Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in der früheren DDR. Einordnung eines Projektierungsbetriebs des Bauwesens als Produktionsbetrieb

 

Orientierungssatz

Ein Projektierungsbetrieb des Bauwesens in der ehemaligen DDR (hier: VEB BMK Ost Ipro Schönefeld) ist nicht als Produktionsbetrieb im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz anzusehen, so das Beschäftigungszeiten in einem solchen Projektierungsbetrieb nicht als Beitragszeiten im Zusatzversorgungssystem anzusehen sind.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 1. Mai 1973 bis 15. März 1985 Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte einschließlich gezahlter Jahresendprämien festzustellen.

Die 1947 geborene Klägerin erwarb nach Besuch der Ingenieurschule für Bauwesen in der Fachrichtung Tiefbau die Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ (Urkunde vom 31. Juli 1970), und nach postgradualem Weiterbildungsstudium an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B die Berechtigung, die Bezeichnung “Fachingenieur für Datenverarbeitung„ zu führen (Urkunde vom 25. Juni 1974). Die Klägerin war ab 1. Juni 1970 bei dem Volkseigenen (VE) Bau- und Montagekombinat (BMK) Ost, Betrieb Projektierung, Betriebsteil (BT) Industrieprojektierung (Ipro) Schönefeld, der am 14. Januar 1971 als Volkseigener Betrieb (VEB) BMK Ost, Betrieb Projektierung Frankfurt (Oder) mit dem Betriebsteil Ipro Schönefeld in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde und ab 1. Januar 1981 als VEB BMK Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie Frankfurt (Oder), BT Schönefeld firmierte (im Folgenden: VEB BMK Ost Ipro Schönefeld) als “Organisator III„, “Organisator I„, “Problem-Analytiker I„, “Koordinierungsingenieur„, “Problemanalytiker„ bzw “Leitingenieur Wissenschaft und Technik„ bis 15. März 1985 beschäftigt; auf den Arbeitsvertrag vom 25. Mai 1970 und die (13) Änderungsverträge wird Bezug genommen. Durch Überleitungsvertrag zwischen dem VEB BMK Ost Kombinatsleitung, dem VEB BMK Ost Ipro Schönefeld Betrieb und der Klägerin wurde der bisherige Arbeitsvertrag aufgelöst; die Klägerin war ab 16. März 1985 bei dem VEB BMK Ost Kombinatsleitung als “Leitingenieur EDV„ tätig. In die freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR war die Klägerin nicht einbezogen. Sie hatte auch keine Versorgungszusage erhalten.

Die Beklagte hatte den Antrag der Klägerin zur Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften zunächst mit Bescheid vom 2. Juni 2008, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 25. August 2008, abgelehnt.

Im Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Berlin hat die Beklagte die Anwendbarkeit des AAÜG, die Zeit vom 16. März 1985 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur AVTI sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festgestellt (Bescheid vom 27. Juli 2011). Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt die Berücksichtigung von AVTI-Zugehörigkeitszeiten nebst den erzielten Arbeitsentgelten einschließlich gezahlter Jahresendprämien vom 1. Juni 1970 bis 15. März 1985 festgestellt. Sie sei berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen und erfülle somit sowohl die persönlichen als auch die sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVTI. Bei dem VEB BMK Ost habe es sich um einen zentral geleiteten einheitlichen Konzern gehandelt, der nicht in rechtlich selbständige Betriebsteile aufgespalten gewesen sei. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23. Februar 2012). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Eine Vormerkung der in Rede stehenden Zeiten als AVTI-Zeiten gemäß § 5 Abs. 1 AAÜG scheide schon deshalb aus, weil die betriebliche Voraussetzung hierfür nicht vorliege. Bei dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin habe es sich nicht um einen VEB der Industrie oder des Bauwesens gehandelt, sondern um einen - auch nicht gleichgestellten - Projektierungsbetrieb (Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2007 - L 22 R 742/06 - juris).

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihr Begehren weiter. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2013 weitere Zugehörigkeitszeiten der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG vom 1. August 1970 bis 30. April 1973 nebst Vormerkung der insoweit erzielten tatsächlichen Entgelte anerkannt. Die Klägerin hat das Teilan...

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