Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammentreffen von Altersrente und Verletztenrente. Freibetrag (Ost). Rentenhöhe
Leitsatz (amtlich)
War der Wohnsitz eines Versicherten unverändert im früheren Ostteil von Berlin, ist auch dann der Freibetrag (Ost) gem § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 aF bei der Berechnung einer Altersrente (hier für eine Zeit bis 30.6.2011) von der Verletztenrente in Abzug zu bringen, wenn der Arbeitsunfall sich im Westteil von Berlin ereignete und dort auch ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber begründet worden war.
Orientierungssatz
Das vom Gesetzgeber gewählte Angleichungskonzept West-Ost ist unter Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in den alten und neuen Bundesländern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96 ua = BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt (noch) für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2011 die Gewährung einer höheren Altersrente unter Gewährung eines höheren Freibetrages (Freibetrag “West„) bei der Anrechnung seiner Rente aus der Unfallversicherung auf die Altersrente.
Der 1935 geborene Kläger war bis zum 31. August 1998 bei der M GmbH & Co KG (B) als Ausgangs-Kontrolleur beschäftigt. Am 18. Mai 1990 und noch heute hat er seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet (B). Wegen eines am 23. August 1993 erlittenen Arbeitsunfalles gewährte ihm die G Berufsgenossenschaft (G BG) mit Bescheid vom 13. Dezember 1995 eine Dauerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H.
Auf seinen im Februar 1998 gestellten Antrag gewährte ihm die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. August 1998 in der Fassung des Bescheides vom 1. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1999 Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenbeginn am 1. September 1998.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2006 setzte die GBG den Grad der MdE des Klägers mit Wirkung ab 1. Februar 2005 auf 30 v. H. fest und gewährte ihm ab diesem Zeitpunkt eine Unfallrente in Höhe von monatlich 387,62 Euro.
Hierauf erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. März 2006, mit dem sie die Rente des Klägers für die Zeit ab 1. Februar 2005 neu berechnete. Für die Zeit ab 1. Mai 2006 ergab sich ein monatlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 976,48 Euro und für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. April 2006 eine Überzahlung in Höhe von 522,85 Euro. Insoweit machte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe von 34,80 Euro geltend. Den Restbetrag in Höhe von 488,05 Euro erstattete die G BG.
Hinsichtlich der Bruttorente legte die Beklagte folgende Daten und Berechnungen zu Grunde:
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Monatlicher Rentenanspruch: |
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1.111,29 Euro |
Rente aus der Unfallversicherung |
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387,62 Euro |
abzüglich Freibetrag in Höhe der Grundrente gemäß §§ 31, 84a BVG |
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104,00 Euro |
Summe der Rentenbeträge: |
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1.394,91 Euro |
Ermittlung des Grenzbetrages nach § 93 Abs. 3 SGB VI |
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Jahresarbeitsverdienst |
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23.257,15 Euro |
70 % von einem Zwölftel dieses Betrages |
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1.356,67 Euro |
Vervielfältigt mit dem Faktor |
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1,0000 |
Ergibt den Grenzbetrag von |
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1.356,67 Euro |
Differenz zur Summe der Rentenbeträge (s. o.) |
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38,24 Euro |
Ergebnis: Minderung der Rente aus der Rentenversicherung um 38,24 Euro auf 1.073,05 Euro.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 5. April 2006 Widerspruch ein und machte geltend, dass der Freibetrag “Ost„ nicht zur Anwendung kommen dürfe, weil er zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls bereits Bundesbürger gewesen und zudem in West-Berlin beschäftigt gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, dass die Anrechnung der Unfallrente der gültigen Sach- und Rechtslage entspreche. Nach der rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen gesetzlichen Klarstellung gelte bei der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern weiterhin ein niedrigerer Freibetrag.
Hiergegen hat der Kläger am 16. November 2006 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach der rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Gesetzeslage sei bei der Anrechnung einer Rente aus Unfallversicherung ein Freibetrag in Höhe der Grundrente “Ost„ vorgesehen, wenn der Betreffende, wie der Kläger, am 18. Mai 1991 (richtig: 1990) seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatte. Darauf, dass sich der Arbeitsunfall im Rahmen einer Beschäftigung in den alten...