Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach dem Tod des Rentenempfängers. Witwenrente. Anderweitige Verfügung. Eingang der Rückforderung. Schutzwürdiges Vertrauen. Gutgläubigkeit des Geldinstituts
Leitsatz (amtlich)
Ein nach § 118 Abs 3 S 2 SGB 6 in Anspruch genommenes Geldinstitut kann sich ab dem Zeitpunkt, ab dem es Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hat, nicht auf § 118 Abs 3 S 3 SGB 6 berufen.
Normenkette
SGB V § 118 Abs. 3, § 102 Abs. 5; BGB § 675o Abs. 2
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2008 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 971,88 € zu zahlen.
Die Klägerin trägt ein Fünftel, die Beklagte trägt vier Fünftel der Kosten des gesamten Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Landessozialgericht auf 1.175,88 € festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob das beklagte Geldinstitut (rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) verpflichtet ist, dem klagenden Rentenversicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen (Renten in Höhe von 971,88 €) zurück zu überweisen.
Die 1915 geborene und 2006 verstorbenen Frau E B (im Folgenden: Versicherte) bezog von der Klägerin eine Witwenrente (nach ihrem 1913 geborenen und 1945 verstorben (für tot erklärten) Ehegatten; Versicherungsnummer: ; Zahlbetrag zuletzt: 364,17 € monatlich) und eine Versichertenrente (Versicherungsnummer: ; Zahlbetrag zuletzt: 1.103,28 € monatlich) und von der Bundeskasse W eine Versorgungsrente (Zahlbetrag zuletzt: 372, 00 € monatlich). All diese Renten wurden auf ein bei der Beklagten errichtetes Girokonto der Versicherten überwiesen (Kontonummer: ; Bankleitzahl: ).
Am 14. November 2006 erhielt die Klägerin zur Versicherungsnummer vom Rentenservice Stuttgart die Mitteilung, dass die Zahlung der Versichertenrente aufgrund des Todes der Versicherten eingestellt (zuletzt am 31. Oktober 2006 ___AMPX_)_SEMIKOLONX___XTag der Gutschrift___AMPX_(_SEMIKOLONX___X auf das bei der Beklagten errichtete Girokonto der Versicherten überwiesen) und Versichertenrente in Höhe von 1.089,31 € zu Unrecht gezahlt worden sei. Trotz dieser Mitteilung überwies die Klägerin noch bis einschließlich Februar 2007 364,17 € monatlich (Witwenrente) auf das bei der Beklagten errichtete Girokonto der Versicherten (Tage der Gutschriften: 31. Oktober 2006, 30. November 2006; 30. Dezember 2006; 31. Januar 2007; 28. Februar 2007). Am 21. Februar 2007 wies die Enkelin der Versicherten die Klägerin (nochmals) daraufhin, dass die Versicherte verstorben sei, und bat, die Zahlung der Witwenrente einzustellen.
Mit Schreiben vom 22. März 2007 forderte die Klägerin die Beklagten auf, die Witwenrente, die sie in der Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007 auf das bei dieser (der Beklagten) errichtete Girokonto der Versicherten überwiesen hatte (insgesamt 1.820,85 €), zurück zu überweisen. Mit Schreiben vom 16. April 2007 antwortete die Beklagte, dass sie aufgrund von "Verfügungen vor dem Eingang des Rückforderungsersuchens" lediglich 644,97 € (632,22 € Haben am 27. März 2007 nebst 12,75 € "Kontoabrechnung") zurückzahle. Der "Kontostand im Zeitpunkt der Gutschrift der einzelnen überzahlten Geldleistungen" habe sich, so die Beklagte, auf "2.168,93 € Haben am 31.10.2006" belaufen. Der "Kontostand bei Eingang der Rückforderung" habe sich auf "632,22 € Haben am 27. März 2007" belaufen. "Zwischen der jeweiligen Gutschrift und dem Eingang der Rückforderung" sei über das Konto wie folgt verfügt worden:
|
Betrag |
am |
Art der Verfügung |
Empfänger |
550,00 |
30.10.2006 |
Dauerauftrag |
BB |
204,00 |
02.11.2006 |
Lastschrift |
Gmbh |
372,00 |
08.11.2006 |
Rentenrückruf |
Bundeskasse W |
1.040,00 |
14.11.2006 |
Überweisung |
Auftraggeber: RK |
1.089,31 |
20.11.2006 |
Rentenrückruf |
Rentenservice |
600,00 |
23.11.2006 |
Kontoübertrag |
Auftraggeber: BB |
71,00 |
24.11.2006 |
Überweisung |
Auftraggeber: RK |
104,86 |
24.11.2006 |
Überweisung |
Auftraggeber: RK |
1.472,92 |
24.11.2006 |
Überweisung |
Auftraggeber: RK |
204,00 |
04.12.2006 |
Lastschrift |
G. mbH |
12,75 |
29.12.2006 |
Kontoabrechnung |
B-Bank |
204,00 |
04.01.2007 |
Lastschrift |
G. mbH |
204,00 |
05.02.3007 |
Lastschrift |
G. mbH |
204,00 |
02.03.2007 |
Lastschrift |
G. mbH |
Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie nicht verstehe, wie sich aus einem "Kontoguthaben am 30.10.06 von 2168,93 € der Kontostand vom 27.03.07 von 632,22 €" errechne, und bat "um Übersendung einer kompletten Kontoaufstellung mit allen Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen im Zeitraum vom 30.10.06 - 27.03.07".
Am 14. Mai 2007 entgegnete die Beklagte, dass sie keine weiteren Auskünfte gebe.
Im Rahmen eines mit der Klägerin am 30. Mai 2007 geführten Telefonats teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Kontostand in Höhe von 2.168,93 € am 30. Oktober 2006 der Kontostand vor Eingang der beiden Rentenzahlungen sei. Aufgrund dieses Telefonats teilte die Beklagte der Klägerin ferner per Telefax vom 1. Juni 2007 folgende "Konto...