Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankengeld. Arbeitsunfähigkeit. Arbeitslosengeld II. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Übergangsgeld. Ärztliche Feststellung. Nachgehender Anspruch. Grundurteil. Klageantrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Zwar ist hinsichtlich eines Anspruchs auf Krankengeld ein Grundurteil gem. § 130 Abs. 1 S. 1 SGG möglich. Das Grundurteil muss aber den Zeitraum bezeichnen, für den der Anspruch besteht, also dessen Anfang und Ende.
2. Bei einem versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V) bemisst sich die Arbeitsunfähigkeit danach, ob er in der Lage ist, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Auf die Fähigkeit zur Fortsetzung der Rehabilitationsmaßnahme kommt es hingegen nicht an.
Normenkette
SGB V § 5 Abs. 1 Nrn. 2a, 6, § 19 Abs. 1-2, § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 2, § 190 Abs. 7, § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB IX § 51 Abs. 3; SGG § 130 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Krankengeld für die Zeit vom 13. August 2005 bis 21. November 2006.
Der 1958 geborene Kläger, der bei der Beklagten versichert ist, ist seit Februar 2004 arbeitslos. Er bezog vom 01. Januar 2005 bis 22. Mai 2005 Arbeitslosengeld II. Wegen der Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährte ihm die Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin ab 23. Mai 2005 zugleich Übergangsgeld. Nachdem der Kläger am 24. Mai 2005 erkrankte und dazu die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Facharztes für Innere Medizin Dr. S und des Chirurgen Dr. R vorlegte, erteilte die LVA Berlin den Bescheid vom 24. Juni 2005, mit dem sie wegen der bestehenden Arbeitsunfähigkeit Übergangsgeld für die Dauer von 6 Wochen bis zum 04. Juli 2005 gewährte. Mit weiterem Bescheid vom 01. Juli 2005 hob die LVA Berlin den Bescheid über die bewilligte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit sofortiger Wirkung auf, weil nach dem Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. H vom 29. Juni 2005 ein aktueller Behandlungsfall vorlag, so dass eine Belastbarkeit für diese Leistung nicht gegeben war.
Daraufhin veranlasste die Beklagte nach Untersuchung des Klägers die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) des Facharztes für Chirurgie und Allgemeinmedizin Dr. A vom 05. Juli 2005 und das MDK-Gutachten des Arztes G vom 04. August 2005.
Mit Bescheid vom 04. August 2005 gewährte die Beklagte Krankengeld bis zum 12. August 2005; darüber hinaus lehnte sie Krankengeld ab. Sie wies den Kläger außerdem auf die Meldung bei der Agentur für Arbeit hin.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sich infolge Rückenschmerzen kaum bewegen zu können und mehrmals täglich an Krämpfen in beiden Beinen zu leiden. Es sei unzutreffend, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten im Wechsel der Körperhaltungen ausüben könne. Er nahm insoweit Bezug auf das beigefügt gewesene (unvollständige) Arbeitsagenturgutachten der Ärztin Dr. P vom 13. September 2005. Der Kläger legte u. a. die weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Chirurgen Dr. L vom 17. August 2005, nach der die am 17. August 2005 festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 26. August 2005 dauern werde, und die des Dr. R vom 29. August 2005, wonach die am 29. August 2005 festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 09. September 2005 dauern werde, vor.
Die Beklagte holte die MDK-Stellungnahme der Ärztin für Innere und Sozialmedizin S vom 12. Oktober 2005 ein.
Während des Widerspruchsverfahrens wurde dem Kläger ab 22. September 2005 erneut Arbeitslosengeld II bewilligt (Bescheid des Jobcenters Reinickendorf vom 04. Oktober 2005).
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit seien bei Empfängern von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach den Beurteilungen des MDK könne der Kläger solche Arbeiten verrichten. Der behandelnde Arzt habe weder Gründe für seine andere Auffassung dargelegt, noch ein Zweitgutachten beantragt. Im Übrigen schließe der Bezug von Arbeitslosengeld II einen Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich aus.
Dagegen hat der Kläger am 22. Dezember 2005 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Er hat unter Hinweis auf das Arbeitsagenturgutachten der Ärztin Dr. P sein Begehren weiterverfolgt. Es sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Er hat weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Chirurgen Dr. R vorgelegt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 04. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom 12. August 2005 an Krankengeld zu zahlen.
Nach entsprechende...