Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zum Erhalt des Arbeitsplatzes
Orientierungssatz
1. Die Gleichstellung zum Erhalt des Arbeitsplatzes dient dazu, bei einer Arbeitsplatzgefährdung den Arbeitsplatz sicherer zu machen. Für Personen, die einen sicheren Arbeitsplatz wie bei Beamten, Richtern auf Lebenszeit und Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz innehaben, bedarf es einer besonderen Prüfung und Begründung, warum trotz Kündigungsschutz der Arbeitsplatz nachvollziehbar unsicherer als bei einem nicht behinderten Kollegen ist, vgl. BSG, Urteil vom 02. März 2000 - B 7 AL 46/99.
2. Entscheidendes Kriterium für die Gleichstellung ist die mangelnde Konkurrenzfähigkeit des Behinderten wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt, und zwar auf dem Arbeitsmarkt insgesamt, nicht etwa nur bezogen auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Eine abstrakte Gefährdung des Arbeitsplatzes reicht für eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB 9 nicht aus. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die den Rückschluss zulassen, dass der Arbeitsplatz wegen der Behinderung konkret gefährdet ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. August 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Der 1951 geborene, verheiratete Kläger ist von Beruf Facharbeiter für Kabelmechanik. Er arbeitete bis Ende 1993 in verschiedenen Tätigkeiten, u. a. als Kraftfahrer im Staatlichen Kontrolldienst für Seren und Impfungen, Gruppenleiter in einem Kinderferienlager, Delegationsbetreuer bzw. -fahrer im Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen der ehemaligen DDR, Abteilungsleiter für mat.-techn. Basis im Kaufhallenverband Berlin, Lehrausbilder des Zentralinstituts für Schweißtechnik, Brandschutzinspektor im Zentralen Warenkontor, Mitarbeiter/technischer Redakteur im Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik bzw. Statistischen Zentralamt (der ehemaligen DDR), Bürosachbearbeiter bzw. Sachbearbeiter im Statistischen Bundesamt. Ab 01. Januar 1994 war der Kläger zunächst arbeitslos.
Der Kläger arbeitete ab 01. April 1995 als vollbeschäftigter Aushilfsangestellter (Fachkraft für IT-Schulung) zur Vertretung für einen anderen Angestellten beim Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin zunächst befristet bis zum 31. Dezember 1996. Der Beginn seiner Beschäftigungszeit nach § 19 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) wurde auf den 28. August 1993 festgestellt. Für die Zeit ab 01. Januar 1997 wurde der Arbeitsvertrag verlängert ohne Nennung eines bestimmten Datums, aber abhängig davon, ob für den vertretenen Angestellten eine anderweitige Verwendung gefunden, dieser umgesetzt, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide oder die Stelle anderweitig frei würde. Am 21. April 1999 schlossen die Arbeitsvertragsparteien einen Arbeitsvertrag (vom 22. Oktober 1999) auf unbestimmte Zeit, wonach der Kläger als vollbeschäftigter Angestellter weiter beschäftigt wurde. Zum 01. Oktober 2001 wurde der Kläger auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigter Angestellter bei derselben Dienststelle als technischer Sachbearbeiter Sicherheitstechnik tätig. Seine Vergütung regelte sich von da an vorläufig nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 21 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT). Mit Wirkung ab 01. Dezember 2001 richtete sich die Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT. Nach einem Schreiben vom 04. Januar 2002 des Polizeipräsidenten in Berlin sollte der Kläger nach einer achtjährigen Bewährung in der Tätigkeit als Sachbearbeiter Sicherheitstechnik in die Vergütungsgruppe IV a (Anlage 1 a zum BAT Teil I Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 c) BAT frühestens am 01. Dezember 2009 höhergruppiert werden. Der Polizeipräsident in Berlin teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23. November 2005 mit, dass die von ihm wahrgenommene Aufgabe eines technischen Sachbearbeiters Sicherheitstechnik in der Folge von Umstrukturierungen wegfalle. Damit einhergehend wurde die mit diesem Aufgabengebiet verbundene Stelle im Haushaltsjahr 2006 mit einem sogenannten “kw„-Vermerk versehen (kw: künftig wegfallend). Infolgedessen wurde der Kläger mit Wirkung zum 01. Juni 2006 aus dienstlichen Gründen zum Zentralen Personalüberhangmanagement (ZeP) versetzt. Für den Zeitraum vom 01. Juni 2006 bis 30. September 2007 ordnete diese Dienstbehörde den Kläger als technischen Angestellten zum Polizeipräsidenten in Berlin ab. Da sich während der Abordnung des Klägers zum Polizeipräsidenten in Berlin keine weitere Stellenperspektive ergeben hatte, wurde er mit Wirkung vom 09. Juli 2007 zunächst befristet bis 08. Juli 2008 zum Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung in den Bereich Technische Dienste abgeordnet. Mit der Abordnungsverfügung vom 28. ...