Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. landwirtschaftliche Unfallversicherung. forstwirtschaftliche Unfallversicherung. Landwirtschaft. Forstwirtschaft. forstwirtschaftlicher Unternehmer. Versicherungspflicht. Beitragspflicht. Unternehmerbegriff. Bewirtschaftung durch Dritte. forstwirtschaftlicher Lohnunternehmer
Orientierungssatz
1. Unternehmen der Forstwirtschaft i.S.d. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Unternehmen, die mit Bodenbewirtschaftung planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz betreiben bzw. Grund und Boden mit dem Zweck bearbeiten, Forsterzeugnisse zu gewinnen (Vergleiche BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R = SozR 4-2600 § 182 Nr. 1).
2. In der Agrarsozialversicherung von Forstwirten ist nicht darauf abzustellen, ob der Forstwirt die Bewirtschaftung selbst betreibt oder durch Dritte (z.B. durch abhängig Beschäftigte oder Werkunternehmer) betreiben lässt (Vergleiche BSG, Urteil vom 17. Juli 2003 - B 10 Lw 15/01 R = SozR 4-5868 § 1 Nr. 1).
3. Die Bewirtschaftung durch ein forstwirtschaftliches Lohnunternehmen führt nicht zu einer unzulässigen "Doppelveranlagung" in der gesetzlichen Unfallversicherung. Während der forstwirtschaftliche Unternehmer mit Flächenwert- und Grundbeiträgen veranlagt wird und darüber das spezifische Unfallrisiko, das bei Arbeiten - auch durch Fremdfirmen - in seinem Unternehmen entsteht, abdeckt, entrichten land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen feste Beiträge, die sich aus einem Grundbeitrag und Zusatzbeiträgen für die im Unternehmen eingesetzten Arbeitskräfte und Maschinen unter Berücksichtigung der Aufwendungen für diese Unternehmen errechnen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klagen gegen die Beitragsbescheide vom 28. Februar 2007 und 29. Februar 2008 werden abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen als forstwirtschaftliche Unternehmerin.
Die 1944 geborene Klägerin lebt in Berlin und ist dort vollberuflich im Ingenieurbüro ihres Mannes beschäftigt.
Gemeinsam mit ihrer Mutter R M und ihrer Schwester E U-M war sie als Miterbin der Erbengemeinschaften C, E U und J U sowie als Gesellschafterin einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) Miteigentümerin u. a. folgender, ursprünglich im Grundbuch von H, Heft 150, Abteilung I eingetragener Grundstücke im so genannten Heiligenwald:
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Nr. 8 |
Flst. 398 |
Nadelwald |
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Weg 15 ha 33 a 33 qm |
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Nr. 11 |
Flst. 421 |
Flaigbauernwald |
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Weg 16 ha 99 a 85 qm |
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Nr. 12 |
Flst. 439 |
Nonnenberg 6 |
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Gebäude- und Freifläche |
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Land- und Forstwirtschaft 25 a 77 qm |
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Flst. 448 |
Heiligenwald |
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Unland |
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Betriebsfläche |
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Nadelwald |
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Wald |
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Lagerplatz |
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Graben 32 ha 01 a 84 qm |
Durch notariellen Vertrag vom 10. Juli 1997 schied die Klägerin mit Wirkung zum 01. Oktober 1997 aus den Erbengemeinschaften und der GbR aus und im Gegenzug wurde die Auflassung zu Gunsten der Klägerin als Alleineigentümerin hinsichtlich der Flurstücke 398 und 421 erklärt. Der Vertrag enthielt folgenden Passus:
“Die Auseinandersetzung erfolgt mit Wirkung zum 01.10.1997. Zu diesem Termin gehen Nutzen, Lasten, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung, sowie die Verkehrssicherungspflicht auf die Erwerberin über.
Das Wirtschaftsjahr für den Heiligenwald beginnt jeweils am 01. Oktober eines Jahres.„
Darüber hinaus enthielt der Vertrag folgende Bestimmungen:
“Frau R M geb. K verzichtet bezüglich der auf Frau H zu übertragenden Grundstücke auf ihr im Grundbuch von H Heft 150 eingetragenes Nießbrauchsrecht und bewilligt, sämtliche Erschienen beantragen die Löschung dieses Nießbrauchsrechts durch lastenfreie Abschreibung der auf Frau H zu übertragenden Grundstücke.„
“Das Jagdrecht am Eigenjagdbezirk Heiligenwald ist bis 31.03.2007 verpachtet. Den Vertragsschließenden ist bekannt, dass das Pachtverhältnis auch an dem in das Alleineigentum von Frau H übergehenden Teil des Heiligenwaldes bis zu seinem Ablauf weiter besteht.
Frau H bleibt an dieser Jagdpacht bis zum Ablauf des Jagdpachtvertrages mit 5/12 beteiligt, die jeweils nach Zahlungseingang abzüglich anteiliger Unkosten an sie auszukehren sind.„
Die Auflassung hinsichtlich der noch zu teilenden Flurstücke 439 und 448 erfolgte am 09. März 1999 unverzüglich nach deren genauer Vermessung. Die Klägerin wurde entsprechend den Auflassungserklärungen im Grundbuch von H am 20. Januar 2000 als Alleineigentümerin der betreffenden Grundstücke eingetragen.
Aufgrund vertraglicher Absprache werden die Grundstücke seit dem 01. April 1973 von der Graf von B Güterverwaltung bewirtschaftet. Die Aufgaben der Graf von B Güterverwaltung umfassen laut dem Betreuungsvertrag von 1973 die Betreuung der Waldungen sowie die so genannten Waldmeistergeschäfte. Die Beförsterung wird durch einen Forstbediensteten der Forstverwaltung durchgeführt. Der jeweilige Eigentümer entrichtet hierfür einen monatlichen Beförsterungsbeitrag an die Forstverwaltung. Di...