Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung. Überführung der Zusatzversorgung in die gesetzliche Rentenversicherung. Beitrittsgebiet. Bildung von persönlichen Entgeltpunkten Ost und einem aktuellen Rentenwert Ost. Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. § 307b SGB 6 ist nur anwendbar, wenn durch bindenden Staatsakt festgestellt ist, dass der früher Versorgungsberechtigte für Dezember 1991 gegenüber einem Versicherungsträger der DDR Anspruch auf eine nach AAÜG überführte Rente hatte (vgl. BSG, Urteil vom 29.10.2002 - B 4 RA 27/02 R).

2. Die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet in den §§ 254b, 254d, 255a SGB 6 über Entgeltpunkte (Ost) und einen besonderen aktuellen Rentenwert (Ost) sind nicht verfassungswidrig (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2006 - B 4 RA 41/04).

3. In der DDR erworbene (Renten-)Rechte wurden durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt. Die Ersetzung der in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente des Klägers.

Der 1931 geborene Kläger war nach seinem Medizinstudium vom 1. Juli 1956 bis zum 28. Februar 1958 als Pflichtassistent an der medizinischen Fakultät der Charité tätig. Vom 8. April bis zum 31. Juli 1958 war er als Arzt selbständig tätig. Vom 1. August 1958 bis 29. Februar 1960 war er am Städtischen Krankenhaus als Assistenzarzt angestellt. Ab dem 1. März 1960 bis zum 28. Februar 1973 arbeitete er als Assistenz-, Stations- und Oberarzt und als Dozent an der Charité, danach bis zum Erreichen der Altersgrenze im Krankenhaus im F, zuletzt als Chefarzt. Durch Versorgungszusage vom 23. April 1959 wurde er mit Wirkung vom 1. April 1959 in die Zusatzversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen aufgenommen. Mit Wirkung vom 1. Juli 1988 trat er der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens bei. Der Kläger war ab dem 18. März 1990 Abgeordneter der 10. Volkskammer der DDR.

Am 14. August 1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente. Durch Bescheid vom 14. Mai 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 2.457,34 DM ab dem 1. Juli 1996 sowie eine Nachzahlung in Höhe von 2.427,89 DM für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. Juni 1996. Ausweislich des beigefügten Berechnungsbogens wurden der Berechnung der Rente 64,0266 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Berechnungsbogen Bl. 96 bis 108 der Akte verwiesen.

Bereits durch Überführungsbescheid vom 24. April 1996 hatte die Beklagte als Trägerin der Zusatzversorgung dem Kläger gegenüber die berücksichtigungsfähigen Entgelte festgestellt. Dabei wurden Zeiten der Zusatzversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen vom 1. April 1959 bis zum 30. Juni 1988 und Zeiten der Mitgliedschaft in der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken vom 1. Juli 1988 bis zum 30. Juni 1990 berücksichtigt, soweit nicht Arbeitsausfalltage festgestellt worden waren. Teils wurde das Entgelt nach Maßgabe der Anlage 3, teils nach Maßgabe der Anlage 5 der damals gültigen Fassung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) begrenzt. Durch einen weiteren Bescheid vom 12. Mai 1997 stellte die Beklagte als Trägerin der Zusatzversorgung nach Maßgabe des (ersten) AAÜG-Änderungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1997 die berücksichtigungsfähigen Entgelte erneut fest. Die Entgelte wurden nunmehr ausschließlich nach Maßgabe der Anlage 3 des AAÜG begrenzt. Mit Ergänzungsbescheid zum Feststellungsbescheid vom 12. Mai 1997 vom 30. November 2001 teilte die Beklagte als Trägerin der Zusatzversorgung dem Kläger mit, dass die Feststellungen in dem genannten Bescheid für die Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 1997 nunmehr auch auf Leistungszeiträume bereits ab dem 1. Juli 1993 erweitert würden.

Mit Schreiben vom 28. Mai 1996 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 14. Mai 1996. Gegen den Überführungsbescheid habe er ebenfalls Widerspruch eingelegt. Seine in der DDR rechtmäßig erworbenen Zusatzversorgungsansprüche seien nicht hinreichend ...

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