Entscheidungsstichwort (Thema)
Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Einkommensanrechnung. selbstständige Tätigkeit. Gewinnermittlung. Verlustvortrag. Verlustrücktrag
Orientierungssatz
Bei der Feststellung des Arbeitseinkommens nach § 15 SGB 4 (hier: im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB 6) sind jahresübergreifende Verlustrück- und Verlustvorträge gemäß § 10d EStG nicht zu berücksichtigen. Ein derartiger Verlustabzug gehört nicht zu den "allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen des Einkommensteuerrechts" (vgl BSG vom 16.5.2001 - B 5 RJ 46/00 R = BSGE 88, 117 = SozR 3-2600 § 97 Nr 4).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. März 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Neufeststellung der von der Klägerin bezogenen Witwenrente unter Berücksichtigung von erzieltem Einkommen; ferner die Rückforderung überzahlter Leistungen in Höhe von 12.602,70 Euro.
Die 1952 geborene Klägerin ist seit dem 6. Februar 1986 verwitwet. Sie bezog seit dem 1. Januar 1992 von der Beklagten eine kleine Witwenrente aus der Versicherung ihres am 1986 verstorbenen Ehegatten J H.
Nach Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit zum 1. Januar 2001 stellte die Beklagte die große Witwenrente der Klägerin mit Bescheid vom 8. Juli 2003 für die Zeit ab 1. Januar 2001 neu fest. Dabei erfolgte keine Einkommensanrechnung, da die Klägerin angegeben hatte, über kein Einkommen mehr zu verfügen. Im Rahmen der Bewilligung von Altersrente für die Klägerin teilte die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg der Beklagten am 15. Juni 2017 mit, dass die Klägerin ab 2006 laufend einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen sei.
Nach Aufforderung der Beklagten legte die Klägerin den am 26. Juli 2017 unterzeichneten Vordruck R0660 (Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente/Erziehungsrente - Angabe zum Einkommen -) sowie die Einkommenssteuerbescheide für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2016 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2007 sowie zum 31. Dezember 2016 vor.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 stellte die Beklagte daraufhin die große Witwenrente für die Zeit ab 1. Januar 2007 neu fest und forderte wegen des von der Klägerin erzielten Einkommens einen überzahlten Betrag in Höhe von 12.602,70 Euro zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten der Einkommensanrechnung und der Erstattungsbeträge wird auf den Bescheid vom 12. Oktober 2017 (Blatt 285ff der Verwaltungsakte) verwiesen.
Den am 8. November 2017 eingelegten Widerspruch, den die Klägerin nicht begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2018 zurück und führte aus, dass der bisherige Bescheid vom 8. Juli 2003 gemäß § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der Rentenhöhe rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2007 aufzuheben gewesen sei, da gemäß § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) Einkommen der Klägerin im Sinne der §§ 18a bis 18e SGB IV anzurechnen gewesen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 17. Mai 2018 Klage zum Sozialgericht Potsdam erhoben und die Auffassung vertreten, dass eine Einkommensanrechnung nicht vorzunehmen sei, da sie kein positives Einkommen erzielt habe. Die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit seien durch die Verlustvorträge aufgebraucht.
Mit Urteil vom 28. März 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide und Gewährung einer höheren Witwenrente. Zur Begründung hat das Gericht auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und die dem Ausgangsbescheid beigefügte Berechnung verwiesen. Dort seien die maßgeblichen Vorschriften genannt und der ermittelte Sachverhalt einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe werde gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen. Ergänzend hat das Gericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2001 (Az.: B 5 RJ 46/00 R) darauf hingewiesen, dass der Abzug von Verlusten nach Maßgabe von § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts zähle und daher für die Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) unbeachtlich sei.
Gegen das am 23. April 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Mai 2019 Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, ohne diese zu begründen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte ausgeführt, dass eine Einkommensanrechnung nicht vorzunehmen sei, da die Klägerin kein positives Einkommen erzielt habe. Die vom...