Entscheidungsstichwort (Thema)
Soldatenversorgung. anderweitige Rechtshängigkeit. Inanspruchnahme eines in einem anderen Verfahren Beigeladenen. Zurückverweisung. Ermessen. Wehrdienstbeschädigung
Leitsatz (redaktionell)
Nimmt ein Kläger in einem Klageverfahren subsidiär einen Beigeladenen in Anspruch, kann der Kläger wegen derselben Forderung gegen den Beigeladenen (nun in der Rolle eines Beklagten) eine weitere Klage erheben; es besteht keine anderweitige Rechtshängigkeit.
Normenkette
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1, § 75 Abs. 5, § 202 S. 1; GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SVG § 81
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2014 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten, die bei ihm im Februar 2005 diagnostizierte akute myeloische Leukämie (AML) als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) anzuerkennen und ihm Versorgung nach Maßgabe der §§ 80 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i. V. m. den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zu gewähren.
Der 1959 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. September 1980 Wehrdienst bei der Bundesmarine, und zwar zunächst bis zum 10. Januar 1979 als Grundwehrdienstleistender und im Anschluss als Soldat auf Zeit. Bis zum 2. Januar 1979 versah er seinen Dienst als Lehrgangsteilnehmer an der Marineortungsschule in B und wurde ab dem 3. Januar 1979 als Ortungsgast (Bediener an Radaranlagen) auf dem Zerstörer S-H eingesetzt.
Wegen sich verstärkender gesundheitlicher Beschwerden musste sich der Kläger in der Zeit vom 11. Februar 2005 bis zum 31. März 2005 einer stationären Krankenhausbehandlung in der C unterziehen, wo am 11. Februar 2005 die Erstdiagnose einer AML gestellt wurde. Während eines weiteren stationären Aufenthalts in dem vorgenannten Krankenhaus wurde am 22. April 2005 eine allogene verwandte periphere Blutzelltransplantation durchgeführt, an die sich weitere Behandlungsmaßnahmen anschlossen.
Am 2. März 2005 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem SVG i. V. m. dem BVG und machte geltend, dass Auslöser der bei ihm vorliegenden AML ionisierende Strahlungen (Röntgenstrahlungen, Nuklidstrahlungen) seien, denen er während seiner Wehrdienstzeit im Zusammenhang mit der Bedienung der Radargeräte in der Operationszentrale des Zerstörers Schleswig-Holstein ausgesetzt gewesen sei. Der Beklagte stellte mit seinem Bescheid vom 22. April 2005 nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch fest, dass der Kläger durch eine “Bluterkrankung - Stammzelltransplantation„ behindert sei und der hieraus resultierende Grad der Behinderung 100 betrage. Den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung leitete er an die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses seinerzeit vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung West (im Folgenden: Bundeswehrverwaltung) weiter, die mit ihrem Bescheid vom 6. Juli 2006 entschied, dass die geltend gemachte AML nicht Folge einer WDB im Sinne des § 81 SVG sei und ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG daher nicht bestehe. Am Ende des Bescheides heißt es, dass über die vom Kläger beantragten Versorgungsleistungen nach § 80 SVG für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses der Beklagte in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden habe; die Akte werde deshalb in Kürze dorthin weitergeleitet. Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt hatte, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Versorgung nach § 80 SVG mit seinem Bescheid vom 13. Februar 2007 ab, weil die Bundeswehrverwaltung die Anerkennung der AML als Folge einer WDB wegen fehlenden ursächlichen Zusammenhangs abgelehnt habe und Gründe für ein Abweichen von dieser Entscheidung nicht vorlägen. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.
Als Erste wies die Bundeswehrverwaltung den Widerspruch des Klägers gegen ihren Bescheid vom 6. Juli 2006 mit ihrem “Bescheid„ vom 27. März 2008 als unbegründet zurück. Gegen den Bescheid vom 6. Juli 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 27. März 2008 erhob der Kläger am 24. April 2008 Klage zum Sozialgericht Berlin, die unter dem Aktenzeichen S 42 VS 146/08 geführt wurde. In diesem Klageverfahren lud das Sozialgericht den hiesigen Beklagten durch Beschluss vom 11. September 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Dezember 2009 gemäß § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendig bei. In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2009 beantragte der Kläger unter Berufung auf § 75 Abs. 5 SGG hinsichtlich des Antrags zu 2) schließlich wörtlich:
“1) den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2006 in der Gestalt des Bescheids vom 27. März 2008 aufzuheben, soweit er die Entscheidung enthält, dass die beim Kläger aufgetretene, akute myelois...