Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattungsanspruch. medizinische Rehabilitation im Ausland hier: Klimakur in Israel. Ärztliche Verordnung. Gesetzliche Krankenversicherung. Klimakur. Psoriasis. Israel. Totes Meer
Leitsatz (redaktionell)
Ein Aufenthalt am Toten Meer ohne ärztliche Behandlung oder sonstige Anwendungen gehört nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Normenkette
SGB V §§ 18, 27 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 6, § 73 Abs. 2 S. 1 Nrn. 5, 7
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine “Klimakur„ am Toten Meer im Jahre 2001.
Der 1952 geborene Kläger leidet an einer schweren chronischen Psoriasis und war bereits 1993, 1994, 1996 und 2000 auf Kosten der Beklagten und des Rentenversicherungsträgers zu einer Klima-Helio-Therapie am Toten Meer.
Unter Vorlage eines Attestes seines behandelnden Hautarztes Dr. K vom 20. Juli 2001 beantragte der Kläger am 26. Juli 2001 die erneute Bewilligung einer klimatherapeutischen Behandlung in Israel. Dr. K führte aus, die Klima-Helio-Therapie sei für den Kläger erfahrungsgemäß die medizinisch alleinige Behandlungsmöglichkeit. Nach der letzten Kur im Jahre 2000 sei der Kläger für vier Monate völlig beschwerdefrei gewesen und erst nach weiteren sechs Monaten sei eine leichte Verschlechterung des Hautbefundes aufgetreten. Seit der letzten Kur seien nach längerer Erscheinungsfreiheit wieder sämtliche hier möglichen Therapien wie konsequente UV-Therapie, Salzbäder, Kortison-Cignolin und die üblichen Pflegemaßnahmen angewandt worden. Es handele sich um eine sehr therapieresistente Verlaufsform, alle anderen Maßnahmen seien relativ erfolglos geblieben. Zurzeit sei die Haut mit großen Plaques, betont an den Händen befallen, die Haut schmerze und brenne. Der Kläger sei physisch und psychisch stark belastet.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2001 den Antrag auf Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme am Toten Meer ab. Ambulante Therapiemaßnahmen, insbesondere eine Verhaltenstherapie mit Nikotinentwöhnung, Entspannungstechniken, psychotherapeutische Maßnahmen und weiterhin fachärztliche Behandlung seien zweckmäßiger und wirtschaftlicher.
Vom 23. August bis 13. September 2001 führte der Kläger die Klimakur in Israel durch und legte die Rechnung vom 14. August 2001 in Höhe von 2.711,36 € vor.
Seinen Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des MDK mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2002 zurück. Die Voraussetzungen einer Auslandsbehandlung seien nicht gegeben. Es stünden Optionen wie die Durchführung einer tagesstationären Behandlung in den Berliner Hautkliniken Charité und Spandau sowie die Rehabilitationsbehandlung im Inland zur Verfügung.
Mit seiner dagegen gerichteten, vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Es seien sämtliche möglichen Therapien wie konsequente UV-Therapie, Salzbäder, Kortison-Cignolin sowie die üblichen Pflegemaßnahmen erfolglos angewandt worden. Auch die vorgeschlagenen ambulanten Behandlungsmöglichkeiten wie z. B. Kombination von Vit.-D-Analoga mit UV-Therapie seien erfolglos geblieben. Die Behandlungsmethode Creme-PUVA-Therapie stelle eine photoaktivierte Chemotherapie dar, die das Nebenwirkungsrisiko von Basaliomen (Hautkrebs) sowie Plattenepithelkarzinomen (Haut- und Schleimhautkrebs) habe. Bei einer UV-Therapie stelle sich darüber hinaus nur während der unmittelbaren Bestrahlung eine Besserung ein, langfristig wirke diese nicht. Nach einer vierwöchigen Behandlung am Toten Meer sei er jeweils beschwerdefrei gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. März 2005 hat das Sozialgericht Berlin, gestützt auf ein Sachverständigengutachten des Hautarztes Dr. E vom 30. April 2004 die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine stationäre Rehabilitation im Ausland seien nicht erfüllt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E seien vergleichbare Behandlungserfolge wie die Behandlung in Israel in den Sommermonaten auch in dermatologischen Rehabilitationseinrichtungen an der Nord- und Ostsee erzielbar. Es komme auch eine Balneo-Phototherapie im Inland in Betracht. In den Wintermonaten stünden sogar Therapieeinrichtungen im Raum Berlin zur Verfügung. Zudem sei die Möglichkeit einer systematischen Therapie mit Fumarsäureestern, die im Allgemeinen gut verträglich sei, ggf. in Kombination mit anderen Therapieverfahren noch nicht ausgenutzt worden.
Gegen diesen ihm am 15. März 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. April 2005 Berufung eingelegt. Bisher seien die Anträge auf offene Badekur bewilligt worden. Es sei immer zu einer vollkommenen Abheilung der Schuppe...