Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammentreffen von Altersrente und Verletztenrente. Freibetrag (Ost). Rentenhöhe

 

Leitsatz (amtlich)

Das vom Gesetzgeber gewählte Ausgleichungskonzept West-Ost ist unter Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in den alten und neuen Bundesländern verfassungsrechtlich auch für einen Zeitraum von Juli 2000 bis Juli 2010 nicht zu beanstanden (vgl BVerfG vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96 ua = BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3).

 

Normenkette

BVG §§ 84a, 31 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44; SGB VI § 93 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2a, Abs. 3; RVNG Art. 1 Nr. 19; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt für den Zeitraum ab 1. Oktober 2000 die Bewilligung einer höheren Altersrente unter Gewährung eines höheren Freibetrages (Freibetrag “West„) bei der Anrechnung seiner Rente aus der Unfallversicherung auf die Altersrente.

Der 1937 geborene Kläger erlitt am 3. März 1972 im Beitrittsgebiet einen Arbeitsunfall und erhielt hierauf eine Verletztenrente nach dem Unfallversicherungsrecht der ehemaligen DDR. Mit dem Einigungsvertrag wurde die Rente in das bundesdeutsche Unfallversicherungsrecht überführt. Ab dem 1. Juli 2000 erhielt der Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 V.H. in Höhe von monatlich 396,98 DM (202,97 Euro).

Auf den Antrag des Klägers vom 2. August 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. August 2000 Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenbeginn am 1. Oktober 2000. Die festgestellte monatliche Bruttorente betrug 1.815,16 DM; nach Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung verblieb ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 1.664,50 DM.

Die Höhe der Altersrente von 1.815,16 DM ermittelte die Beklagte wie folgt:

Rente aus der Rentenversicherung

1.974,33 DM

Leistung aus der Unfallversicherung

 396,98 DM

Abzüglich zwei Drittel der Mindestgrundrente

nach dem Bundesversorgungsgesetz (MdE 20%)

-128,00 DM

verbleiben

 268,98 DM

Summe der Rentenbeträge

 2.243,31 DM

Ermittlung des Grenzbetrages nach § 93 Abs. 3 SGB VI

Jahresarbeitsverdienst

35.728,12 DM

70 % von einem Zwölftel dieses Betrages

 2.084,14 DM

Vervielfältigt mit dem Faktor

1,0000

 2.084,14 DM

Differenz zur Summe der Rentenbeträge (s.o.)

 159,17 DM

Ergebnis: Minderung der Rente aus der Rentenversicherung um 159,17 DM auf 1.815,16 DM.

Am 22. Juli 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Rentenbescheides vom 22. August 2000 unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02). Mit Bescheid vom 25. August 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Mit dem Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 sei die Vorschrift des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) rückwirkend zum 1. Januar 1992 neu gefasst worden, diese Neufassung beinhalte insbesondere eine ausdrückliche Bezugnahme der Vorschrift auf die Vorschriften über die Grundrente nach §§ 31 i. V. m. 84a Satz 1 und 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Damit sei gesetzlich klargestellt, dass die Verweisung rückwirkend ab 1. Januar 1992 sowohl die Vorschrift des § 31 BVG als auch die in § 84a BVG geregelten Besonderheiten für Berechtigte im Beitrittsgebiet umfasse. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers vom 11. September 2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2004 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 22. Oktober 2004 zu dem Aktenzeichen S 32 RJ 2097/04 vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat.

Mit Urteil vom 24. Oktober 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Beklagten ist es der in den Urteilen des BSG vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R - und vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R - geäußerten Rechtsauffassung entgegengetreten und hat sich zur Begründung ebenfalls maßgeblich auf die Novellierung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 mit Rückwirkung zum 1. Januar 1992 gestützt.

Gegen das dem Kläger am 1. November 2005 zugestellte Urteil hat dieser am 18. November 2005 Berufung eingelegt. Er sieht in der Anrechnung seiner Verletztenrente auf die Altersrente unter Berücksichtigung eines abgesenkten sogenannten “Freibetrages Ost„ eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber Bundesbürgern, die bereits zum maßgeblichen Stichtag am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz in dem Gebiet hatten, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 hat der Senat mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

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