Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Krankengeldnachzahlung für Vormonat. Berücksichtigung als einmalige Einnahme im Zuflussmonat
Orientierungssatz
Eine Krankengeldnachzahlung für den Monat vor Beginn des Zahlungszeitraums nach SGB 2, die erst im Folgemonat auf dem Konto des Hilfebedürftigen wertmäßig gutgeschrieben wurde, ist gem § 11 SGB 2 iVm §§ 2b, 2 Abs 3 AlgIIV als einmalige Einnahme im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Der im August 1961 geborene Kläger bezog zunächst bis zum 15. November 2005 Krankengeld in Höhe von 22,60 € kalendertäglich. Mit Schreiben vom 23. November 2005 teilte ihm seine Krankenkasse mit, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung am 21. November 2005 seine Arbeitsunfähigkeit beurteilt und festgestellt habe, dass er ab dem 26. November 2005 arbeitsfähig sei. Er erhalte somit noch Krankengeld bis zum 25. November 2005. Die Krankengeldnachzahlung in Höhe von 226,60 € (22,60 € x 10 Tage) überwies die Krankenkasse auf ein Konto des Klägers. Dort erfolgte die Wertstellung am 1. Dezember 2005.
Auf den bereits am 28. November 2005 gestellten Antrag gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 25. November 2005 bis zum 30. November 2005 in Höhe von 114,21 €. Mit weiterem Bescheid vom 5. Januar 2006 gewährte er dem Kläger entsprechende Leistungen für Dezember 2005 in Höhe von 374,43 € und für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Mai 2006 in Höhe von monatlich 571,03 € (345,00 € Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige und 226,03 € anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung).
Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers änderte der Beklagte seine Entscheidung für Dezember 2005 ab und gewährte ihm mit Bescheid vom 14. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2006 für Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 392,55 €. Bei dem Bedarf des Klägers berücksichtigte er die mit Wertstellung am 1. Dezember 2006 seinem Konto gutgeschriebene Krankengeldnachzahlung in Höhe von 226,60 €, abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € sowie abzüglich der anteiligen Kosten für eine Kfz-Haftpflicht Versicherung in Höhe von 18,12 €. Den verbleibenden Betrag in Höhe von 178,48 € rechnete er als Einkommen auf den Bedarf des Klägers an.
Mit seiner am 18. Dezember 2006 bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen diese Anrechnung gewandt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass es sich bei der streitbefangenen Krankengeldzahlung nicht um eine laufende Einnahme handele, sondern um eine Nachzahlung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, in dem er ansonsten kein weiteres Einkommen erhalten habe. Er habe deshalb ein Privatdarlehen aufnehmen müssen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Das Sozialgericht Berlin hat den Beklagten mit Urteil vom 6. März 2007 unter Abänderung des angefochtenen Bescheides verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat Dezember 2005 ohne Anrechnung der Krankengeldnachzahlung zu gewähren und die Berufung zugelassen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es das Gericht für notwendig erachte, im vorliegenden Fall von dem Grundsatz des Bedarfsdeckungsprinzips abzuweichen, nach dem einer zu deckenden Bedarfslage das für die Bedarfsdeckung einzusetzende Einkommen gegenüberzustellen sei. In Fällen wie in dem vorliegenden, in denen die Nachzahlung eines zustehenden Leistungsbetrages von Zufälligkeiten abhänge, die der Sphäre des Anspruchsinhabers nicht zuzurechnen seien, gelange man bei Anwendung des strengen Zuflussprinzips ansonsten zu unbilligen, wenn nicht willkürlichen Ergebnissen. Denn auf den Bedarf für den Monat Dezember 2005 wäre die Krankengeldnachzahlung nicht anzurechnen, wenn diese nicht erst im Dezember 2005 kontowirksam geworden wäre, sondern bereits im November 2005.
Gegen das ihm am 26. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten vom 4. Mai 2007. Zur Begründung trägt er vor, dass die Krankengeldnachzahlung im Monat Dezember 2006 als Einkommen zu berücksichtigen sei. Denn die Auszahlung dieses Krankengeldes sei im Dezember 2006 erfolgt und somit ab Beginn dieses Bedarfsmonat als Einkommen zu berücksichtigen. Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes handele es sich um bedarfsorientierte...