Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung der MdE bei einer Augenverletzung
Orientierungssatz
1. Die MdE richtet sich gemäß SGB VII (juris: SGB 7) § 56 Abs. 2 S. 1 nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens.
2. Die Bemessung des Grades der MdE ist eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß SGG § 128 Abs. 1 Satz 1 nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft.
3. Anhaltspunkte für die MdE-Einschätzung im Einzelfall sind Erfahrungswerte zur Schädigung des Sehvermögens.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2004 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Folgen eines Arbeitsunfalls Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Der 1962 geborene Kläger, von Beruf Maurer, erlitt am 06. März 2001 eine Verletzung des linken Auges, deretwegen sich der Kläger bis zum 14. März 2001 in stationärer Behandlung befand. Mit der Diagnose eines “gering gereizten Auges, Hornhaut mit Naht adaptiert, Pupille normal weit, Vorderkammer sauber, temporal oben Zonulolyse (Lösung der Fasern des Aufhängungsapparates der Augenlinse) mit Glaskörperprolaps, Linse links klar„ bei einem unkorrigierten Visus des linkes Auges von 0,6 (rechtes Auge 1,0) wurde er in die ambulante Behandlung entlassen, die in der Folge der Augenarzt Dr. med. T durchführte.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2001 lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 06. März 2001 ab. Als Folgen des Versicherungsfalls wurden anerkannt: “Vermindertes Sehvermögen des linken Auges, Pupillenspaltbildung nach oben und leichte Linseneintrübung nach durchbohrender Hornhaut-Linsen-Verletzung am linken Auge.„
Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers (vom 07. November 2001) holte die Beklagte einen weiteren Zwischenbericht von Dr. med. T (vom 12. November 2001) sowie ein augenärztliches Gutachten der Dres. med. T und H ein. Im Ergebnis ihres schriftlichen Gutachtens vom 17. Januar 2002 stellten die Ärztinnen nach ambulanter Untersuchung des Klägers als Diagnosen am linken Auge eine Hornhautnarbe, sekundäre Augendruckerhöhung (Sekundärglaukom), Linsenschlottern, beginnender grauer Star und eine unfallbedingt erweiterte Pupille als Folgen einer penetrierenden Augenverletzung fest. Infolge der Herabsetzung der Sehschärfe des linken Auges auf 0,5 bei voller Sehschärfe des rechten Auges betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) 5 Prozent.
Daraufhin wies die Beklagte - nach Eingang eines weiteren Behandlungsberichtes von Dr. med. T(vom 18. Februar 2002) - mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002 den Widerspruch des Klägers zurück.
Mit dem am 27. März 2002 beim Sozialgericht Potsdam (SG) eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und sein Begehren auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung weiterverfolgt.
Er hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu verurteilen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil des SG vom 29. Januar 2004 ist die Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten abgewiesen worden.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. März 2004 zugestellte Urteil hat dieser am 08. April 2004 Berufung beim damaligen Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Zur Begründung der Berufung ist ein Attest der Augenärztin Dr. med. R vorgelegt sowie im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgetragen worden, dass die Lichtempfindlichkeit des Klägers insbesondere bei heller Sonneneinstrahlung derart stark sei, dass er immer wieder Probleme mit dem linken Auge habe. Die Reizung des linken Auges sei ständig spürbar. Die vom Kläger nunmehr getragene Brille sei für seine Lichtempfindlichkeit kein vollständiger Ausgleich, insbesondere auch nicht bei wechselnden Lichtverhältnissen. Darüber hinaus sei der Kläger auf Augentropfen angewiesen und bei Staubentwicklung trotz der Augentropfen in seiner ohnehin herabgesetzten Sehfähigkeit erheblich eingeschränkt. Das Auge schwelle hin und wieder auch stark an. Eine Verschlechterung des Sichtfeldes des linken Auges sei ebenfalls eingetreten. Das vom Landessozialgericht eingeholte augenärztliche Gutachten sei unverwertbar.
Während des Berufungsv...