Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Bewilligung von Übergangsgeld nach durchgeführter medizinischer Rehabilitationsmaßnahme
Orientierungssatz
1. Nach § 51 Abs. 1 SGB 9 wird nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen das Übergangsgeld weitergezahlt, wenn der Leistungsempfänger arbeitsunfähig ist und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hat oder ihm eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht vermittelt werden kann.
2. Der Anspruch auf Weitergewährung des Übergangsgeldes setzt voraus, dass nach Abschluss der Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.
3. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB 6 erfüllen Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe, deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Dabei ist auf die letzte vor der Maßnahme der medizinischen Rehabilitation verrichtete berufliche Tätigkeit abzustellen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 31. Januar 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2012 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 21. Mai 2006 bis zum 31. August 2008, 24. September 2008 bis 1. November 2008, 16. Juli 2009 bis 4. Oktober 2009 und 2. November 2009 bis 6. Juni 2010 Übergangsgeld dem Grunde nach zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren zu 4/5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Übergangsgeld in der Zeit vom 21. Mai 2006 bis zum 6. Juni 2010.
Der 1960 geborene Kläger hatte den Beruf des Maschinenbauers erlernt. Am 5. August 1980 erlitt er einen von der damaligen Tiefbau-Berufsgenossenschaft - später: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - (BauBG) anerkannten Arbeitsunfall, der zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 führte.
Nach diesem Arbeitsunfall war der Kläger zunächst bis in das Jahr 1984 hinein arbeitsunfähig krankgeschrieben und anschließend in unterschiedlichen Berufen tätig (Schlosser, Verkauf). In Kostenträgerschaft der BauBG nahm er von September 2000 bis Juni 2002 an einer nicht beendeten Umschulung zum IT-Kaufmann teil, über die ihm ein Teilnahmezertifikat ausgestellt worden war. Seit März 2004 war er für die Firma M M GmbH zunächst als angestellter Geschäftsführer mit Aufgaben der Baustellenbetreuung und – nach der Abberufung als Geschäftsführer – ab 16. November 2005 aufgrund eines Arbeitsvertrags als kaufmännischer Mitarbeiter gegen ein monatliches Gehalt von 2.000,-- € brutto beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers zum 31. Dezember 2005.
Seit 30. November 2005 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bezog er ab 1. Januar 2006 zunächst Krankengeld. In Kostenträgerschaft der Beklagten befand er sich dann vom 25. April bis zum 20. Mai 2006 zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik D T und bezog während dieser Zeit Übergangsgeld. Nach dem Entlassungsbericht in seiner ursprünglichen Fassung wurde der Kläger aus der Heilkur als arbeitsunfähig entlassen und das Leistungsvermögen in der letzten beruflichen Tätigkeit (bezeichnet mit: Geschäftsführer) auf täglich weniger als drei Stunden, im Übrigen auf täglich mindestens sechs Stunden für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen eingeschätzt. Die Tätigkeit als Geschäftsführer sei aus orthopädischer Sicht nicht mehr mehr leidensgerecht. Die Umschulung in eine leidensgerechte berufliche Tätigkeit überwiegend im Sitzen werde empfohlen (Diagnosen: Zustand nach Arthroskopie, partieller Synovialektomie des linken Kniegelenkes am 1. Dezember 2005 bei Synovitis und Chondromalazie; Zustand nach offener Unterschenkelfraktur links 1980 mit Sprunggelenksversenkungsbruch, mehrfach operativ versorgt; Zustand nach Arthrodese des linken oberen Sprunggelenkes bei posttraumatischer Arthrose am 18. März 1997; Zustand nach Hauttransplantation im Bereich des linken Unterschenkels und Defektdeckung mit rechtsseitigem Latissimus-dorsi-Lappen 28. Juli 1997; posttraumatische Spitzfußstellung des linken Fußes; arterielle Hypertonie; chronische Gastritis).
Nachdem der Kläger gegen den Entlassungsbericht Einwendungen erhoben hatte, erstellte die Kurklinik eine Neufassung, ausweislich der sein Leistungsvermögen in der letzten beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer nunmehr abweichend von der Erstfassung mit täglich wenigstens sechs Stunden eingeschätzt und keine Empfehlung für eine Umschulung ausgesprochen wurde. Mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit, bei der es sich nach Charakterisierung des Klägers um eine leichte körperlich...