Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Rentner. Wohnsitz in der Schweiz. Zuschuss zur obligatorischen Krankenversicherung nach dem Schweizerischen Krankenversicherungsgesetz. Verpflichtung zum Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes in der Schweiz. keine Pflichtversicherung iS von § 106 Abs 1 SGB 6
Leitsatz (amtlich)
Der deutsche Rentenversicherungsträger ist nach § 106 SGB 6 verpflichtet, einem in der Schweiz lebenden Rentenempfänger einen Zuschuss zu den Aufwendungen seiner obligatorischen Krankenpflegeversicherung iS von Art 3 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zu zahlen.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2005 wird abgeändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2001 sowie der Bescheid vom 5. Mai 2009 werden aufgehoben. Der Bescheid vom 18. August 2006 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Januar 2006 einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Kosten seiner obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Hermes Krankenkasse / Groupe Mutuel zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1938 geborene Kläger, welcher in der Schweiz lebt und seit dem 1. Januar 2001 eine Altersrente für langjährige Versicherte von der Beklagten bezieht, begehrt einen Zuschuss zu den Aufwendungen seiner Krankenversicherung.
Mit Schreiben vom 17. August 2000 beantragte er die Zahlung einer Rente sowie eines Zuschusses zu den Aufwendungen seiner Krankenversicherung. Dabei gab er an, im Jahr 2000 monatliche Beiträge in Höhe von 558,10 SFR für sich und in Höhe von 398,60 SFR für seine Ehefrau gezahlt zu haben. Dem beigefügt war eine Bescheinigung der Groupe Mutuel Versicherungen / Krankenkasse Hermes über monatliche Beiträge im Jahr 2000 in Höhe von 215,10 SFR für eine “Obligatorische Krankenpflegeversicherung„, 253,00 SFR für eine “Kombinierte Spitalversicherung„, 36,00 SFR für “Heilungskosten-Zusatzversicherung„ und 54,00 SFR für “Zahnbehandlung„.
Mit Bescheid vom 9. April 2001 lehnte die Beklagte ab, Zuschüsse nach § 106 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Kranken- oder Pflegeversicherung zu erbringen. Der Kläger sei in der Schweiz obligatorisch krankenversichert.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. April 2001, per Fax am selben Tag bei der Beklagten eingegangen, Widerspruch. Er sei in einer privaten Versicherung krankenversichert. Es sei kaum denkbar, dass irgendwelche zwischenstaatlichen Verträge einen Rentner deshalb erheblich schlechter stellten, nur weil er seinen Wohnsitz in einem anderen europäischen Land habe.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bescheid vom 9. April 2001 nicht zu beanstanden sei. Er sei in der Schweiz obligatorisch krankenversichert. Dass die vom Krankenversicherungsobligatorium erfassten Personen die Möglichkeit hätten, unter den in Bezug auf das Obligatorium errichteten öffentlichen bzw. anerkannten privaten Krankenkassen auszuwählen, mache aus der Pflichtversicherung keine freiwillige Versicherung. Nach wie vor bestehe die gesetzliche Verpflichtung, einer öffentlichen oder anerkannten privaten Versicherung beizutreten. Daher biete die obligatorische Krankenversicherung des Klägers nicht die Grundlage für einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für die Kranken bzw. Pflegeversicherung nach §§ 106, 106 a SGB VI.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2001 teilte der Kläger mit, dass er den Ausführungen der Beklagten nicht folgen könne, da es in der Schweiz keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht gebe. Es bestehe lediglich die Pflicht gegenüber seiner Wohnortgemeinde die Versicherung nachzuweisen. Die Beklagte bleibe die Antwort schuldig, wovon jemand, der eine Rente der Beklagten in der Schweiz beziehe, die Beiträge an die Krankenversicherung kompensieren solle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2001, dem Kläger am 6. August 2001 per Einschreiben übergeben, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu einer privaten Kranken- bzw. Pflegeversicherung. Nach § 106 SGB VI erhielten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert seien, einen Zuschuss zu ihren Kosten der Krankenversicherung. Dieser Anspruch bestehe nicht, wenn derjenige gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei. Die Zahlung eines Beitragszuschusses sei bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Rentenbeziehers in der Schweiz gemäß §§ 111 Abs. 2, 319 Abs. 1 SGB VI i. V. m. Nr. 9 j Abs. 3 des Schlussprotokolls zu dem Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft für soziale Sicherheit (DSSV...