nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Aurich (Entscheidung vom 25.09.2002; Aktenzeichen S 8 KR 63/02)

 

Tenor

1. Das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 25. September 2002 wird geändert. 2. Die Beklagte wird entsprechend ihrem Teilanerkenntnis vom 23. Juni 2003 verurteilt, a) die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten zum 30. September 1997 zu beenden, b) den Bescheid vom 11. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2000 in-soweit aufzuheben, als mit diesem für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1998 freiwillige Krankenversicherungsbeiträge gefordert werden. 3. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückge-wiesen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel ihrer außerge-richtlichen notwendigen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis Ende Dezember 1998 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) oder als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten krankenversichert war und darauf-hin Beiträge zu entrichten hat.

Die 1937 geborene Klägerin beantragte am 14. Juli 1997 bei der Bundesversiche-rungsanstalt für Angestellte (BfA) die Gewährung einer Altersrente. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1997 bewilligte die BfA der Klägerin ab 1. Oktober 1997 eine Altersrente für Frauen. In dem Rentenbescheid hieß es, die Klägerin habe einen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag aus der Rente zu zahlen, da sie in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sei. Auf einen Hinweis der Beklagten erteilte die BfA den Änderungsbescheid vom 12. Februar 1998. Darin wies die BfA nunmehr darauf hin, dass nach Mitteilung der Krankenkasse eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversi-cherung bestehe.

Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 8. August 1997 zur Mittei-lung auf, ob in der Zeit vom 1. Juli 1965 bis 31. Oktober 1979, als sie über ihren Ehemann familienversichert gewesen sei, eine Pflichtmitgliedschaft ihres Ehe-gatten bestanden habe. Nur dann wäre eine Mitgliedschaft in der KVdR möglich. Mit Bescheid vom 11. Mai 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Vorversicherungszeiten für die KVdR nicht erfülle. Mithin sei die für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zur Kündigung am 31. Dezember 1998 bei der Beklagten angenommene freiwillige Versicherung rechtmäßig. Für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1998 stünden noch die vollständigen Beiträge zur Kran-ken- und Pflegeversicherung zur Zahlung offen. Der Gesamtbetrag belaufe sich auf 3.213,42 DM. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 1999 beantwortete die Klägerin die Anfrage der Beklagten vom 8. August 1997 dahingehend, dass ihr Ehemann als kleiner Gemeindebeamter in der fraglichen Zeit freiwillig versichert gewesen sei. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin im Schriftsatz vom 15.Juli 1999 die Vor-aussetzungen für die Mitgliedschaft in der KVdR gemäß § 5 Abs 1 Nr 11 Sozial-gesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) mit. Die Beklagte führte ua folgendes aus:

"Durch das Gesundheits-Strukturgesetz (GSG) sind die Bestimmungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und die nachzuweisenden Vorversiche-rungszeiten neu gefaßt worden. Bei Rentenanträgen, die nach dem 31.12.93 ge-stellt werden, besteht Krankenversicherungspflicht für Rentenbezieher (Renten-antragsteller) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches des Sozialgesetzbu-ches (SGB V) in der ab 01.01.93 geltenden Fassung nur dann, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung eines Rentenantra-ges mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraumes eine Pflichtversiche-rung bestand.

Zeiten einer Familienversicherung können dabei nur berücksichtigt werden, wenn der Stammversicherte (z.B. Ehegatte), aus dessen Versicherung die Familienver-sicherung abgeleitet wurde, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtver-sichert war. Nach der Rentenantragstellung, bis zum Rentenbeginn, zurückge-legte Versicherungszeiten sind bei der Prüfung somit nicht zu berücksichtigen.

Vorliegend ergibt sich folgende Beurteilung bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Durchführung der KVdR:

Beginn der Rahmenfrist (erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: 21.04.52 Ende der Rahmenfrist (Tag der Rentenantragstellung): 14.07.97 Beginn der maßgebenden zweiten Hälfte der Rahmenfrist: 03.12.74 9/10 der zweiten Hälfte der Rahmenfrist sind: 20 Jahre, 4 Monate, 13 Tage

Sie waren seit dem 01.11.79 durchgehend (bis zum 31.12.98) bei der BARMER versichert. In der maßgeblichen zweiten Hälfte der Rahmenfrist (03.12.74 - 14.07.97) bestand durchgehend eine Pflichtversicherung bei der Kasse vom 01.11.79 bis 14.07.97. Dies entspricht: 17 Jahren, 8 Monaten und 14 Tagen. Die Vorversicherungszeit ist daher, alleine unter Berücksichtigung der bei der BARMER zurückgelegten Versicherungszeiten, nicht erfüllt."

Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 11. Mai 1999 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar...

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