Entscheidungsstichwort (Thema)
Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. Beitrittsgebiet. Sonderversorgungsträger. Rentenversicherungsträger. Zuständigkeit
Orientierungssatz
1. Nach Auffassung des Senats hat der Versorgungsträger, also hier das Bundesverwaltungsamt (und nicht der Rentenversicherungsträger), die Begrenzung der Entgelte nach den §§ 6 Abs 2 und Abs 3 sowie 7 AAÜG, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, vorzunehmen und dem Berechtigten die begrenzten Entgelte durch Bescheid bekannt zu geben (so auch schon die Entscheidungen des Senats vom 27.11.2008 - L 33 R 1199/08 und vom 10.12.2009 - L 33 R 1162/08).
2. Der Senat folgt nicht dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R = SozR 3-8570 § 8 Nr 7), mit dem dieses entschieden hatte, dass der Versorgungsträger lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen festzustellen hat, nicht aber dem Rentenversicherungsträger die für die Entscheidung über den “Rentenanspruch„ maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste vorzuschreiben hat.
3. Für den Senat ergibt sich aus § 8 Abs 2, 3 und 5 AAÜG idF vom 27.7.2001 des Zweiten Anspruchs- und Anwartschaftüberführungs-Änderungsgesetzes (juris: AAÜGÄndG 2), dass der Versorgungsträger auch die Begrenzung nach § 6 Abs 2 und 3 und § 7 AAÜG tatsächlich vorzunehmen hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur (teilweisen) Rücknahme des Rentenbescheides vom 16. Februar 2000, mit dem seine bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit ab 1. Mai 1997 neu festgestellt worden war, und zur Zahlung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte statt der wegen Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) auf den Durchschnittsverdienst im Beitrittsgebiet begrenzten Entgelte.
Das Bundesverwaltungsamt als Sonderversorgungsträger erteilte dem 1937 geborenen, also jetzt 74 Jahre alten Kläger am 22. April 1997 einen Bescheid nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und stellte die Zeit vom 1. März 1964 bis 28. Februar 1990 als solche der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS fest.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1997) erhob der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Berlin, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 35 An 2222/97 W 99 *2 und nach Wiederaufnahme nach Ruhen des Verfahrens unter dem Aktenzeichen S 35 R 1660/08 geführt wurde.
Mit Bescheid vom 24. September 1999 änderte die Beklagte den Bescheid vom 22. April 1997. Der Bescheid ist im Tenor folgendermaßen formuliert: “Meinen Bescheid vom 22. April 1997 ändere ich dahingehend ab, dass ich das während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nunmehr bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet berücksichtige. Das danach maßgebliche Entgelt ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieses Bescheides ist.„ In den Gründen wird Folgendes ausgeführt: “Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97) entschieden, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 6 AAÜG verfassungswidrig und nichtig ist, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird. Mit dem Änderungsbescheid wird dieser Rechtsprechung im Vorgriff auf die zu erwartende gesetzliche Regelung Rechnung getragen und das von Ihnen erzielte Arbeitsentgelt auf 100 v. H. statt auf 70 v. H. des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet festgesetzt. Die Daten werde ich dem zuständigen Rentenversicherungsträger zur Neuberechnung oder späteren Berechnung Ihrer Rente mitteilen. Die maßgeblichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen stehen unter dem Vorbehalt einer endgültigen gesetzlichen Regelung„.
Mit Schreiben vom 10. März 2008 hat der Kläger die Klage S 35 R 1660/08 zurückgenommen.
Mit Rentenbescheid vom 27. Juni 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 1. Mai 1997. Die Entgelte für die Zeit vom 1. März 1964 bis 28. Februar 1990 waren i.H.v.70 Prozent des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt.
Mit Bescheid vom 30. März 1998 änderte die Beklagte den Rentenbewilligungsbescheid wegen Änderung von Entgelten für die Zeit von Mai 1956 bis Februar 1964 und März 1990 bis September ...