Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Transformatorenwerk Karl Liebknecht. Privatisierung. Stichtag. Produktionsmittelübergang. "leere Hülle"

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein volkseigener Produktionsbetrieb vor dem 30.6.1990 privatisiert worden und sind auch die Produktionsmittel vor dem Stichtag auf den privatisierten Betrieb übergegangen, so ist die betriebliche Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nicht erfüllt, weil der VEB nur noch als "leere Hülle" existierte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.10.2010; Aktenzeichen B 5 RS 2/08 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.

Der 1940 geborene Kläger absolvierte zunächst eine Ausbildung als Elektro-Installateur, erwarb später die Qualifikation als Meister für Elektrotechnik und nach erfolgreichem Abschluss des Abendstudiums an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B am 7. Juli 1972 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Bereits seit dem 22. Oktober 1957 war er beim volkseigenen Betrieb (VEB) T K L beschäftigt. Er war vom 1. November 1971 bis zum 30. November 1974 als Dispatcher tätig, anschließend bis zum 31. Mai 1980 als Abteilungsleiter, dann bis zum 31. Dezember 1984 als Beauftragter für Reparaturen und Revisionen von Transformatoren und Wandlern und vom 1. Januar 1985 an als Montageingenieur. Aufgrund einer Delegierung war der Kläger vom 5. März 1986 bis zum 26. Juni 1990 in der irakischen Auslandsvertretung des volkseigenen Außenhandelsbetriebs (VE AHB) Elektrotechnik Export-Import zunächst als Ökonom, ab Dezember 1986 dann seinen Angaben nach als Abteilungsleiter für die Zollimporte von Maschinen und Ausrüstungen, die zum Bau einer Eisenbahnstrecke im Irak benötigt wurden, sowie zur technischen Betreuung der Ausrüstung im Irak beschäftigt. Ausweislich der Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis wurde der Kläger in der Zeit vom 1. März 1986 bis zum 31. Juli 1990 von dem Betrieb vergütet, in welchen er delegiert worden war. Dem Arbeitsvertrag vom selben Tag zufolge nahm er zum 1. August 1990 bei der TRO Transformatoren- und Schaltgerätegesellschaft mbH, in welche der VEB T K L am 23. Juni 1990 umgewandelt worden war, eine Tätigkeit als Gruppenleiter auf.

Eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung wegen der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger zum 1. November 1978 bei.

Am 3. April 2000 beantragte der Kläger die Feststellung der Zeit von Juli 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Den Antrag des Klägers “auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01.07.1972 bis 28.02.1986 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem„ lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 2002 ab und führte zur Begründung aus, er habe am 30. Juni 1990 weder eine Versorgungszusage gehabt noch eine Beschäftigung ausgeübt, aufgrund derer er - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar.

Gegen den Bescheid legte der Kläger am 20. Juni 2002 Widerspruch ein und führte aus, es sei nur die Zeit bis zum 28. Februar 1986 berücksichtigt worden. Es habe aber eine bis zum 30. Juni 1990 ununterbrochene Betriebszugehörigkeit zum VEB Transformatorenwerk bestanden. Der Auslandseinsatz sei im Rahmen einer Delegierung erfolgt und ihm sei zugesichert worden, dass die Zeit seiner Abwesenheit als Zeit der Betriebszugehörigkeit angerechnet werde. Er habe nach seiner Rückkehr seine Tätigkeit im Transformatorenwerk wieder aufgenommen und 1992 sei ihm zum 35jährigen Betriebsjubiläum gratuliert worden.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, der Kläger sei im Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Er habe auch nicht in einem Betrieb gearbeitet, der einem solchen gleichgestellt gewesen sei.

Daraufhin hat der Kläger am 26. Juni 2003 Klage erhoben und vorgetragen, er habe in dem gesamten streitigen Zeitraum als Ingenieur gearb...

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