitraum vom 6 Februar 2017 bis zum 25. Januar 2019 vorgesehen. Nach dem Maßnahmebogen war unter „Zugangsvoraussetzungen“ für diese „modulare Umschulung oder Nachqualifizierung“ angegeben: „Berufserfahrungen im Berufsfeld, besonders geeignet für Ausbildungsabbrecher“. Gemäß Umschulungsvertrag wird bei Bestehen der Modulprüfungen ein Zertifikat ausgehändigt, mit dem die Zulassung zur Externenprüfung nach § 40 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zur Erlangung des Berufsabschlusses „Kauffrau/-mann für Büromanagement“ bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgen kann.
Die Beklagte förderte die Klägerin u.a. mit der Zahlung von sogenanntem Weiterbildungs-Arbeitslosengeld und der Übernahme der Maßnahmekosten. Am 29. Oktober 2018 bestand die Klägerin den ersten Teil, am 28. November 2018 den zweiten Teil der schriftlichen IHK-Abschlussprüfung; am 22. Januar 2010 absolvierte die Klägerin erfolgreich die abschließende mündliche IHK-Prüfung.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 27. Januar 2019 bei der Beklagten die Zahlung einer Prämie von insgesamt 2.500 €. Mit Bescheid vom 5. Februar 2019 gewährte die Beklagte der Klägerin nur für das Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 € und teilte mit, da die Ausbildungsordnung keine Zwischenprüfung vorsehe, könne keine (weitere) Prämie von 1.000 € gewährt werden.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte u.a. aus, eine Zwischenprüfung sei der GAP gleichzusetzen, wie auch der Fachlichen Weisung der Beklagten zu entnehmen sei. Beim Ausbildungsberuf Kauffrau für Büromanagement sei die Zwischenprüfung durch die GAP ersetzt und Teil 1 der Abschlussprüfung gelte als Zwischenprüfung. Nach Rücksprache mit Teilnehmern habe sie die unterschiedlichste Handhabung seitens der Beklagten oder dem Jobcenter erfahren; aber alle haben letztlich die gesamte Prämie erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2019 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Bewilligung einer Prämie für eine Zwischenprüfung nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III komme mangels Zwischenprüfung im Sinne dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klägerin habe lediglich das Bestehen einer Abschlussprüfung - Externenprüfung der IHK Berlin - nachgewiesen, nicht das Bestehen einer Zwischenprüfung. Teilnehmende an Vorbereitungslehrgängen zur Externenprüfung können nur eine Prämie für das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung erhalten, auch wenn diese in zwei Teilen erfolge. Zwischenprüfungen können nur bei originären Umschulungen anfallen, nicht bei modularen Nachqualifizierungen, wie sie die Klägerin durchlaufen habe. Die Weiterbildungsmaßnahme der Klägerin habe als Ziel die Zulassung zur Externenprüfung und das Bestehen der Abschlussprüfung vor der IKH gehabt.
Daraufhin haben die Bevollmächtigten der Klägerin am 24. Mai 2019 Klage erhoben.
Die Klägerseite trägt ergänzend u.a. vor, eine Differenzierung zwischen Umschulung, modulare Umschulung oder anderes sei in § 131a Abs. 3 SGB III nicht vorgesehen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Klägerin als Externe die Abschlussprüfung bei der IHK vornehmen werde. Die Ausbildungsordnung sehe eine GAP vor, was die Beklagte nach ihren Durchführungshinweisen habe berücksichtigen müssen. Mit dem Nachweis über den ersten Teil der Abschlussprüfung durch die IHK habe die Klägerin die Voraussetzungen nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 SGB III nachgewiesen, denn das Bestehen des ersten Teils stehe der Zwischenprüfung im Sinne dieser Vorschrift gleich.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Februar 2019 in der ...