Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Beitragszuschuss zu Aufwendungen einer schweizerischen privaten Krankenversicherung
Orientierungssatz
Ein Bezieher von Altersrente hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu einer von ihm geführten privaten Krankenversicherung in der Schweiz, wenn diese Versicherung als Vollversicherung in der Schweiz den Status einer obligatorischen Krankenversicherung hat (Anschluss BSG, Urteil vom 27. Mai 2014, B 5 RE 6/14).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. November 2013 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem 1940 geborenen und in der Schweiz wohnhaften Kläger für die Zeit ab 1. April 2005 ein Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für seine in der Schweiz durchgeführte freiwillige Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) zusteht.
Im Januar 2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Regelaltersrente, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 26. April 2005 für die Zeit ab 1. April 2005 bewilligte. Im Mai 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten "einen Zuschuss zum KV-Beitrag gem. § 106 SGB VI" bei der Schweizer G M. Nach den vom Kläger überreichten Bescheinigungen dieser Versicherung vom 22. Mai 2009 besteht die Krankenversicherung seit 1. Januar 1999, ist die Mitgliedschaft sowohl obligatorisch nach Maßgabe der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKPV) als auch freiwillig nach Maßgabe des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und umfasst ua die Kosten ambulanter Arztbehandlung, stationärer Krankenhausbehandlung, Aufwendungen für Arzneien und Heilmittel sowie die zahnärztliche Behandlung bzw Zahnersatz. In der Bescheinigung bestätigt die Krankenversicherung zugleich, dass sie der Aufsicht der Schweiz unterliege und auf die Krankenversicherungsleistungen ein Rechtsanspruch bestehe, der weder von der Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers noch von der Disposition Dritter abhänge. Mit Bescheid vom 6. August 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Kläger aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei. Dies schließe gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ab dem 1. Mai 2007 den Zuschuss zur Krankenversicherung aus. Da der Kläger als “Doppelrentner„ mit Wohnsitz in der Schweiz der schweizerischen Pflicht-Krankenversicherung unterliege, habe bei Rentenantragstellung auch nicht die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner oder die Gewährung eines Beitragszuschusses geprüft werden müssen.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch berief sich der Kläger auf eine Vielzahl vergleichbarer (positiv beschiedener) Verfahren und wies darauf hin, in seinem Antrag auch einen Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Beantragung von Altersrente geltend zu machen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2010).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat auf die auf Gewährung eines Zuschusses für die “private Krankenversicherung„ ab Rentenbeginn gerichtete Klage mit Urteil vom 6. November 2013 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Zuschuss zur Krankenversicherung für die Zeit ab 1. April 2005 zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses lägen unter Berücksichtigung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches für die Zeit ab 1. Januar 2005 vor.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Sie bezieht sich zuletzt im Wesentlichen auf die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Beitragszuschuss zu den Aufwendungen der freiwilligen Krankenversicherung bei gleichzeitiger Pflichtversicherung in der OKPV der Schweiz (Urteile vom 27. Mai 2014 - B 5 RE 6/14 R - und - B 5 RE 8/14 R -). Danach bestehe bei Mitgliedschaft in der OPKV auch für Zeiten vor dem 1. Mai 2007 nach der Ausschlussvorschrift in § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI kein Anspruch auf Zuschuss zu einer privaten Krankenversicherung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. November 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auch die Urteile des BSG vom 27. Mai 2014 gäben keine Veranlassung, seine Rechtsauffassung zu ändern.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakte und die Rentenakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§ 153 Abs. 1...