Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung. Zusatzversorgung. betriebliche Voraussetzung. Volkseigener Produktionsbetrieb oder gleichgestellter Betrieb. Umwandlung vor Stichtag. Deutsche Waggonbau AG. Fahrzeugausrüstung Berlin GmbH. Betrieb der Eisenbahn. Zugunstenverfahren. unterbliebene Anhörung

 

Orientierungssatz

1. Eine unterbliebene Anhörung ist im Rahmen eines Rücknahmeanspruchs nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht zu prüfen.

2. Weder die Deutsche Waggonbau AG, noch deren Tochtergesellschaft, die Fahrzeugausrüstung Berlin GmbH war ein volkseigener Produktionsbetrieb oder ein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war.

3. Voraussetzung für die Einbeziehung von Angehörigen eines Betriebes in den Kreis der Versorgungsberechtigten ist, dass im Bereich des Verkehrswesens die Beförderung von Gütern und Personen dem Betrieb das Gepräge gegeben hat. Eine irgendwie geartete Zugehörigkeit zur Eisenbahn oder die Schaffung von Voraussetzungen einer Beförderung (Waggonbau) reichen nicht aus, um einen Betrieb der Eisenbahn zu begründen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als zuständiger Zusatzversorgungsträger für das Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, einen Feststellungsbescheid aufzuheben.

Der im Jahre 1931 geborene Kläger studierte an der Fachschule für Bauwesen Z. Nach dem Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung in der Fachrichtung Allgemeiner Ingenieurbau erhielt er am 24. Januar 1954 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Bauingenieur.

Der Kläger arbeitete danach zunächst im Projektierungsbüro B bzw. Projektierungsbüro Süd, sodann ab dem 19. September 1960 im Institut für Elektromaschinen. Im Zeitraum vom 1. März 1969 bis zum 29. Februar 1984 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Bauakademie der DDR in B und D tätig. Danach arbeitete er vom 1. März 1984 bis zum 31. Oktober 1991 als Abteilungsleiter Instandhaltung beim VEB Fahrzeugausrüstung B bzw. der Deutschen Waggonbau AG bzw. deren Tochtergesellschaft, der Fahrzeugausrüstung B GmbH.

Mit Feststellungsbescheid vom 22. März 2002 stellte die Beklagte als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz den Zeitraum vom 19. September 1960 bis zum 30. Juni 1990 und für diesen Zeitraum versorgungsspezifische Daten, u.a. das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt fest.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund gewährte dem Kläger eine Altersrente.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007, zugegangen bei der Beklagten am 1. November 2007, beantragte der Kläger die Überprüfung des Feststellungsbescheides und die Berücksichtigung und Festsetzung der gezahlten Jahresendprämien als Einkommen.

Die Beklagte stellte sodann mit Bescheid vom 6. März 2009 fest, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 1 dieses Gesetzes nicht anwendbar ist, kein Anspruch auf Feststellung von höheren Entgelten nach dem AAÜG besteht und der Bescheid vom 22. März 2002, mit dem die Zeit vom 19. September 1960 bis zum 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeit nach dem AAÜG anerkannt wurde, rechtswidrig ist, aber nicht nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückgenommen werden kann. Der Kläger sei nicht am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb tätig gewesen. Der VEB Fahrzeugausrüstung B sei am 14. Juni 1990 in die Deutsche Waggonbau AG umgewandelt worden. Danach habe der VEB zwar noch als Rechtssubjekt bestanden, aber keine Produktionsaufgaben mehr erfüllt. Er sei vermögenslos und als “leere Hülle„ zu betrachten gewesen.

Am 25. August 2009 widerrief der Kläger seinen Antrag vom 30. Oktober 2007 und bat um nochmalige Prüfung des Sachverhalts. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bescheid vom 6. März 2009 nicht ganz oder teilweise zurückgenommen werden könne, da die Feststellungen rechtmäßig seien. Den hiergegen am 28. Oktober 2009 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2010 zurück. Die Nachfolgekapitalgesellschaft des ehemaligen VEB Fahrzeugausrüstung B, die Deutsche Waggonbau AG, sei bereits am 26. Juni 1990 und somit vor dem 30. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden.

Mit der am 4. Oktober 2010 beim Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2009 weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, dass der Rentenversicherungsträger ihm am 28. Juli 2009 einen neuen Rentenbescheid übersandt habe, aus welchem sich ein geringerer Anspruchsbetrag ergebe, aber Bestandsschutz für die bisherige Rentenzahlung. Bis zum Abtr...

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