Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Anforderungen an die Anhörung der Beteiligten: Inhalt. Unterschrift
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Anhörung der Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Frankfurt (Oder) vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1948 geborene Kläger wurde vom 11. September 1963 bis Ende Dezember 1963 als Hilfsschlosser ausgebildet. In diesem Beruf arbeitete er anschließend bis Ende 1972. Von Anfang 1973 bis zum 31. Oktober 1993 war er - nach seinen Angaben - als “Kfz-Schlosser„ beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete “aus betrieblichen Gründen„. Vom 29. August 1994 bis zum 31. Januar 1995 arbeitete der Kläger (im Rahmen einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung) aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages als “Abrissarbeiter/Brennschneider„ (nach dem Arbeitsvertrag als “Schneid-, Brenn- und Transportarbeiter zur Entsorgung der ehem. Heiztrassen und Heizungen„). Vom 14. April 1995 bis zum 14. Okto-ber 2000 war der Kläger als Wachmann im Objektschutz bzw. (nach dem Arbeitsvertrag) “Mitarbeiter im Sicherheitsdienst„ beschäftigt. Eine am 13. Juni 2005 begonnene “Arbeitsgelegenheit„ (“MAE„) endete aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Klägers (vorzeitig) am 31. Oktober 2005. Seitdem arbeitet(e) der Kläger nicht mehr und bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (“Hartz IV„).
Seit dem 15. Dezember 2005 ist der Kläger als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt.
Der Kläger beantragte im November 2005 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im unteren LWS-Bereich leide er unter täglichen starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die rechte Wade sowie unter Bluthochdruck und Gelenkschmerzen im Schulterbereich, Ellenbogen und in den Knien - besonders beim Wetterwechsel.
Die Beklagte ließ den Kläger durch den Facharzt für Innere Medizin/Betriebsmedizin MR Dr. R H untersuchen, der bei der Untersuchung am 16. Januar 2006 eine chronische Alkoholkrankheit mit rezidivierenden Krampfanfällen, Synkopen, Ösophagusvarizen II. bis III. Grades, Leberzirrhose, Hinweise auf Persönlichkeitsveränderungen sowie ein lumbales Radikulärsyndrom L5/S1, einen essentiellen Hypertonus und schließlich degenerative Wirbelsäulenveränderungen feststellte. Der Kläger könne aus internistischer Sicht nicht mehr schwere Lasten heben und tragen und lange am Steuer sitzen. Leichte unkomplizierte Tätigkeit wäre ihm vollschichtig zuzumuten. Ob dies mit seiner psychischen Konstitution vereinbar sei, müsse bezweifelt werden, sei jedoch durch einen Neurologen/Psychiater zu bewerten. Ferner sei wegen der wesentlichen Rolle der orthopädischen Problematik eine Untersuchung durch einen Orthopäden erforderlich (Gutachten vom 15. Februar 2006).
Mit Bescheid vom 24. Februar 2006 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Mit dem noch vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.
Zur Begründung seines am 14. März 2006 eingelegten Widerspruchs wies der Kläger darauf hin, dass die von dem von der Beklagten beauftragten Facharzt für Innere Medizin für erforderlich gehaltene Untersuchung durch einen Orthopäden nicht stattgefunden habe. Er habe wegen Arbeitsunfähigkeit seine Tätigkeit in der Arbeitsgelegenheit vorzeitig zum 31. Oktober 2005 beenden müssen.
Nach einer Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes (durch den Facharzt für Orthopädie und Sozialmedizin Dipl.-Med. S) vom 26. April 2006 unter Auswertung eines Entlassungsberichts der Klinik für Unfallchirurgie/Orthopädie des Krankenhauses M O vom 19. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2006 zurück.
Der Kläger hat am 20. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Zur Begründung hat er auf seine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch hingewiesen. Durch das Arbeitsamt B F sei er “zur Weitervermittlung herausgenommen worden„. Der “Polizeiarzt„, der ihn im Auftrag der Beklagten untersucht habe, habe schwere gesundheitliche Schädigungen festgestellt, die zu seiner Anerkennung als schwerbehinderter Mensch geführt hätten. Er sei darauf hingewiesen worden, dass noch ein orthopädisches Gutachten erstellt werden müsse. Dies sei nicht geschehen. Er habe seit Jahren ein schweres Rückenleiden und habe deswegen im Oktober 2005 stationär behandelt werden müssen. Schließlich habe er durch seine politische Haft als Jugendlicher bleibende gesundheitliche Schäden davongetragen.
Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte von dem den Kläger behandelnde...