Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Zusatzversorgungssystem technische Intelligenz in der früheren DDR. Anforderungen an die Einordnung eines Volkseigenen Betriebes des Baugewerbes als Produktionsbetrieb
Orientierungssatz
Ein Volkseigener Baubetrieb, dessen Zweck die Modernisierung von Bauwerken bzw. die Realisierung einzelner spezieller Bauvorhaben war, stellt keinen Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne des Zusatzversorgungssystems technische Intelligenz dar, da der Betrieb nicht im Bereich der Massenfertigung tätig war.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 2. August 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als zuständiger Zusatzversorgungsträger für das Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, einen Feststellungsbescheid aufzuheben.
Der Kläger besuchte die Ingenieurschule für Bauwesen Berlin und ist nach Bestehen der Abschlussprüfung am 15. Juli 1961 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.
Der Kläger arbeitete zunächst vom 1. September 1961 bis zum 31. Juli 1982 beim VE Tiefbaukombinat B. Anschließend war er als Produktionsdirektor und ab dem 1. Februar 1990 als Betriebsdirektor beim VEB (K) Bau KW tätig.
Mit Feststellungsbescheid vom 11. September 2001 stellte die Beklagte als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz den Zeitraum vom 1. September 1961 bis zum 30. Juni 1990 und für diesen Zeitraum versorgungsspezifische Daten, u.a. das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt fest.
Der Kläger erhält seit dem Jahre 2001 eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Mit Schreiben vom 5. September 2007, zugegangen bei der Beklagten am 6. September 2007, beantragte der Kläger die Überprüfung des Feststellungsbescheides und die Berücksichtigung und Festsetzung der gezahlten Jahresendprämien als Einkommen.
Die Beklagte stellte sodann mit Bescheid vom 15. April 2010 fest, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 1 dieses Gesetzes nicht anwendbar sei, kein Anspruch auf Feststellung von höheren Entgelten nach dem AAÜG bestehe und der Bescheid vom 11. September 2001, mit dem die Zeit vom 1. September 1961 bis zum 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG anerkannt wurde, rechtswidrig sei, aber nicht nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückgenommen werden könne. Der Kläger sei nicht am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen oder gleichgestellten Produktionsbetrieb tätig gewesen. Dem VEB Bau K W habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben, noch war sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken. Der Betrieb sei der Wirtschaftsgruppe 20170 (Betriebe für Rekonstruktionsmaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) zugeordnet gewesen.
Mit Rentenbescheid vom 1. September 2010 berechnete die Deutsche Rentenversicherung Bund die Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung des Bescheides des Beklagten vom 15. April 2010 neu. Die Berechnung der Rente führe zu einer niedrigeren Rentenhöhe. Es werde die Rente jedoch weiter in der bisherigen Höhe gezahlt, bis sich durch Rentenanpassungen ein höherer Zahlbetrag ergebe. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Am 1. November 2010 bat der Kläger die Beklagte um nochmalige Prüfung des Sachverhalts. Er gehe nach eigenen Recherchen davon aus, dass die Beklagte bei der Einordnung des VEB (K) Bau K W einem Irrtum unterliege. Es habe ursprünglich in den 50-iger und 60-iger Jahren einen VEB Bau K W gegeben, der VEB (K) Bau K W sei erst 1978 aus mehreren kleinen Betrieben gegründet worden. Er sei wirtschaftlich und juristisch völlig selbständig und ausschließlich ein Produktionsbetrieb mit eigenem Konstruktionsbüro, eigenem Kies- und Betonwerk, großem Technikpark und eigenem Lehrbauhof gewesen und habe überwiegend Neubauten errichtet.
Mit Bescheid vom 17. November 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bescheid vom 15. April 2010 nicht ganz oder teilweise zurückgenommen werden könne, da die Feststellungen rechtmäßig seien. Dagegen wandte sich der Kläger mit dem am 29. November 2010 eingelegten Widerspruch.
Den gegen den Rentenbescheid vom 1. September 2010 eingelegten Widerspruch wies der Rentenversicherungsträger am 27. Januar 2011 zurück.
Mit der am 23. Februar 2011 beim Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 gewandt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17. November 2010 zurück.
Mit Schreiben vom 27. April 2011 an das Sozialgericht Cottbus zum laufenden Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger hat d...