Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufige und endgültige Beitragsfestsetzung freiwillig Krankenversicherter. nachträgliche Änderung

 

Orientierungssatz

1. Bei der Beitragsfestsetzung freiwilliger Mitglieder nach § 240 SGB 5 setzt der Ausschluss rückwirkender Berücksichtigung niedrigerer Einnahmen vor dem Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises nach § 240 Abs. 4 S. 3 SGB 5 voraus, dass eine bestandskräftige erste Beitragsfestsetzung vorliegt. Das ist bei einer Beitragsbemessung unter Vorbehalt nicht der Fall.

2. Hat das freiwillige Mitglied Nachweise über das Einkommen nicht vorgelegt und hat die Krankenkasse infolge dessen lediglich einen einstweiligen Bescheid erlassen, so ist sie bei der endgültigen Festsetzung nicht an die einstweilige Festsetzung der Beitragshöhe gebunden. Sowohl Beitragsnachforderungen als auch Beitragserstattungen sind daher zulässig.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit zwischen den Beteiligten ist, welches Einkommen der freiwilligen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung der Klägerin für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2004 zugrunde zu legen ist; ausschlaggebend ist dabei, ob bei einer vorläufigen Beitragsbemessung, die sich im Nachhinein als für das Mitglied ungünstig erweist, eine niedrigere Beitragsbemessung erfolgen kann.

Das Sozialgericht hat hierzu folgenden Sachverhalt festgestellt, den sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht:

Die bei der Beklagten freiwillig krankenversicherte Klägerin war ab dem 01. Oktober 2003 selbstständig erwerbstätig und bezog für den Zeitraum vom 01. Oktober 2003 bis zum 30. September 2006 einen Existenz-gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit. Daneben erzielte sie Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 100,00 € monatlich. Unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch den vorzulegenden ersten Einkommenssteuerbescheid setzte die Beklagte den zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu leistenden Beitrag ab dem 01. Januar 2004 auf 163,01 € sowie auf 20,52 € fest. Nach Vorlage des ersten Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2003 vom 06. Juli 2004, aus dem sich Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 6 225,00 € ergaben, korrigierte die Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2004 die Beitragsfestsetzung. Sie legte als Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit monatlich 2 075,00 € zugrunde sowie Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 100,00 € (für die Beiträge zur Pflegeversicherung) sowie Unterhaltsleistungen in Höhe von 200,00 €. Ab dem 01. Januar 2004 betrage der Beitrag zur Krankenversicherung 307,13 € und der Beitrag zur Pflegeversicherung 40,38 €. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, dem die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 20. Dezember 2004 insoweit abhalf, als Unterhaltszahlungen nicht mehr berücksichtigt wurden, so dass sich ein Beitrag ab den 01. Januar 2004 in Höhe von 280,13 € sowie von 36,98 € zur Kranken- bzw. zur Pflegeversicherung ergab (Abhilfebescheid vom 20. Dezember 2004). Zudem wurde mit diesem Bescheid der Beitrag ab dem 01. Januar 2005 unter Berücksichtigung des nunmehr gegebenen Anspruchs auf Krankengeld ab dem 22. Tag entsprechend dem Begehren der Klägerin festgesetzt.

Während des Vorverfahrens legt die Klägerin zudem den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 23. Februar 2005 vor, aus dem sich nunmehr nur noch Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 13 775,00 € ergaben. Mit Bescheid vom 24. März 2005 setzte die Beklagte daraufhin die Beiträge auf der Grundlage von Mindesteinnahmen bei Bezug eines Existenzgründungszuschusses für die Krankenversicherung in Höhe von 175,53 € und für die Pflegeversicherung (unter zusätzlicher Berücksichtigung des Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung) in Höhe von 23,71 € ab dem 01. März 2005 fest. Der Widerspruch wurde sodann, soweit ihm nicht abgeholfen worden war, mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005 zurückgewiesen. Die Beklagte stützte sich darauf, dass eine rückwirkende Bemessung nach Mindesteinnahmen nach den gesetzlichen Regelungen nicht möglich sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 02. November 2005 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, dass das Einkommen, welches durch den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 23. Februar 2005 nachgewiesen worden ist, rückwirkend ab dem 01. Januar 2004 für die Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei. Dieses ergebe sich daraus, dass ein Bescheid, mit dem eine Beitragsfestsetzung erfolgt sei, bisher nicht in Bestandskraft erwachsen sei, so dass der Ausschluss der rückwirkenden Änderung der Bemessung nach § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V nicht einschlägig sei. Zudem habe sie durch Vorlage von betriebswirtschaftlichen Auswertungen durch den Steue...

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