Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormerkung von Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Feststellung der Rechtswidrigkeit
Orientierungssatz
1. Ein feststellender Verwaltungsakt muss grundsätzlich als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft als solcher zu erkennen sein. Ausreichend hierzu ist, dass dies ohne Zweifel zusammen mit einer beigefügten Anlage insgesamt aus dem Bescheid ohne Zweifel hervorgeht.
2. Sind die zur Berücksichtigung einer Versicherungszeit nach § 5 AAÜG erforderlichen Voraussetzungen nicht insgesamt erfüllt, so kann ein hierzu ergangener rechtswidrig begünstigender Feststellungsbescheid gemäß § 8 Abs. 3 AAÜG nach § 45 SGB 10 nicht zurückgenommen werden.
3. Die allein vom Rentenversicherungsträger zu verfügende Aussparung einer Erhöhung der Rente setzt danach die Feststellung der Rechtswidrigkeit als actus contrarius des von ihm nach § 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG bei der Feststellung der Rente zu berücksichtigenden Feststellungsbescheides des Zusatzversorgungsträgers voraus.
4. Ein Betrieb der Datenverarbeitung erfüllt nicht die betrieblichen Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1940 geborene Kläger wendet sich gegen eine Rechtswidrigkeitsfeststellung des Beklagten in Bezug auf Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).
Seinem Vorbringen zufolge war der Kläger nach seinem Studium in der DDR von November 1965 bis Dezember 1968 Entwicklungsingenieur beim VEB E B-, von Dezember 1968 bis September 1969 EDV-Programmierer beim VEB M, von Oktober 1969 bis August 1870 Abteilungsleiter Verfahrensentwicklung beim VEB Maschinelles Rechnen Berlin, von September 1970 bis September 1971 kommissarischer Direktor für Verfahrensentwicklung bei jenem Betrieb, von Oktober 1971 bis August 1973 war er dort Direktor für Verfahrensentwicklung, von September 1973 bis Juni 1975 Fachdirektor für Rationalisierung und Projektentwicklung, von Juli 1975 bis Dezember 1977 Fachdirektor für Forschung und Absatz, von Januar 1979 bis September 1980 Fachdirektor für Forschung, Absatz und Beschaffung sämtlich beim VEB M bzw. sodann ab Januar 1980 umbenannt in VEB D und von September 1980 bis Juni 1981 Betriebsdirektor im Auftrag bzw. von Juni 1981 bis 30. Juni 1990 Betriebsdirektor. Mit Urkunde der staatlichen Versicherung vom 3. Januar 1989 waren ihm Ansprüche aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit ab 1. November 1988 zuerkannt worden.
Mit Überführungsbescheid vom 7. Januar 1997 stellte die Beklagte die Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) fest, und insofern Zeiten der AVItech ab dem 1. Januar 1989. Mit Feststellungsbescheid vom 22. März 2001 in der Fassung des Bescheides vom 22. April 2002 stellte sie weitere Zeiten vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1988 als Zeiten der AVItech fest.
Mit Bescheid vom 28. September 2010 stellte die Beklagte fest, die Voraussetzungen des § 1 AAÜG seien erfüllt, führte die nachgewiesenen Zeiten der AVItech vom (1. Januar 1970 bis 30. Juni 1990) auf sowie sonstige Tatsachenfeststellungen (Arbeitsausfalltage) und wies zugleich auf die Anlage hin, die „Bestandteil des Bescheides“ sei. Mit der „Anlage zum Bescheid“ unter der Überschrift „Ergänzende Begründungen und Hinweise“ stellte sie fest, dass der Bescheid vom 22. März 2001 in der Fassung des Bescheides vom 22. April 2002 fehlerhaft begünstigend und damit rechtswidrig sei; die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1988 sei zu Unrecht als Pflichtbeitragszeit nach dem AAÜG anerkannt worden. Eine Rücknahme des Bescheides sei jedoch wegen Fristablaufs nicht mehr möglich, so dass es bei den im Feststellungsbescheid vom 22. März 2001 in der Fassung des Bescheides vom 22. April 2002 insoweit rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG bleibe. Der Rentenversicherungsträger werde entsprechend unterrichtet.
Eine u.a. gegen den Aussparungsbescheid des Rentenversicherungsträgers vom 11. März 2011 erhobene Klage des Klägers blieb ohne Erfolg (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2013 - L 2 R 590/10 -).
Den vom Bevollmächtigten des Klägers gestellten Überprüfungsantrag vom 17. August 2016 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 30. August 2016, Widerspruchsbescheid vom 3. November 2016). Der Bescheid vom 28. September 2010 sei rechtmäßig. Der Kläger sei vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1988 in Datenverarbeitungsbetrieben beschäftigt gewesen, die weder volkseigene Produktionsbetriebe (Industrie oder Bau) gewesen noch einem solchen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordn...