Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflegungszuschuss. Reinigungszuschuss. Sonderversorgungssystem Zollverwaltung DDR. Arbeitsentgelt. Aufwandsentschädigung. Besoldungsordnung Zollverwaltung DDR
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Januar 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2009 geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 2. Juli 2007 für die Zeit ab 1. Dezember 2007 höheres Arbeitsentgelt festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung von Verpflegungsgeld für den Zeitraum
vom 01. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1970 in Höhe von 305,70 Mark,
vom 01. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971 in Höhe von 751,69 Mark,
vom 01. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972 in Höhe von 1.339,44 Mark,
vom 01. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973 in Höhe von 1.368,72 Mark,
vom 01. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974 in Höhe von 1.164,66 Mark,
vom 01. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975 in Höhe von 1.434,03 Mark,
vom 01. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 in Höhe von 1.248,81 Mark,
vom 01. Januar 1977 bis 31. Dezember 1977 in Höhe von 1.455,97 Mark,
vom 01. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978 in Höhe von 1.551,24 Mark,
vom 01. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 in Höhe von 1.551,24 Mark,
vom 01. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980 in Höhe von 1.555,44 Mark,
vom 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981 in Höhe von 1.551,24 Mark,
vom 01. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982 in Höhe von 1.551,24 Mark,
vom 01. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 in Höhe von 1.551,24 Mark,
vom 01. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 in Höhe von 1.555,44 Mark,
vom 01. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 in Höhe von 1.551,24 Mark,
vom 01. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 in Höhe von 1.552,32 Mark,
vom 01. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 in Höhe von 1.582,76 Mark,
vom 01. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 in Höhe von 1.643,64 Mark,
vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 in Höhe von 1.528,61 Mark,
vom 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 in Höhe von 821,82 Mark,
vom 01. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 in Höhe von 821,82 Mark.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin bezüglich einer teilweisen Rücknahme wie oben tenoriert für die Zeit bis 30. November 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu drei Vierteln zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Cottbus, mit dem dieses das Begehren der Klägerin, im Wege der Überprüfung höhere Arbeitsentgelte für Zeiten ihrer Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der DDR, und zwar auf Grund der Zahlung eines Verpflegungszuschusses und eines Reinigungszuschusses, festzustellen, abgewiesen hat.
Die 1951 geborene, also jetzt 65 Jahre alte Klägerin war in der Zeit vom 1. Oktober 1970 bis zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 Mitarbeiterin der Zollverwaltung der DDR und anschließend der Bundeszollverwaltung. Am 25. September 1991 wurde sie verbeamtet.
Mit Bescheid vom 15. Juni 1993 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zur Überführung ihrer im Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR (System Nr. 3 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung dem zuständigen Rentenversicherungsträger die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung von Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlichen Überführungsdaten mitgeteilt habe. Aus dem Abdruck der Mitteilung, der laut der Beklagten Bestandteil des Bescheides war, geht hervor, dass für die Zeit vom 1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1991 Entgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG festgestellt wurden. Dieser Bescheid wurde mit von der Klägerin nicht angefochtenem Bescheid vom 2. Juli 2007 geändert und jetzt nur noch die Zeit vom 1. Oktober 1970 bis zum 24. September 1991 als solche der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem berücksichtigt.
In den Akten der Beklagten finden sich Besoldungsstammkarten für die Jahre 1970 bis 1989. Hierin sind unter anderem Verpflegungsgeld in unterschiedlicher Höhe und ein Reinigungszuschuss i.H.v. 3,35 Mark bzw. 3,50 Mark monatlich und Wohnungsgeld als der Klägerin gezahlte Zuschläge und Zuschüsse aufgeführt.
Mit Eingang bei der Beklagten am 28. Dezember 2007 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Feststellung der Arbeitsentgelte auf Grund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007, Az.: B 4 RS 4/06 R, und begehrte die Berücksichtigung weiterer Zulagen/Zuschläge, z.B. des Verpflegungsgeldes und eines Reinigungszuschlags.
Mit Bescheid vom 15. September 2008, abgesandt am 19. September 2008, lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung weiterer bzw. höherer Arbe...