Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Zulässigkeit der Ablehnung eines Überprüfungsantrags ohne Sachprüfung durch den Grundsicherungsträger nach SGB 2. gerichtliche Kontrolle

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit ein pauschaler Überprüfungsantrag - ohne konkrete Benennung von zu überprüfenden Bescheiden und rechtlichen Beanstandungen - gestellt wird kann die Behörde diesen ohne Sachprüfung ablehnen. Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage ob die Behörde den Antrag ohne Sachprüfung ablehnen durfte. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.

 

Tenor

Die Berufung der Kläger zu 2) und 3) gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. März 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Berufung der Klägerin zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren im Wege des Überprüfungsverfahrens die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2010.

Die 1978 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der 1999 geborenen Klägerin zu 2) und des 2003 geborenen Klägers zu 3). Die Kläger stehen seit dem 1. Januar 2005 im Leistungsbezug. Sie bewohnten im streitigen Zeitraum gemeinsam eine Wohnung, die über eine zentrale Warmwasserversorgung verfügte.

Für den streitigen Zeitraum wurden ihnen Leistungen wie folgt bewilligt:

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durch einen Bescheid vom 26. Oktober 2005 für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006.

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durch einen Bescheid vom 19. April 2006 für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006.

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durch einen Bescheid vom 15. September 2006 für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007.

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durch einen Bescheid vom 3. April 2007 für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007.

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durch einen Bescheid vom 5. September 2007 für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008.

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durch einen Bescheid vom 14. März 2008 für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008. Mit Änderungsbescheid vom 24. Juli 2008 wurde unter anderem ein Betriebskostenguthaben in Höhe von 77,30 EUR auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat September 2008 angerechnet.

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durch einen Bescheid vom 15. September 2008 für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009.

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durch einen Bescheid vom 11. März 2009 für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. September 2009. Mit einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. Oktober 2009 hob der Beklagte die Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Oktober 2009 teilweise in einer Gesamthöhe von 180,35 EUR auf und forderte diesen Betrag von den Klägern zurück, und zwar wegen Erhöhung der Unterhaltszahlungen an den Kläger zu 3) und wegen Anrechnung eines Betriebskostenguthabens. Gleichzeitig wurde verfügt, dass der zurückgeforderte Betrag in monatlicher Höhe von 20,- EUR gegen die laufenden Leistungen ab November 2009 aufgerechnet werde. Mit einem am 29. September 2009 beim Beklagten eingegangenen Vordruck hatte sich die Klägerin zu 1) “freiwillig und bis auf Widerruf„ damit einverstanden erklärt, dass monatlich 20,- EUR von ihrem Leistungsanspruch “gekürzt„ werden.

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durch einen Bescheid vom 21. August 2009 für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010. Aus einem Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2009 geht hervor, dass die Leistungen teilweise an die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg abgeführt wurden. Das beruhte dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. Oktober 2009.

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durch einen Bescheid vom 11. März 2010 für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 30. September 2010. Aus dem Bescheid geht zudem hervor, dass die Leistungen teilweise an die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg abgeführt werden. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid und Änderungsbescheid vom 11. Mai 2010 wurden die Leistungsbewilligungen der Klägerinnen zu 1) und 2) in Höhe von 32,- EUR aufgehoben und dieser Betrag zurückgefordert, weil der Vater des Klägers zu 3) für Mai 2010 einen entsprechend höheren Unterhalt gezahlt hat. Gleichzeitig wurde die Aufrechnung mit den laufenden Leistungen des Monats Juni 2010 verfügt. Mit Bescheid vom 20. Juli 2010 übernahm der Beklagte auf Antrag der Klägerin eine Heiz- und Nebenkostennachforderung des Vermieters, die sich auf 122,60 EUR belief, nur in Höhe 62,33 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 5. August 2010 wurde ein Nebeneinkommen für den Monat September 2010 angerechnet. Schließlich wurden die Leistungen für den Monat August 2010 mit Änderungsbescheid vom 7. September 2010 neu festgesetzt.

Am 24. Juni 2010 stellten die Kläger einen pauschalen Antrag auf Überprüfung “sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung nach dem SGB II seit dem 1. Januar 2006 hinsichtlich aller möglicher Sachverhalte„. Auf die Bitte des Beklagten, die zu überprüfenden Bescheide zu konkretisieren, teilten die Kläger...

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