Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit nach Nr. 21102 bzw. Nr. 2112 BKV
Orientierungssatz
1. Die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) setzt voraus, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen in der Person des Versicherten gegeben sind und dort das typische Krankheitsbild der geltend gemachten BK vorliegt und dieses auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist.
2. Zur Anerkennung einer Gonarthrose als BK Nr. 2112 BKV ist eine kniebelastende Tätigkeit mit einer kumulativen Einwirkungsdauer von während des Arbeitslebens von mindestens 13000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht erforderlich.
3. Zur Anerkennung der BK Nr. 2102 BKV ist eine mehrjährige andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit erforderlich.
4. Konkrete Mindestexpositionszeiten sind für die BK Nr. 2102 zwar nicht benannt. Eine dauerhafte überdurchschnittliche Belastung ist aber erst dann gegeben, wenn die Belastung eine gewisse Zeit andauert und den Menisken keine ausreichende Zeit für Erholung belässt.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2112 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht - sowie einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 der BKV - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten - streitig.
Der 1962 geborene Kläger absolvierte vom 01. September 1979 bis zum 30. September 1981 eine Lehre als Elektromechaniker, währen derer er keine kniebelastenden Tätigkeiten verrichtete. Nach der sich anschließenden sechswöchigen Grundausbildung bei der Armee war er ab dem 16. November 1981 bis zum 30. November 1985 beim Ministerium des Innern als Angestellter in der Nachrichtenabteilung beschäftigt. Er gibt an, dort die gleiche Tätigkeit wie später ab 1992 bei Q E- und Fmontage ausgeübt zu haben, nämlich Kabelverlegung an alten Anlagen, wobei er im Zeitraum von Juni 1983 bis Mai 1985 an zwei Tagen in der Woche an einer schulischen Erwachsenenqualifizierung zum Facharbeiter als Fernmeldebaumonteur teilgenommen habe. Im Zeitraum vom 01. Dezember 1985 bis zum 31. Januar 1990 war der Kläger bei der Kommunalen Wohnungsbauverwaltung beschäftigt. Während seiner dortigen Beschäftigung nahm er bis zum 31. Dezember 1986 Tätigkeiten als Bauhilfsarbeiter wahr. Im verbleibenden Zeitraum übte er die Tätigkeit noch zur Hälfte seiner Arbeitszeit aus. Zur anderen Hälfte war er als Elektromonteur tätig. Berufsbegleitend bildete der Kläger sich zum Meister für Elektroinstallation fort (Abschluss am 30. März 1989). Vom 01. Februar 1990 bis zum 10. Juli 1990 arbeitete der Kläger als Kundendienstmonteur bei der Firma E, wobei er keine kniebelastenden Tätigkeiten durchgeführt hat. Anschließend bis zum 31. Januar 1992 war der Kläger bei der K Berlin tätig. Dort führte er nach seinen Angaben die gleichen Arbeiten wie seit dem 01. Februar 1992 bei der Firma Q E- und Fmontage - das Verlegen von Kabeln in Kabelschutzrohranlagen - durch.
Erstmals begab der Kläger sich im Dezember 2001, nachdem ihm ein Taxi über den Unterschenkel gefahren war, wegen anhaltender Beschwerden an dem rechten Knie in Behandlung bei der überörtlichen Gemeinschaftspraxis Dr. H & Partner. Bei einer von der Gemeinschaftspraxis Prof. Dr. L und Dr. D am 02. Januar 2002 durchgeführten MRT-Untersuchung wurden eine deformierende Gonarthrose und Femoropatellararthrose am rechten Knie festgestellt. Gegenüber dem behandelnden Arzt äußerte der Kläger keine mögliche Ursächlichkeit der beruflichen Tätigkeit. Am 22. November 2007 erfolgte in der behandelnden Gemeinschaftspraxis eine arthroskopische Untersuchung des rechten Kniegelenks, bei der sich eine komplexe Innenmeniskuszerreißung, eine Impaktierung des Meniskus in den dorsalen Gelenkspalt, bis drittgradige Knorpelschäden des medialen Tibiaplateaus und Femurkondylus sowie tiefe Knorpeleinrisse im Bereich der lateralen Tibia und degenerative Veränderungen des Außenmeniskusvorderhornes fanden. Es wurde eine partielle Innenmeniskusresektion, eine sparsame Teilresektion und Glättung des Außenmeniskus und eine Knorpelglättung durchgeführt. Bei erneuter MRT-Untersuchung am 02. Juni 2009 in der Gemeinschaftspraxis Prof. Dr. L und Dipl. Med. H wurde unter anderem eine hochgradige medial betonte deformierende Gonarthrose, eine Retropatellararthrose sowie ein horizontaler Riss im Innenmeniskus und eine Außenmeniskusvorderhorndegeneration befun...