Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz. keine obligatorische Einbeziehung von wissenschaftlichen Mitarbeitern als "Wissenschaftler"

 

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Juli 2004 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt noch die Verpflichtung der Beklagten, den Zeitraum vom 13. Juli 1971 bis 28. Februar 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die 1930 geborene Klägerin bezieht seit dem 01. Januar 1990 eine Altersrente. Sie absolvierte am 14. April 1950 die Erstlehrerprüfung und am 08. April 1952 die zweite Lehrerprüfung. Nach einem Studium an der H-U zu B wurde ihr am 17. März 1987 der akademische Grad “Diplom-Ökonom" verliehen.

Nach Tätigkeiten beim Ministerium für Außenhandel und innerdeutschen Handel Berlin und beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Berlin sowie beim Ministerium für Außenwirtschaft in Berlin (vom 23. Januar 1956 bis 27. Oktober 1967) begann sie am 01. Januar 1971 eine Tätigkeit beim Institut für IP und W in B - I - als Fremdsprachendokumentalistin. Aufgrund Arbeitsvertrags vom 13. März 1972 war die Klägerin ab 13. Juli 1971 beim I bis zum Ende ihrer beruflichen Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Der freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung in der DDR - FZR - trat die Klägerin zum 01. Dezember 1971 bei und entrichtete Beiträge. Auf Vorschlag des Direktors des I vom 25. Juli 1987 wurde die Klägerin mit Urkunde vom 13. Oktober 1987 mit Wirkung vom 01. August 1987 in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR einbezogen.

Der beklagte Zusatzversorgungsträger stellte mit Bescheid vom 14. Juli 1995 die Zeiten der Beschäftigung vom 01. August bis 21. September 1987, vom 01. Januar bis 28. November 1988 sowie vom 01. Januar bis 29. Oktober 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen nebst den in diesen Zeiten erzielten Entgelten fest. Mit Widerspruch vom 21. August 1995 begehrte die Klägerin die Feststellung der gesamten Zeit ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit am I. Mit Bescheid vorn 19. März 1996 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, als Zeitpunkt für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem gelte das in der Urkunde genannte Datum (01. August 1987). Die Zeit vor dem 01. August 1987 könne nicht als Beschäftigungszeit im Zusatzversorgungssystem berücksichtigt werden. Dies folge aus der damaligen Versorgungsordnung. Eine Einbeziehung in die Altersversorgung der pädagogischen Intelligenz wäre bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen erst ab 01. April 1959 möglich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin nicht mehr als Lehrerin tätig gewesen.

Am 06. Februar 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung des ergangenen Überführungsbescheides nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - und begehrte die volle Überführung der Pflichtbeitragszeiten in der Altersversorgung der Intelligenz. Sie machte geltend, sie sei auch im Zeitraum vom 01. März 1971 bis31. Juli 1987 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am I' tätig gewesen. Sie habe damit nach den “Regelungen des Bundessozialgerichts" Anspruch auf die Berücksichtigung ihres vollen Bruttolohnes für den Zeitraum 01. März 1971 bis zum 01. August 1987.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2002 stellte die Beklagte den Zeitraum vom 01. März 1987 bis 31. Dezember 1989 als Zeitraum der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und das für diese Zeit nachgewiesene Entgelt fest und hob den bisherigen Bescheid, soweit er diesen Feststellungen entgegen stand, auf. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01. Januar 1971 bis 28. Februar 1987 lehnte die Beklagte die gewährten Feststellungen mit der Begründung ab, dass in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit noch nicht vorgelegen hätten. Voraussetzung sei eine erfolgreich abgelegte Prüfung, ein Hochschulabschluss oder ein pädagogischer Abschluss gewesen.

Die Klägerin machte mit ihrem Widerspruch vom 22. Juli 2002 geltend, sie habe in der DDR zwar erst 1987 mit dem Ablegen des Hochschuldiploms an der H-U zu B die AVI zuerkannt bekommen, sie habe aber im Rahmen ihres pädagogischen Abschlusses als Lehrer der Mittelstufe die Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt gehabt. Sie habe auch bereits vor Ablegung ihres Diploms am 17. März 1987 seit dem 01. Januar 1971 bis zum 28. Februar 1987 ununterbrochen die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin ...

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