Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit eines Überprüfungsantrags bei Ersetzung des angefochtenen Bescheides durch einen späteren Bescheid bzw. bei dessen Erledigung in einem Rechtstreit

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch auf Aufhebung eines Bescheides im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB 10 ist ausgeschlossen, wenn dieser zum Zeitpunkt des Überprüfungsverfahrens in seiner ursprünglichen Gestalt nicht mehr bestanden hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn er durch einen späteren Bescheid ersetzt und damit gegenstandslos wird.

2. Im übrigen geht ein gestellter Überprüfungsantrag ins Leere, wenn der angefochtene Bescheid Gegenstand eines Klageverfahrens geworden ist, in dem er als Teilabhilfe zur endgültigen Beilegung des Rechtstreits gedient hat.

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus

vom 13. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren

nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten im Zugunstenverfahren.

Der Kläger bezog auf seinen Antrag vom 30. September 2004 zusammen mit Frau I L (im Folgenden I L) ab 1. Januar 2005 von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung einer Mietverpflichtung der gemeinsam mit Frau I L bewohnten Wohnung von monatlich 441,36 Euro. Auf den Kläger entfiel nach dem Kopfteilprinzip ein hälftiger monatlicher Anteil an Kosten der Unterkunft. Ab dem 1. Februar 2005 war auch die Tochter von Frau I L, Frau S L, in der gemeinsamen Wohnung gemeldet. Diesen Umstand hatten der Kläger und Frau I L dem Beklagten nicht mitgeteilt. Der Beklagte erfuhr schließlich im Zuge einer von ihm veranlassten Kostensenkungsaufforderung gegenüber dem Kläger aufgrund einer Aufenthaltsbescheinigung der Stadt C vom 25. Januar 2007 von der Anmeldung der Tochter in der Wohnung. Mit jeweils zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden gegenüber dem Kläger und Frau I L vom 6. August 2007 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2007 gegenüber beiden Leistungsbeziehern teilweise auf. Er bezog sich in den beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden ergänzend auf mehrere angefügte Änderungsbescheide zum Bezug von Arbeitslosengeld II, welche für die Teilzeiträume 1. Oktober 2005 bis 31. Januar 2006, 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2006, 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 und 1. Februar 2007 bis 28. Februar 2007 u.a. die dem Kläger zustehenden Leistungen aufschlüsselten. Für den Kläger setzte der Beklagte in dem an ihn adressierten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 1.326,40 Euro für den o.g. Leistungszeitraum fest. Eine monatsweise Übersicht über die Entstehung der Erstattungsforderung enthielt der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht.

Der Kläger und Frau I L erhoben jeweils getrennt Widerspruch gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide mit der Begründung, die leibliche Tochter von Frau I L habe tatsächlich erst ab Ende April/Mai bis September 2005 und nur zeitweise bei ihnen in der gemeinsamen Wohnung gewohnt, denn sie habe mehrere zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse der Saisonarbeit in Österreich angetreten und jeweils absolviert. Mit zwei getrennten Widerspruchsbescheiden gegenüber dem Kläger und Frau I L vom 24. Oktober 2007 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Der Kläger und Frau IL erhoben gegen die Widerspruchsbescheide jeweils getrennt Klage zum Sozialgericht Cottbus. Nach gerichtlicher Verbindung der beiden Klageverfahren unter dem Az. S 27 AS 1871/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung erließ der Beklagte unter dem Datum 2. Juni 2009 für die beiden Kläger getrennt jeweils einen Änderungsbescheid zum Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. August 2007 und mehrere Änderungsbewilligungsbescheide für den streitigen Leistungszeitraum. Mit diesen berücksichtigte er für die verschiedenen Bewilligungszeiträume die Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts der Tochter in der Wohnung. Dies beruhte auf einer entsprechenden Anregung des damaligen Klägerbevollmächtigten. Mit der nur zeitweisen Berücksichtigung des Aufenthalts der Tochter verringerten sich die anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung u.a. für den Kläger. Den Gesamterstattungsbetrag setzte der Beklagte in dem Bescheid vom 2. Juni 2009 für den Kläger auf insgesamt 1.153,10 Euro fest. Der Änderungsbescheid verwies hinsichtlich eines Rechtsmittels auf § 96 SGG. Der Beklagte übersandte den Bescheid im Zuge des Gerichtsverfahrens S 27 AS 1871/08 an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dieser bestätigte mit seinem Schriftsatz vom 8. Juni 2009 an das Sozialgericht den Erhalt der Bescheide und erklärte im Hinblick darauf namens und in Vollmacht des Klägers für das Klageverfahren S 27 AS 1871/08 Hauptsachenerledigung.

Am 10. Jun...

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