Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung. Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. VEB Berlin. VEB Generalauftragnehmer Lagerbau Berlin. Hauptzweck des Betriebes. Rekonstruktionsvorhaben. Generalauftragnehmer

 

Orientierungssatz

1. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (ZAVtIVDBest 2) begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens. Der VEB Berlin und dessen Rechtsvorgänger, der VEB Generalauftragnehmer Lagerbau Berlin, waren keine volkseigenen Produktionsbetriebe in diesem Sinne.

2. Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung erfassten Betriebs musste die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein. Dieser seriellen Massenproduktion im Bauwesen dient die Durchführung von Rekonstruktionsvorhaben zweifelsfrei nicht, da hier bestehende Gebäude individuell hergerichtet werden.

3. Betriebe, deren Hauptzweck die Tätigkeit als Generalauftragnehmer war, waren keine Betriebe der Massenproduktion. Solche Betriebe sind auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt (vgl. BSG, Urteil v. 23.08.2007 - B 4 RS 3/06 R).

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. März 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das gesamte Verfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Zeit vom 1. April 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) feststellen muss.

Der Kläger durchlief zunächst eine Ausbildung als Feinmechaniker und arbeitete von September 1969 bis August 1971 beim VEB Berlin. Anschließend absolvierte er ein Studium der Fachrichtung “Technologie der metallverarbeitenden Industrie„ an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin und erhielt am 26. Juli 1974 das Recht, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen. Anschließend arbeitete er zunächst von September 1974 bis März 1978 beim VEB Berlin. Ab April 1978 bis August 1990 arbeitete er beim VEB Berlin bzw. dessen Rechtsnachfolger, dem VEB Berlin, zuletzt als Abteilungsleiter Projektierung / Handelstechnologie. Der VEB Berlin wurde zum 1. Juli 1990 nach § 11 Abs. 2 Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) in die GmbH umgewandelt.

Eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung wegen der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger zum 1. September 1976 bei.

Mit Antrag vom 27. Juni 2004 bat der Kläger um Kontenklärung. Dabei gab er an, vom 1. September 1974 bis zum 30. Juni 1990 einem Zusatzversorgungssystem angehört zu haben.

Durch Bescheid vom 28. September 2004 lehnte die Beklagte als Träger der Zusatzversorgung ab, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten festzustellen. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage zu DDR-Zeiten vorgelegen, noch habe der Kläger am 30. Juni 1990, dem Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme, eine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorischen Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der Kläger sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb im Sinne der Versorgungsverordnung bzw. der hierzu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) beschäftigt gewesen.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 11. Oktober 2004, bei der Beklagten am 13. Oktober 2004 eingegangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei er am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Er sei auch berechtigt, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen, und als solcher tätig gewesen. Der VEB Berlin habe Großhandelslager mit technischen Vermarktungsanlagen entwickelt, geplant und realisiert. Dies habe er überwiegend im Auftrag des Magistrats von Berlin getan. Zu den realisierten Objekten hätten Großraumlager einschließlich aller notwendigen Wirtschaftsbauten und gebäudetechnischen Anlagen für Waren des täglichen Bedarfs gezählt. Diese seien von der staatlichen Großhandelsorganisation HO und von “Obst und Gemüse„ der Großhandelsorganisation OGS genutzt worden. Ab dem 1. Juni 1980 sei das Tätigkeitsfeld erweitert worden, seitdem hätte de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge