Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR

 

Orientierungssatz

1. Zu den Voraussetzungen für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Altersversorgung der technischen Intelligenz nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gem. § 8 Abs. 2 AAÜG (Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BSG).

2. Ein beim VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin von 1971 bis zum 30.06.1990 beschäftigt gewesener Ingenieur kann eine solche Feststellung schon deswegen nicht beanspruchen, weil es an der betrieblichen Voraussetzung fehlt, dass es sich sich bei diesem VEB nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt haben muss, denn dessen Hauptzweck sind Dienstleistungen gewesen, wie die Projektierung von Anlagen und die Organisation und Leitung des Bau- und Montageprozesses.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 4. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1947 geborene Kläger erwarb in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach einem Studium an der Technischen Hochschule “O G„ M die Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen (Urkunde vom 11. August 1971). Er war anschließend ab 4. Oktober 1971 als Objektingenieur bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Waschmittelwerk Genthin (4. Oktober 1971 bis 30. August 1976) und bei der Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) Plaste- und Elasteverarbeitung Berlin (31. August 1976 bis 14. August 1978) beschäftigt. Ab 15. August 1978 war der Kläger als Ingenieur bei dem VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin (im Folgenden VEB Rapro) beschäftigt, und zwar wie folgt: bis 31. August 1983 als wissenschaftlicher Mitarbeiter, vom 1. August 1983 bis 31. Januar 1985 als Leiter des Büros Grundsatz- und Prozessgestaltung und vom 1. Februar 1985 bis über den 30. Juni 1990 hinaus als Mitarbeiter Realisierungsvorbereitung (Änderungsvertrag vom 29. Januar 1985). Mit Wirkung vom 1. Januar 1988 war der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten (Beitragszahlung bis monatlich 1.200,- Mark der DDR). Eine Versorgungszusage hatte er nicht erhalten.

Mit Bescheid vom 5. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab mit der Begründung, dass der Kläger am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der einschlägigen Versorgungsordnung und auch nicht in einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe. Das AAÜG sei daher auf den Kläger nicht anwendbar. Mit der Klage hat der Kläger beantragt, die Anwendbarkeit des AAÜG festzustellen sowie die Beklagte zu verpflichten, die “geltend gemachten Beschäftigungszeiten„ als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen. Er hat die Gemeinsame Verfügung Nr. 5/73 des Ministeriums für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau über die Bildung des VEB Rationalisierung Berlin vom 21. Dezember 1973 sowie das Statut des VEB Rapro vom 22. April 1983 vorgelegt; hierauf wird Bezug genommen. Nach Beiziehung der in dem Parallelverfahren S 7 RA 7335/02 - L 12 RA 24/03 (SG Berlin/LSG Berlin) zu den Akten genommenen Unterlagen zum VEB Rapro (u. a. Auszüge aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR - Ausgabe 1985 -; Rahmenrichtlinie des Ministeriums für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau vom 24. November 1980 für die Erprobung von Vorschlägen zur besseren Leistungsbewertung und ökonomischen Stimulierung im VEB Rapro, Werbeprospekt des VEB Rapro und Geschäftsbericht des VEB Rapro für das Planjahr 1989 vom 27. Februar 1990) hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vormerkung von Zugehörigkeitszeiten zur AVTI nebst den insoweit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten für die Zeit vom 4. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990. Das AAÜG sei auf den Kläger nach § 1 Abs. 1 AAÜG nicht anwendbar. Die betrieblichen Voraussetzungen für eine...

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