Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillige Krankenversicherung. Ende der Familienversicherung. Krankenversicherung der Rentner

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. September 2020 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Durchführung der freiwilligen Mitgliedschaft in der beklagten Krankenkasse seit 1. August 2015 bis 30. Juni 2021 verbundene Beitragszahlungspflicht.

Der 1950 geborene Kläger nahm am 1. April 1965 erstmalig eine Erwerbstätigkeit auf. Gesetzlich krankenversichert war der Kläger zuletzt in der Zeit vom 1. April 1991 bis zum 24. Januar 1992, vom 8. Februar 1992 bis zum 15. Februar 1992, vom 17. Februar 1992 bis zum 8. August 1992 sowie vom 10. August 1992 bis zum 30. November 1994 (jeweils bei der AOK), vom 1. März 2005 bis zum 31. Juli 2005 (bei der Barmer Ersatzkasse), vom 1. Oktober 2005 bis zum 15. Juni 2006 (BKK ATU) und vom 1. April 2007 bis zum 20. Oktober 2011 (BKK ATU und TK).

Am 20. Oktober 2011 stellte der Kläger einen Rentenantrag. Vom 21. Oktober 2011 bis 13. April 2012 war er Kläger Mitglied bei der Beklagten und vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2015 dort familienversichert. Am 29. Oktober 2013 stellte der Kläger einen zweiten und am 5. Januar 2015 einen dritten Rentenantrag. Seit 1. August 2015 bezieht er Kläger eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich zunächst 644,87 €.

Mit Schreiben vom 26. August 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 1) (nachfolgend nur noch: „die Beklagte“) die Aufrechterhaltung der Familienversicherung. Sofern dies nicht möglich sei, verzichte er auf eine Kranken- und Pflegeversicherung.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 informierte die Beklagte den Kläger über das Bestehen der freiwilligen Mitgliedschaft seit 1. August 2015. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 setzte sie, auch im Namen der Beklagten zu 2), die Beiträge des Klägers zunächst anhand der jeweiligen Bemessungsgrenze fest. Dies änderte sie mit Bescheid vom 17. November 2015ab und bestimmte die Beiträge seit 1. August 2015 auf Grundlage der Mindestbeitragssätze. Unter dem 19. Dezember 2015 wurde der Kläger über einen Rückstand auf seinem Beitragskonto informiert. Gegen alle Bescheide bzw. Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2015 teilte die Beklagte dem Kläger die Beitragshöhe ab Januar 2016 mit.

Am 29. Januar 2016 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben auf Bescheidung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17. November 2015 (Az. S 73 KR 156/16).

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2016 hat die Beklagte - auch im Namen der Beklagten zu 2) - die Widersprüche des Klägers gegen die Durchführung der freiwilligen Mitgliedschaft seit 1. August 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie u.a. angeführt, der Kläger sei nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) geworden, da er die entsprechenden Vorversicherungszeiten nicht erfülle. Nach dem Ende der Familienversicherung habe sich diese ab 1. August 2015 als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt.

Am 17. März 2016 hat der Kläger Klage gegen die Beitragsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 erhoben. Das Verfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen S 143 KR 476/16 geführt worden.

Unter dem 29. April 2016hat der Kläger die Untätigkeitsklage vom 29. Januar 2016 (Az. 73 KR 156/16) für erledigt erklärt und mitgeteilt, er wolle das Klageverfahren gegen den Bescheid vom 17. November 2015 fortsetzen. Das Verfahren hat das Az. S 73 KR 816/16 erhalten. Das SG hat dieses Verfahren durch Beschluss vom 28. April 2017 mit dem Verfahren S 143 KR 476/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 73 KR 816/16 (später S 224 KR 816/16) fortgeführt.

Mit Bescheiden vom 10. August 2016, 19. Oktober 2016, 3. Januar 2017, 17. August 2017, 21. Dezember 2017 und 9. Oktober 2018 sind dem Kläger jeweils geänderte Beitragshöhen mitgeteilt worden.

Nach Einholung von Auskünften u.a. beim Rentenversicherungsträger hat die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2019einen Antrag des Klägers auf Aufnahme in die KVdR abgelehnt. Im Klageverfahren hiergegen (Az. S 198 KR 909/19) hat der Kläger bestätigt, die in diesem Bescheid aufgeführten Vorversicherungszeiten erfassten alle bei ihm anrechenbaren Zeiten. Diese Klage ist vom SG mit Urteil vom 2. August 2022 abgewiesen worden, auf das ergänzend verwiesen wird. Das Berufungsverfahren ist noch rechtshängig (Az. L 4 KR 324/22).

Weitere Beitragsbescheide der Beklagten sind am 19. Dezember 2018, 28. Februar 2019, 25. Juni 2019und 7. Januar 2020ergangen.

Der Kläger hat vorgetragen, er wolle nicht freiwillig versichert sein. Daher liege keine freiwillige Versicherung, sondern eine Zwangs- bzw. ...

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