Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss eines Zuschusses zu den Aufwendungen des Rentenbeziehers für seine in der Schweiz durchgeführte Krankenversicherung
Orientierungssatz
1. Nach § 106 Abs. 1 S. 2 SGB 6 erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, den in Abs. 1 S. 1 vorgesehenen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Die schweizerische OKPV ist eine ausländische gesetzliche Krankenversicherung, die unter dem Gesichtspunkt der Pflichtversicherung auf eine Vollversicherung angelegt und damit wenigstens annähernd mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist (Anschluss BSG Urteil vom 27. Mai 2014, B 5 RE 6/14 R).
2. Die Vorschrift ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2013 geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob dem 1938 geborenen und in der Schweiz wohnhaften Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2005 ein Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für seine in der Schweiz durchgeführte freiwillige Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) zusteht.
Im Oktober 2003 stellte die Klägerin einen Antrag auf Regelaltersrente, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 2004 für die Zeit ab 1. Januar 2004 bewilligte. Im März 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten "einen Zuschuss zum KV-Beitrag gem. § 106 SGB VI" bei der Schweizer G M. Nach den vom Kläger überreichten Bescheinigungen dieser Versicherung vom 24. Oktober 2008 besteht die Krankenversicherung seit 1. Januar 1999, ist die Mitgliedschaft sowohl obligatorisch nach Maßgabe der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKPV) als auch freiwillig nach Maßgabe des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und umfasst ua die Kosten ambulanter Arztbehandlung, stationärer Krankenhausbehandlung, Aufwendungen für Arzneien und Heilmittel sowie die zahnärztliche Behandlung bzw Zahnersatz. In der Bescheinigung bestätigt die Krankenversicherung zugleich, dass sie der Aufsicht der Schweiz unterliege und auf die Krankenversicherungsleistungen ein Rechtsanspruch bestehe, der weder von der Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers noch von der Disposition Dritter abhänge. Mit Bescheid vom 6. August 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Kläger aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei. Dies schließe gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ab dem 1. Mai 2007 den Zuschuss zur Krankenversicherung aus. Da der Kläger als “Doppelrentner„ mit Wohnsitz in der Schweiz der schweizerischen Pflicht-Krankenversicherung unterliege, habe bei Rentenantragstellung auch nicht die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner oder die Gewährung eines Beitragszuschusses geprüft werden müssen.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch berief sich der Kläger auf eine Vielzahl vergleichbarer (positiv beschiedener) Verfahren und wies darauf hin, in seinem Antrag auch einen Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Beantragung von Altersrente im Oktober 2003 geltend zu machen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2010).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat auf die auf Gewährung eines Zuschusses für die “private Krankenversicherung„ ab Rentenbeginn gerichtete Klage mit Urteil vom 29. Januar 2013 die angefochtenen Bescheide geändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, dem Kläger einen Zuschuss zur Krankenversicherung für die Zeit ab 1. Januar 2005 “nach Maßgabe des § 106 Abs. 3 SGB VI„ zu gewähren und ab 1. Februar 2005 zu verzinsen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses lägen unter Berücksichtigung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches für die Zeit ab 1. Januar 2005 vor.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Sie bezieht sich zuletzt im Wesentlichen auf die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Beitragszuschuss zu den Aufwendungen der freiwilligen Krankenversicherung bei gleichzeitiger Pflichtversicherung in der OKPV der Schweiz (Urteile vom 27. Mai 2014 - B 5 RE 6/14 R - und - B 5 RE 8/14 R -). Danach bestehe bei Mitgliedschaft in der OPKV auch für Zeiten vor dem 1. Mai 2007 nach der Ausschlussvorschrift in § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI kein Anspruch auf Zuschuss zu einer privaten Krankenversicherung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2...