Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Friseurin. Verweisungstätigkeit. Rezeptionistin. Telefonistin
Orientierungssatz
1. Für Rezeptionistinnen in Friseursalons sind Arbeitsplätze in ausreichender Zahl nicht (mehr) vorhanden.
2. Zur Verweisbarkeit eine gelernten Friseurin auf die Tätigkeit einer Telefonistin.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1970 geborene Klägerin, die am 03. Juli 1987 die Abschlussprüfung der zehnklassigen allgemein bildenden polytechnischen Oberschule in B. - P. “gut bestanden" hatte, schloss im Juli 1989 eine 2-jährige Ausbildung als Friseurin mit der Facharbeiterprüfung ab und übte diesen Beruf zunächst bis 29. Januar 1993 und danach erneut vom 01. Januar 1994 bis 31. Januar 1995 aus. Anschließend war die Klägerin arbeitsunfähig krank geschrieben und bezog vom 03. April 1995 bis 28. Februar 1996 Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit. Den im Jahre 1993 unternommenen Versuch, an der Volkshochschule M. das Abitur abzulegen, hat die Klägerin aufgegeben, weil sie - nach eigenen Angaben - zu oft krankheitsbedingt gefehlt habe. Die Klägerin ist verheiratet und hat drei Kinder, geboren am 11. April 1996, 13. Mai 1998 und 25. Mai 2004.
Zur Begründung ihres im Oktober 2000 gestellten Rentenantrages gab die Klägerin an, sie halte sich seit Mai 1992 wegen Wirbelsäulenbeschwerden, Sehnenansatzstörungen der Ellenbogen, Belastungsschmerzen der Kniegelenke, Niedrigblutdruck, chronischer Bronchitis, Allergien, Krampfadern, Schulter- und Kopfschmerzen für erwerbsunfähig.
Auf Veranlassung der Beklagten erstattete die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. am 28. November 2000 ein allgemeinmedizinisches Gutachten über die Klägerin. Die Gutachterin stellte Wirbelsäulensyndrom, chronische Bronchitis, Gonalgien beidseits und Krampfaderleiden, Zustand nach Verödung als Gesundheitsstörungen fest und kam zu dem Ergebnis, die Klägerin verfüge über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte zeitweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung. Arbeiten mit ständiger Armvorhalte sowie Überkopfarbeiten sollten vermieden werden, ebenso der Kontakt mit atemwegsbelastenden Stoffen. Für den Lehrberuf als Friseuse reiche das Leistungsvermögen der Klägerin nicht aus.
Durch Bescheid vom 13. Dezember 2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne die Klägerin zwar nicht mehr den erlernten Beruf als Friseuse ausüben, jedoch noch eine Tätigkeit / Beschäftigung, die unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes zumutbar sei, vollschichtig verrichten.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch bemängelte die Klägerin, dass in dem Bescheid keine Verweisungstätigkeit benannt und dass sie nicht ausreichend untersucht und begutachtet worden sei. Sie machte geltend, sie habe in der letzten Zeit zwei epileptische Anfälle gehabt, und verwies auf einen gegenüber der Versorgungsverwaltung abgegebenen Befundbericht vom 15. Oktober 2001 des Neurologen und Psychiaters Dipl. med. H., der einen erstmaligen, generalisierten zerebralen Krampfanfall am 16. Februar 2001 und dann in etwa monatlichen Abständen kleine präepileptische Anfälle mit Flimmererscheinungen und Wahrnehmungsstörungen angab. Weiterhin legte sie ein von ihr selbst veranlasstes ärztliches Gutachten der Internistin Dr. P. vom 31. Juli 2001 vor, die ausführte, bei der Klägerin bestünden keine kardiovaskulären Funktionseinschränkungen. Die durchgeführte Ergometrie und Lungenfunktionsprüfung hätten keine pathologischen Befunde ergeben. Eine orthopädische Zusatzbegutachtung sowie eine neurologische Beurteilung wegen des Verdachtes auf Epilepsie seien jedoch notwendig.
Daraufhin veranlasste die Beklagte eine Begutachtung der Klägerin durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie W., die in dem Gutachten vom 04. Dezember 2001 symptomatische Epilepsie bei Verdacht auf diskreten frühkindlichen Hirnschaden, leichte Anpassungsstörung mit Somatisierung und Ängsten, Wirbelsäulenschmerzsyndrom ohne neurologisches Korrelat und anamnestisch chronische Bronchitis und Krampfaderleiden diagnostizierte und zu dem Ergebnis kam, der Klägerin seien leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Schichtdienst und unter Vermeidung von Arbeiten an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten sowie von Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr und Zwangshaltungen vollschichtig zumutbar. Als Friseuse sei sie nicht einsatzfähig.
Durch Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Obwohl die Klägerin ihren Beruf als Friseurin nicht mehr ausüben könne, sei sie nicht berufsunfähig, weil sie noch zumutbar auf Tätigkeiten als Telefonistin, Drogistin, Kosmetikverkäuferin, Kosmetikerin, Farb- und...