Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS. Neuberechnung einer Bestandsrente. Meldung von nach § 7 AAÜG begrenzten Entgelten durch den Versorgungsträger. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs 2 AAÜG lässt eine Auslegung, der Versorgungsträger sei nicht ermächtigt, die Begrenzung der Entgelte aufgrund des § 7 AAÜG vorzunehmen, nicht zu. Eine solche Auslegung stände auch mit dem Willen des Gesetzgebers nicht in Einklang (Entgegen BSG vom 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R = SozR 3-8570 § 8 Nr 7, vom 29.10.2002 - B 4 RA 27/02 R = BSGE 90, 102 = SozR 3-2600 § 307b Nr 10 und vom 14.5.2003 - B 4 RA 65/02 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 1).
2. Von Verfassungs wegen, insbesondere nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art 3 Abs 1 GG, ist eine Zugrundelegung unbegrenzter Entgelte bis zur Höhe der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung nicht geboten.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Wertes der ihm zuerkannten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie der sich daran anschließenden Regelaltersrente für Bezugszeiten seit Juli 1990 und die Zahlung entsprechend höherer Beträge. Die Beteiligten streiten insofern um die Frage, ob die Beklagte als Trägerin der Rentenversicherung für Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem für ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) zu Recht nur das jeweilige Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet berücksichtigt hat.
Der 1926 geborene, mithin jetzt 83jährige Kläger war von Januar 1951 bis zum 30. Juni 1988 hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS, zuletzt mit dem Dienstgrad eines Obersts. Seit dem 1. Juli 1988 bezog er aus dem Sonderversorgungssystem des MfS eine Invalidenrente in Höhe von 2.872 Mark, die vom 1. Juli 1990 bis Ende Juli 1991 in Höhe von 990 DM vom Bundesverwaltungsamt ausgezahlt wurde. Für die Zeit ab August 1991 setzte das Bundesverwaltungsamt die Invalidenrente auf einen Zahlbetrag in Höhe von 802 DM fest. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 25. November 1992 - S 13 An 4684/91 - ab; das sich anschließende Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin - L (8) 16 An 20/93 W 99 - endete nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen im November 1999.
Das Bundesverwaltungsamt stellte mit Bescheid vom 13. Mai 1993 zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS in die Rentenversicherung nach Maßgabe des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG - (§ 8 Abs. 3 AAÜG) die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 29. November 1957 und vom 1. September 1958 bis zum 30. Juni 1988 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS bzw. des Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) fest. Zugleich verwies es für die für Zeiten dieser Zugehörigkeit maßgebenden Entgelte auf die dem Bescheid beigefügte Anlage 1. Insofern seien den tatsächlichen Entgelten im Sinne von § 8 Abs. 1 AAÜG, mithin den Dienstbezügen, die sich aus der Besoldung für Dienstgrad, Dienststellung und Treuegeld zusammensetzten, die begrenzten Jahreswerte, die sich nach Anwendung von § 7 AAÜG in Verbindung mit der Anlage 6 AAÜG ergeben hätten und die als “Entgelt nach dem AAÜG„ gekennzeichnet seien, gegenübergestellt worden. Diese Daten wurden zugleich der Rechtsvorgängerin der Beklagten mitgeteilt.
Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte mit Bescheid vom 30. August 1994 die zwischenzeitlich wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlte Rente des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. November 1991 auf der Grundlage von 37,0543 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest unter Berücksichtigung von im Wesentlichen 0,7000 Entgeltpunkten je Kalenderjahr der Beschäftigung beim MfS. Mit Bescheid vom selben Tage stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab dem 1. Dezember 1991 neu fest. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 1994 darauf hin, dass der Widerspruch, soweit er sich gegen die Begrenzung der Entgelte gemäß § 7 AAÜG richte, unzulässig sei, weil diese Entgelte aufgrund des - sie bindenden - Bescheides des Sonderversorgungsträgers für die Rentenberechnung lediglich übernommen worden seien.
Mit Bescheid vom 1. November 1999 korrigierte das Bundesverwaltungsamt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - seine früheren Bescheide über die Begrenzung des Zahlbetrages, soweit hierdurch ein ...