Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet. selbstständig Tätiger
Leitsatz (amtlich)
Regelung der weiteren Versicherungspflicht für jemanden, der im Beitrittsgebiet am 31.12.1991 als Selbstständiger versicherungspflichtig war.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 02. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 25. Februar 2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.
Dem 1956 geborenen Kläger wurde am 28. Dezember 1980 mit Wirkung ab dem 01. Januar 1981 in der DDR eine Gewerbeerlaubnis zur Ausübung des Gewerbes “Fuhrbetrieb mit Lkw„ unter Auflagen erteilt. Am 19. Februar 1990 wurde die Gewerbegenehmigung erweitert um “Personen- und Gütertransport„. Am 12. Dezember 1990 erfolgte eine Gewerbeummeldung zum 15. Dezember 1990. Hiernach sollte “nach der Änderung, Erweiterung oder Verlegung„ weiterhin ausgeübt werden “Spedition - Transportunternehmen„ und neu ausgeübt werden “Baustoffhandel„. Am 26. Januar 1993 meldete der Kläger die Firma “D Spedition und Baustoffhandel„ zur Eintragung in das Handelsregister an und gab bei dieser Gelegenheit an, seit dem 01. Januar 1981 den “Handel mit Baustoffen und eine Spedition„ zu betreiben. Am 16. Februar 1996 wurde die Firma “D Spedition und Baustoffhandel„ in das Handelsregister P zur Registernummer HRA 1541P eingetragen. Am 20. November 2007 wurde die Firma geändert in “D Spedition und Baustoffhandel e.K.„. Am 25. Februar 2013 meldete der Kläger das Gewerbe wegen Betriebsaufgabe ab. Am 16. Oktober 2013 erfolgte die Löschung aus dem Handelsregister.
Der Kläger beantragte am 20. Juni 2011 die Kontenklärung bei der Beklagten. Am 11. Juli 2011 bat er telefonisch um Zusendung einer Nichtfeststellungsbescheinigung der Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit für seinen Steuerberater. In dem vom Kläger am 19. September 2011 ausgefüllten Vordruck V0020 gab er an, seit dem 01. Januar 1981 eine selbständige Tätigkeit als Transportunternehmer auszuüben. Die Tätigkeit wurde beschrieben mit: “Gütertransporte im Nah-und Fernverkehr sowie Werkverkehr„. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 stellte die Beklagte mit Wirkung ab dem 01. Januar 1992 die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 229a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und die Pflicht des Klägers zur Zahlung von Beiträgen ab dem 01. Januar 2007 in Höhe des Regelbeitrags fest. Die Höhe des Monatsbetrages und der gegebenenfalls bisher fälligen Beiträge sei der Beitragsrechnung zu entnehmen, die Bestandteil des Bescheides sei. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass ein vom Regelbetrag abweichender Betrag auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft gezahlt werden könne. Dazu sei das von der Bezugsgröße (Ost) abweichende Arbeitseinkommen nachzuweisen. Die beigefügte Beitragsberechnung wies Beiträge für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe der Beträge, die dem Regelbeitrag entsprechen, insgesamt i.H.v. 25.659,12 € aus. Ab dem 01. Januar 2012 ergebe sich ein Beitrag in Höhe von monatlich 439,04 €.
Hiergegen erhob der Kläger am 23. Dezember 2011 Widerspruch. Er habe bereits zu Zeiten der DDR als selbstständig tätiger Spediteur keine der unter § 2 SGB VI aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt. Insbesondere sei er kein Gewerbetreibender im Sinne der Nr. 8 gewesen, da die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht in die Handwerksrolle einzutragen gewesen sei. Er unterliege daher nicht der Rentenversicherungspflicht im Sinne des § 229a SGB VI. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01. März 2012 zurück. Gemäß den Antragsangaben und den vorliegenden Unterlagen übe der Kläger seit dem 01. Januar 1981 eine selbstständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet aus. Im Rahmen des Antragsverfahrens seien keine Sachverhalte vorgetragen worden, die eine Versicherungspflicht im Beitragsgebiet nach § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG-DDR) ausschlössen (selbstständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang, Beschäftigung von mehr als fünf Personen im Betrieb). Die Beiträge seien zutreffend unter Beachtung der Verjährung nach § 25 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ab dem 01. Januar 2007 gefordert worden. Da Einkommensnachweise (Einkommensteuerbescheide) nicht vorgelegt worden seien, sei der Regelbetrag zugrunde zu legen gewesen.
Am 05. Januar 2012 beantragte der Kläger höchst vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich die Befreiung von der Versicherungspflicht rückwirkend bis zum spätest möglichen Zeitpunkt, hilfsweise ab Antragseingang. Dem Antrag sei stattzugeben, da er nach dem Beitritt der DDR keine Rentenversicherungsnummer zugewiesen bekommen habe. Er habe somit nicht davon ausgehen müssen, versicherungspflichtig zu sein und daher ...