Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Altersversorgung der technischen Intelligenz. Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung durch Tätigkeit in einem VEB im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. VEB Kreisbaubetrieb Senftenberg
Orientierungssatz
1. Die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz hing nach § 1 VO-AVItech iVm § 1 Abs. 1 S. 1 der 2. DB zur VO-AVItech von drei Voraussetzungen ab: Der Versorgungsberechtigte muss eine bestimmte Berufsbezeichnung führen (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung verrichtet haben (betriebliche Voraussetzung).
2. Volkseigene Produktionsbetriebe (VEB) der Industrie waren nur solche, die durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mithilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells ihr Gepräge erhalten haben.
3. Welche Betriebe den VEB der Industrie und des Bauwesens gleichgestellt waren, wurde in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech geregelt. Diese Vorschrift ist keiner erweiternden Auslegung zugänglich.
4. Der VEB Kreisbaubetrieb Senftenberg war kein volkseigener Produktionsbetrieb im versorgungsrechtlichen Sinn der AVItech.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫ verpflichtet ist, für den Kläger Beschäftigungszeiten vom 01. März 1978 bis zum 31. Dezember 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ≪AVItech≫ und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1953 geborene Kläger schloss sein Studium mit der Fachrichtung “Technologie der Bauproduktion„ an der Ingenieurhochschule C am 23. Februar 1978 ab und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung “Hochschulingenieur„ zu führen (Diplomurkunde vom selben Tag). Zudem ist ihm mit Urkunde vom 19. Dezember 1983 von der Ingenieurhochschule C der akademische Grad “Diplomingenieur„ verliehen worden. Vom 01. März 1978 bis zum 31. Dezember 1988 war er als Bauingenieur und Bauleiter bei dem VEB Kreisbaubetrieb Senftenberg (Arbeitsverträge vom 23. Juni 1976, 30. Juni 1980, 09. März 1981 und 15. September 1982) beschäftigt, danach arbeitete er als Leiter der Abteilung Bauvorbereitung beim Rat des Kreises Senftenberg, Abteilung Gesundheitswesen.
Eine Versorgungszusage bezogen auf den hier allein streitigen Zeitraum wurde dem Kläger nicht erteilt, er hatte auch keinen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ≪FZR≫ der ehemaligen DDR trat er im Januar 1985 bei.
Auf seinen Antrag vom 12. September 2003 stellte die Beklagte im Wege des außergerichtlichen Vergleichs (S 11 RA 426/04 SG Cottbus) mit Bescheid vom 22. November 2004 die Zeit vom 01. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der “Freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und anderer Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken„ (Anlage 1 Nr 8 zum AAÜG) und die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte fest, lehnte jedoch die Feststellung der Zeit vom 01. März 1978 bis zum 31. Dezember 1988 zur AVItech ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems der Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG - Volkseigener Produktionsbetrieb - ausgeübt worden. Der hiergegen vom Kläger am 25. November 2004 eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005).
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 11. November 2005 vor dem Sozialgericht ≪SG≫ C mit der Begründung Klage erhoben, entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sei der sachliche Anwendungsbereich der AVItech im streitigen Zeitraum gegeben gewesen. Bei dem VEB Kreisbaubetrieb Senftenberg habe es sich um einen Volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Bauindustrie gehandelt. Nach dem vorliegenden Funktionsplan des VEB Kreisbaubetriebes Senftenberg vom 17. Juni 1981 habe es ausdrücklich einen Leiter des Produktionsbetriebes und einen Direktor für Produktion gegeben. Nichts anderes ergebe sich aus seinen Arbeitsverträgen, die auf der Grundlage des Rahmenkollektivvertrages der “kreisgeleiteten volkseigenen Bauindustrie„ geschlossen worden seien. So habe er, wie aus einer Bescheinigung des Landkreises Oberspreewa...