Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Kreisbaubetrieb. VE Kreisbaubetrieb Werdau
Leitsatz (amtlich)
1. Beim VE Kreisbaubetrieb Werdau handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens.
2. Volkseigene Kreisbaubetriebe haben regelmäßig keinen massenhaften Ausstoß standardisierter Neubauten nach dem fordistischen Produktionsmodell betrieben, weil sie wegen ihres Kapazitätszuschnitts, ihrer Größe und ihrer fehlenden Ressourcen lediglich in geringem Umfang Ersatzneubauvorhaben, im Übrigen Einzelobjekte und Baureparatur- und Rekonstruktionsvorhaben realisiert haben. Diese Bewertung deckt sich in der Regel mit den ihnen vom DDR-Recht zugewiesenen Aufgaben, wie sie in der Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leistungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987 beschrieben sind, mit der ihnen nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige zugewiesenen Wirtschaftsgruppe 20270, mit den, den Wohnungsbaukombinaten auferlegten Größenordnungen von Neubauvorhaben und dem Volumen, das dem Statistischen Jahrbuch der DDR entnommen werden kann.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1961 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
Der Kläger ist seit 14. Juli 1961 berechtigt, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen. Er war vom 1. September 1961 bis 16. März 1962 als Projektierungsingenieur beim volkseigenen Betrieb (VEB) Kreisbau R…, vom 17. März 1962 bis 30. April 1972 als technischer Leiter, stellvertretender Vorstand und Vorstand bei der Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) Straßenbau R…, vom 1. Mai 1972 bis 31. Dezember 1975 als technischer Direktor beim VEB (K) Tief- und Straßenbau R…, vom 1. Januar 1976 bis 31. Mai 1977 als Produktionsleiter beim VEB Kreisbau R…, vom 1. Juni 1977 bis 31. Dezember 1987 als Betriebsleiter der Kreisstraßenmeisterei beim Rat des Kreises G… und vom 1. Januar 1988 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) zunächst als Direktor für Wissenschaft und Technik, später als Betriebsdirektor, beim VE Kreisbaubetrieb W… beschäftigt. Er war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 27. Dezember 2005 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. April 2006 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2006 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VE Kreisbaubetrieb W… sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Entsprechend der Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige (Wirtschaftsgruppe 20270) habe es sich um einen Betrieb für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung und Baureparaturen gehandelt.
Die hiergegen am 24. Juli 2006 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz, nach Beiziehung von Unterlagen zum VE Kreisbaubetrieb W…, mit Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2008 abgewiesen: Ein bundesrechtlicher fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage scheitere daran, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei, so dass die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft fehle. Der VE Kreisbaubetrieb W… sei ein Betrieb für Rekonstruktionsmaßnahmen, Modernisierung und Baureparaturen gewesen, der keine industrielle Bauproduktion mit standardisierten Massenprodukten betrieben habe. Soweit er auch Bauwerke errichtet habe, habe es auf Grund der Größe und fehlenden Ressourcen der Kreisbaubetriebe an einer standardisierten Massenfertigung von Bauten gemangelt, da diese den großen Baukombinaten vorbehalten gewesen sei.
Gegen den am 24. Januar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Februar 2008 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der VE Kreisbaubetrieb W… habe nicht hauptsächlich repariert, sondern zuletzt massenhaft Neubauten errichtet. Dies habe insbesondere auch den industriellen innerstädtischen Wohnungsbau in C.. betroffen, wo im Wege der Plattenbauweise in den letzten J...