Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft. Klageart. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommens- und Vermögensberücksichtigung. Insolvenzgeld. Zuflussprinzip. einmalige Einnahme
Orientierungssatz
1. Die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b Abs 1 S 1 SGB 2 ist im sozialgerichtlichen Verfahren als nichtrechtsfähige Personenvereinigung nach § 70 Nr 2 SGG beteiligtenfähig. Dem steht auch nicht entgegen, dass der gesetzgeberische Auftrag zur Bildung solcher Arbeitsgemeinschaften mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art 28 Abs 2 S 1 und S 2 GG iVm Art 83 GG unvereinbar ist (vgl BVerfG vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 = NVwZ 2008, 183).
2. Wird im Rahmen der sog unechten Leistungsklage gem § 54 Abs 4 SGG neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig eine Leistung verlangt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so geht diese Klageart der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem § 54 Abs 1 S 1 SGG vor.
3. Die Rechtsprechung des BVerwG sowie des BSG zum sog Zuflussprinzip, wonach Einkommen das ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhält, zum Vermögen hingegen das zählt, was er bereits bei Beginn eines Zahlungszeitraumes hat, ist auch im Bereich des SGB 2 weiterhin anwendbar. Ansprüche, die bestehen, aber noch nicht realisierbar sind, können nicht ohne weiteres als Einkommen iS von § 11 SGB 2 angesehen werden.
4. Ist ein Insolvenzgeldanspruch zwar bei der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB 2 (noch) nicht durchsetzbar, wird das Insolvenzgeld jedoch während des Zahlungszeitraumes nach dem SGB 2 dem Hilfebedürftigen auf dessen Konto gutgeschrieben, so ist es gem § 11 SGB 2 iVm §§ 2b, 2 Abs 3 S 1 AlgIIV als einmalige Einnahme im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin für Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.
Die 1961 geborene, allein stehende und erwerbsfähige Klägerin war im streitigen Zeitraum erwerbslos. Sie bewohnte eine zweieinhalb Zimmerwohnung, für die sie monatlich 232,18 Euro Miete sowie Nebenkosten in Höhe von 82,56 Euro und Heizkosten in Höhe von 44 Euro aufzubringen hatte; die Erwärmung des Wassers erfolgte mit einem Durchlauferhitzer über die Stromversorgung. Das letzte, dem streitigen Zeitraum vorangegangene Arbeitsverhältnis der Klägerin endete wegen Insolvenz des Arbeitgebers zum 31. Dezember 2003, im Anschluss bezog sie bis zum 25. Dezember 2004 Arbeitslosengeld (Alg) und bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Auf ihren am 29. Januar 2004 bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) gestellten Antrag hin bewilligte diese mit Bescheid vom 13. Januar 2005 für den Insolvenzgeldzeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2003 Insolvenzgeld in Höhe von 917,41 Euro, das am 18. Januar 2005 auf ihrem Konto gutgeschrieben wurde. Anderweitiges Einkommen bezog sie im streitigen Zeitraum nicht; über Vermögen verfügte sie nicht.
Am 28. Dezember 2004 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 an. Sie sei bedürftig, da ihr Girokonto ein Soll vom 2220,44 Euro aufweise. Den Antrag lehnte der Beklagte für Januar 2005 ab (Bescheid vom 15. Februar 2005). Der monatliche Gesamtbedarf betrage 703,74 Euro. Darauf sei das erzielte Insolvenzgeld abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro anzurechnen (887,41 Euro). Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen liege damit keine Bedürftigkeit vor. Für die Zeit ab 1. Februar 2005 bewilligte er Leistungen in Höhe von 703,74 Euro monatlich. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 15. Januar 2005 blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005; Urteil des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 24. Februar 2006).
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin wie bereits im Widerspruchs- und Klageverfahren geltend, das im Januar 2005 ausgezahlte Insolvenzgeld für den Dezember 2003 dürfe nicht als Einkommen für den Monat Januar 2005 berücksichtigt werden. Die Nachzahlung habe ausgleichen sollen, dass sie für Dezember 2003 keinen Lohn erhalten habe. Wäre die Auszahlung von Lohn ordnungsgemäß erfolgt, hätte eine Einkommensanrechnung im Januar 2005 nicht stattfinden können. Im Ergebnis habe sie auch infolge der schleppenden Bearbeitung ihres Insolvenzgeldantrages keinen Ausgleich für das Arbeitsentgelt Dezember 2003 erhalten, obwohl Insolvenzgeld dies bezwecke. Sie habe ihren Lebensunterhalt für Januar 2005 ohnehin nicht aus dem Insolvenzgeld bestreiten können, sondern weiterhin auf ihren Dispositionskredit zurückgreifen müssen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
da...