Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ansprüche eines privaten Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein. Zulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen durch den Arbeitsvermittler. Auszahlung des Vermittlungsentgeltes bei Arbeitsvertragsabschluss außerhalb der Geltungsdauer des Gutscheins

 

Orientierungssatz

1. Ein privater Arbeitsvermittler hat aus einem Vermittlungsgutschein, der einem Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Grundsicherungsträger ausgestellt wurde, im Falle der tatsächlichen Leistungserbringung einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Leistungsträger.

2. Wurde ein durch einen privaten Arbeitsvermittler für einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vermittelter Arbeitsvertrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer eines Vermittlungsgutscheins geschlossen, so scheidet ein Anspruch auf Auszahlung des im Gutschein gewährten Vermittlungsentgelts aus. Denn ein solcher Anspruch besteht erfolgsbezogen nur für vermittelte Vertragsabschlüsse innerhalb der Geltungsdauer des Gutscheins.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vergütung von 1.000,-Euro aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS).

Am 4. Juni 2012 stellte der Beklagte für den zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldeten und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehenden Beigeladenen einen AVGS über eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 2.000,- Euro nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) aus. Der AVGS enthielt eine Förderzusicherung für eine Maßnahme mit dem Ziel “Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung„ für die Zeit vom 4. Juni 2012 bis 3. September 2012. Er enthielt unter anderem folgende Hinweise:

“[…]

Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer):

Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten:

- Auswahl eines zugelassenen Trägers

- Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger

Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen:

1. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Arbeit oder Ausbildung)

2. Ablauf der angegebenen Gültigkeitsdauer

3. Wegfall der Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II)

[…]

Vermittlungsvergütung:

Die Vermittlungsvergütung wird unter Einhaltung der regionalen Beschränkungen und unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt:

- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. in eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins

- mindestens sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung

- Nachweis durch die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung

- Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins mit dem erforderlichen Nachweis innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist

[…]„.

Am 4./5. Juni 2012 schloss der Beigeladene mit der Klägerin, die ein Unternehmen der privaten Arbeitsvermittlung betreibt und (auch) dies als Gegenstand ihres Gewerbes angezeigt hat, einen schriftlichen Arbeitsvermittlungsvertrag, mit dem die Klägerin mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle als Luftsicherheitskontrollfachkraft beauftragt wurde.

Am 6. Juni 2012 erteilte die F- -GmbH (nachfolgend: Arbeitgeber) dem Beigeladenen eine Einstellungszusage. Hiernach habe der Beigeladene den Eignungstest zur Ausbildung zur Luftsicherheitskontrollkraft bestanden. Eine in der Einstellungszusage näher beschriebene Ausbildung sei noch erforderlich, nach deren erfolgreichem Abschluss und beim Vorliegen näher bezeichneter weiterer Voraussetzungen (unter anderem ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung, Besitz eines Führerscheins und eines PKW, Zustimmung zur Einstellung durch den örtlichen Betriebsrat des Arbeitgebers) im direkten Anschluss ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis als Luftsicherheitskontrollfachkraft bei dem Arbeitgeber am Flughafen Hannover begründet werde. Die Konditionen des Arbeitsverhältnisses wurden näher beschrieben, namentlich die Arbeitszeit (120 Stunden pro Monat), eine Befristung für ein Jahr und der Stundenlohn. Der Arbeitgeber sah sich an diese Einstellungszusage für sechs Monate ab Ausstellungsdatum gebunden. In der Einstellungszusage war vermerkt, dass der Beigeladene durch die Klägerin vermittelt worden ist.

Am 6. September 2012 schlossen der Beigeladene un...

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