nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeit. Friseurin. Rezeptionistin in größeren Friseursalons. Telefonistin. Callcenter-Agentin
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Friseurin ist nicht auf die Tätigkeit einer Rezeptionistin in größeren Friseursalons verweisbar; für diese Tätigkeit existiert praktisch kein Arbeitsmarkt mehr.
2. Eine Friseurin ist auf die Tätigkeit einer Telefonistin bzw. Callcenter-Agentin verweisbar.
Normenkette
SGB VI § 43 Fassung: 2000-23-31, § 43 Fassung: 2001-01-01, §§ 240, 300 Abs. 2, § 302b Abs. 1
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 17.01.2003; Aktenzeichen S 22 RJ 1908/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die 1969 geborene Klägerin absolvierte von August 1986 an eine dreijährige Ausbildung zur Friseurin, die sie mit der Gesellenprüfung abschloss. In diesem Beruf war sie sodann bis zum Beginn einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung am 15. Mai 1997 tätig.
Im Oktober 1998 stellte die Klägerin, nachdem sie bereits im August 1998 einen Rehabilitationsantrag gestellt hatte, einen Rentenantrag und machte dazu geltend, sie könne seit Mai 1997 infolge von Drehschwindel und einem Tremor der rechten Hand nicht mehr berufstätig sein. Die Beklagte stellte das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung fest und veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung durch die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. G. In ihrem Gutachten vom 28. Januar 1999 gab die Ärztin an, die Klägerin könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten ohne besonderen Zeitdruck und ohne Überkopfarbeiten bei Vermeidung von Leiter- und Gerüstarbeiten verrichten. Als Friseurin könne sie auf Dauer nicht mehr tätig sein.
Mit Bescheid vom 9. Februar 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Nachdem die Klägerin gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt hatte, holte die Beklagte ein Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie W vom 25. Mai 1999 ein, das das Leistungsvermögen der Klägerin im Wesentlichen wie im Vorgutachten beurteilte. Als zusätzliche Einschränkungen wurden genannt, die Tätigkeit dürfe nur kurzfristig mittelschwere Arbeiten umfassen und müsse im Wechsel der Haltungsarten erfolgen. Häufiges Bücken, Knien und Hocken sowie eine wesentliche Beanspruchung der Fingergeschicklichkeit rechts sei ausgeschlossen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 1999 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei trotz aufgehobenem Leistungsvermögen als Friseurin nicht berufsunfähig, da sie noch die ihr zumutbare Tätigkeit einer Fachberaterin und Kassiererin in Kosmetikabteilungen von Kaufhäusern oder als Fachkraft für Nagelpflege in einem Nagelstudio tätig sein könne.
Dagegen hat die Klägerin am 3. September 1999 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin H vom 28. Mai 2000 eingeholt, dem weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren. Es hat sodann den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B zum Sachverständigen ernannt. Im Gutachten vom 11. Oktober 2000 stellte er die Diagnosen
phobischer Schwankschwindel,
Tremor rechter Arm unklarer Genese,
cervikobrachiales Syndrom
und führte zum Leistungsvermögen der Klägerin aus, sie könne ohne auf Kosten der Gesundheit tätig zu sein, täglich noch leichte körperliche Arbeiten im Freien und in geschlossenen Räumen unter Ausschluss von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit und Zugluft im Wechsel der Haltungsarten oder überwiegend sitzend verrichten. Einseitige körperliche Belastungen, insbesondere der Wirbelsäule und der Arme seien nicht zumutbar. Dies gelte auch für Akkord- und Fließbandtätigkeiten. An laufenden Maschinen könne die Klägerin nicht mehr arbeiten, das Heben und Tragen von Lasten solle auf 5 kg beschränkt werden. Wechselschichten unter Ausschluss von Nachtschichten seien zumutbar. Auf Leitern und Gerüsten könne die Klägerin nicht mehr arbeiten. Die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und der Beine sei nicht reduziert. Arbeiten, die eine Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Arme oder Fingergeschicklichkeit voraussetzten, seien nicht zumutbar. Sie könne noch einfache bis mittelschwere geistige Arbeiten verrichten. Die festgestellten Leiden wirkten sich nicht auf das Hör- und Sehvermögen aus. Lese- und Schreibgewandtheit seien ausreichend vorhanden, die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit seien nicht reduziert und die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit erhalten. Unter Beachtung der genannten Einschränkungen bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Die Klägerin benötige keine zusätzlichen Arbeitspausen und Besonderheiten für den Weg zur Arbeit seien nicht zu beachten. Die ...